25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt.

(2)

Am 12. November 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2551 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden unter anderem die Ausnahmen vom Waffenembargo in Bezug auf bestimmte Waffenlieferungen und damit verbundene Finanzmittel und finanzielle und technische Hilfe für somalische Sicherheitskräfte geändert und die Liste der kontrollierten Güter, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, ergänzt.

(3)

Am 22. Januar 2021 wurde der Beschluss (GASP) 2021/48 des Rates (4) angenommen, der den Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2551 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Es ist untersagt,

a)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,

b)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

(*)   ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.“ "

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

b)

‚Finanzmittel oder finanzielle Hilfe‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;

c)

‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der mit Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;

d)

‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

3.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass solche Finanzmittel oder solche finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;

ii)

der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Mitgliedstaats, der die Finanzmittel, die finanzielle Hilfe oder die technische Hilfe bereitstellt, keine ablehnende Entscheidung über die Bereitstellung dieser Finanzmittel oder dieser finanziellen Hilfe oder technischen Hilfe getroffen hat;

iii)

die Bundesregierung Somalias parallel dazu gemäß der Resolution 2551 (2020) des VN-Sicherheitsrates mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.“

4.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;

b)

die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät, sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Sanktionsausschuss im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), der strategischen Partner der AMISOM, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM tätig sind, sowie der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM) in Somalia oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind; oder

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller oder technischer Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias hin Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen.“

5.

Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)   ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

Bezeichnung des Stoffes

Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) (1)

Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO)

6484-52-2 (Ammoniumnitrat)

3102 30 90

3102 40

Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff)

9004-70-0

ex 3912 20

Nitroglycerin (außer wenn in einzelnen medizinischen Dosen verpackt/zubereitet), sofern es in Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU genannten Metallpulvern vorliegt.

55-63-0

ex 2920 90 70

Nitroglykol

628-96-6

ex 2920 90 70

Pentaerythrittetranitrat (PETN)

78-11-5

ex 2920 90 70

Pikrylchlorid

88-88-0

ex 2904 99 00

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

118-96-7

2904 20 00


(1)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.“