25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/1 |
VERORDNUNG (EU) 2021/48 DES RATES
vom 22. Januar 2021
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (3) aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt. Auch die Lieferung von Gütern, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, an Somalia wird beschränkt. |
(2) |
Am 12. November 2020 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2551 (2020) angenommen. Mit dieser Resolution werden unter anderem die Ausnahmen vom Waffenembargo in Bezug auf bestimmte Waffenlieferungen und damit verbundene Finanzmittel und finanzielle und technische Hilfe für somalische Sicherheitskräfte geändert und die Liste der kontrollierten Güter, die zur Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen beitragen können, ergänzt. |
(3) |
Am 22. Januar 2021 wurde der Beschluss (GASP) 2021/48 des Rates (4) angenommen, der den Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2551 (2020) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ändert. |
(4) |
Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Es ist untersagt,
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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3. |
Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:
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4. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
(2) Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).
(3) ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) |
Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:
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(1) Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.“