29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) 2021/90 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt.

(5)

Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgesetzt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Fischereiaufwandsregelung gemäß Artikel 7 jener Verordnung festgesetzt werden.

(6)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei kam zu dem Schluss, dass zur Erreichung der Ziele für den höchstmöglichen Dauerertrag für die Fischbestände im westlichen Mittelmeer rasch gehandelt werden muss und eine reale Senkung der fischereilichen Sterblichkeit erforderlich ist. Für 2021 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem Ausgangswert um 7,5 % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates (3) für 2020 festgesetzt wurde, abzuziehen sind.

(7)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen, mit dem Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) festgelegt wurden. Diese Maßnahmen umfassen Fang- oder Aufwandsbeschränkungen und eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (4), seinem nationalen Bewirtschaftungsplan beziehungsweise seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Bestanden vor Inkrafttreten dieser Empfehlung nationale Bewirtschaftungspläne, die zu einer Verringerung des Fischereiaufwands oder der Fänge um mindestens 30 % führen, sollten die bereits festgesetzten und durchgeführten Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen nicht überschritten werden. Die Schonzeit sollte alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe dieser Empfehlung gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/42/2018/8 über weitere Sofortmaßnahmen für den Zeitraum 2019-2021 für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(9)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(10)

Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) angenommen, mit der eine Höchstzahl von Fischereifahrzeugen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(12)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GCFM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Fischereiaufwandsregelung und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(13)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einer Mindestaufwandsquote für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(14)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(15)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 3) angenommen, mit der eine Fang- und Aufwandsbeschränkung auf der Grundlage der im Zeitraum 2010-2015 genehmigten und genutzten durchschnittlichen Mengen eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(16)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische GCFM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der eine Höchstzahl der Fischereifahrzeuge, die Goldmakrele befischen dürfen, eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurde eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen für diesen Bestand eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)

Im Einklang mit den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgesetzt werden.

(19)

Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(20)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte daher festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(21)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(22)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer und Fischerinnen in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(23)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für 2021 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:

a)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;

b)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;

c)

Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;

e)

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien gemäß Artikel 4 Buchstabe e, im Ionischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe f und im Levantischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe g;

f)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe h;

g)

Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe i.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

f)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h)

„Fischsammelgerät“ („fish aggregating device“) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

c)

„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

d)

„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

e)

„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

f)

„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

g)

„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

h)

„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;

i)

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

KAPITEL I

Mittelmeer

Artikel 5

Europäischer Aal

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, in allen Meeresgewässern des Mittelmeers, einschließlich Süßgewässern und Übergangsgewässern mit Brackwasser, wie Lagunen und Mündungsgewässern.

(2)   Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2021 mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmengen oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen Bewirtschaftungspläne, die gemäß der Artikel 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angenommen wurden, festgesetzt und durchgeführt wurden, nicht überschreiten.

Artikel 6

Rote Koralle

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

(2)   Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

(4)   Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

Artikel 7

Goldmakrele

(1)   Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

(2)   Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

KAPITEL II

Westliches Mittelmeer

Artikel 8

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Artikel 9

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.

Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

KAPITEL III

Adriatisches Meer

Artikel 10

Kleine pelagische Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Sardine und Sardelle im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen darf an höchstens 144 Fangtagen Sardine und an höchstens 144 Fangtagen Sardelle befischt werden.

(4)   Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

Artikel 11

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand und die maximale Flottenkapazität für Grundfischbestände, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 12

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL IV

Ionisches Meer, Levantisches Meer und Straße von Sizilien

Artikel 13

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang V festgesetzt.

KAPITEL V

Alboran-Meer

Artikel 14

(1)   Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

KAPITEL VI

Schwarzes Meer

Artikel 15

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Artikel 16

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Artikel 17

Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 16 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 18

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Artikel 19

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 15 und 16 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 20

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VII angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Erntehöchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Corallium rubrum

COL

Rote Koralle


Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse  (1)

Mitgliedstaat

Rote Koralle

COL

Griechenland

12

Spanien

0 (*1)

Frankreich

32

Kroatien

28

Italien

40


Tabelle 2

Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer — Untergebiete 1-27

COL/GF1-27

Griechenland

 

1,844

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Spanien

 

0

 (*2)

Frankreich

 

1,400

 

Kroatien

 

1,226

 

Italien

 

1,378

 

Union

 

5,848

 

TAC

entfällt/nicht vereinbart

 


(1)  Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(*1)  Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.

(*2)  Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele

Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben

Mitgliedstaat

Goldmakrele

DOL

Italien

797

Malta

130


ANHANG III

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (*1), die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a)

Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (Untergebiete 1-2-5-6-7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6.

< 12 m

2 072

0

0

EFF1/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

22 260

0

0

EFF1/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

41 766

4 715

0

EFF1/MED1_TR3

≥ 24 m

14 710

5 737

0

EFF1/MED1_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7

< 12 m

0

0

0

EFF2/MED1_TR1

≥ 12 m und < 18 m

1 044

0

0

EFF2/MED1_TR2

≥ 18 m und < 24 m

10 574

0

0

EFF2/MED1_TR3

≥ 24 m

8 488

0

0

EFF2/MED1_TR4

b)

Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (Untergebiete 8-9-10-11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10.

< 12 m

0

191

2 824

EFF1/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

764

42 487

EFF1/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

191

28 572

EFF1/MED2_TR3

≥ 24 m

0

191

3 813

EFF1/MED2_TR4

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11

< 12 m

0

0

467

EFF2/MED2_TR1

≥ 12 m und < 18 m

0

0

3 447

EFF2/MED2_TR2

≥ 18 m und < 24 m

0

0

2 776

EFF2/MED2_TR3

≥ 24 m

0

0

371

EFF2/MED2_TR4


(*1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.


ANHANG IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.

Kleine pelagische Bestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

96 625

 (1)  (2)

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TAC

entfällt

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

PS

249

77 145,52

18 537,72

Italien

PTM-OTM-PS

685

134 556,7

25 852

Slowenien (*1)

PS

4

433,7

38,5

2.

Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Art des Fanggeräts

Bestände

Mitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2021

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Schleppnetze (OTB)

Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe

Kroatien,

Untergebiete 17-18

38 148

EFF/MED3_OTB

Italien,

Untergebiete 17-18

98 898

EFF/MED3_OTB

Slowenien,

Untergebiet 17

 (*2)

EFF/MED3_OTB

Baumkurren (TBB)

Seezunge

Italien,

Untergebiet 17

7 910

EFF/MED3_TBB

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

OTB

495

79 867,99

13 267,99

Italien

OTB-TBB

1 363

260 618,37

47 148

Slowenien (*3)

OTB

11

1 813,00

168,67


(1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)  Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(*1)  Die Bestimmung in Absatz 15 der Empfehlung GFCM/42/2018/8 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(*2)  Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im Untergebiet 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

(*3)  Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c) und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c) genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.


ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

a)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (Untergebiete 19-20-21) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21

Griechenland

263

263

Italien

410

410

Malta

15

15

b)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24-25-26-27) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27

Italien

80

80

Zypern

6

6

c)

Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12-13-14-15-16) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16

Spanien

2

2

Italien

320

320

Zypern

1

1

Malta

15

15


ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer — Untergebiete 1-3

SBR/GF1-3

Spanien

 

225

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Union

 

225

TAC

entfällt/nicht vereinbart


ANHANG VII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien

 

 

8 032,50

Analytische Quote

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Rumänien

 

 

3 442,50

Union

 

 

11 475

TAC

entfällt/nicht vereinbart


Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien

75

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Rumänien

75

 

Union

150

 (*1)

TAC

857

 


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15 April und dem 15. Juni 2021 untersagt.