28.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/10 |
RECHNUNGSHOF
Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes
DER EUROPÄISCHE RECHNUNGSHOF („Hof“) —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 285, 286 und 339,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 34 Absatz 1, sowie auf die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitglieder des Hofes sind gehalten, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union auszuüben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen sie Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen und haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder des Hofes die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Die Mitglieder tragen in ethischen Fragen eine besondere Verantwortung, da sie durch ihr Beispiel einen erheblichen Einfluss auf die Kultur der Organisation und die Förderung eines guten Arbeitsumfelds ausüben.
In diesem Verhaltenskodex spiegeln sich die ethischen Grundwerte und Grundsätze wider, die beispielsweise im Pflichten- und Verhaltenskodex der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (ISSAI 130) niedergelegt sind, wie Integrität, Unabhängigkeit und Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten sowie Verschwiegenheit und Transparenz.
Der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 8. Februar 2012 muss überarbeitet werden, um einerseits den bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen, dass der Hof höchste ethische Standards setzt, wie dies von den Mitgliedern des Hofes erwartet wird, und um andererseits die Schlussfolgerungen des 2019 von den Obersten Rechnungskontrollbehörden Kroatiens und Polens abgeschlossenen Peer-Review-Berichts über den ethischen Rahmen des Hofes zu berücksichtigen.
Im Interesse größerer Transparenz und Kohärenz sollten alle relevanten Bestimmungen über die beruflichen Verhaltenspflichten der Mitglieder in diesem Verhaltenskodex, der Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes ist, zusammengefasst werden.
Der Hof hat eine Politik zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung verabschiedet.
Bestimmte Pflichten, die sich aus diesem Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes ergeben, sollten, um ihre volle Geltungskraft zu entfalten, auch für ehemalige Mitglieder gelten —
BESCHLIEßT, den nachstehenden Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes anzunehmen:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieser Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder des Hofes und, sofern ausdrücklich angegeben, für die ehemaligen Mitglieder des Hofes.
I. WERTE UND GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Mitglieder genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten und nehmen als Führungskräfte ihre Vorbildfunktion wahr.
2. Die Mitglieder halten die folgenden ethischen Werte und Grundsätze ein: Integrität, Unabhängigkeit, Objektivität, Fachkompetenz, professionelles Verhalten, Verschwiegenheit und Transparenz, Würde, Ergebenheit und Loyalität sowie Diskretion und Kollegialität.
Artikel 3
Integrität
1. Die Mitglieder handeln aufrichtig, zuverlässig, nach Treu und Glauben und ausschließlich im öffentlichen Interesse.
2. Die Mitglieder nehmen keine Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro an. Die Mitglieder nehmen außerdem die Übernahme offensichtlich unverhältnismäßiger Aufenthalts- oder Reisekosten durch Dritte nicht an.
3. Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keinerlei Entgelt für Nebentätigkeiten oder Veröffentlichungen annehmen.
4. Die Mitglieder nutzen die Infrastruktur und die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen allgemeinen und spezifischen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die geltenden Beschlüsse des Hofes über das Einstellungsverfahren für das Personal in den Kabinetten der Mitglieder, über die Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke der Mitglieder und über die Nutzung der Dienstfahrzeuge des Hofes.
5. Die Mitglieder des Hofes wählen die Mitglieder ihrer Kabinette aus. Hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und ihrem Kabinettspersonal zu schaffen. Ehegatten, Lebenspartner und direkte Familienangehörige dürfen nicht in den Kabinetten der Mitglieder des Hofes beschäftigt werden.
Artikel 4
Unabhängigkeit
1. Die Mitglieder üben frei von äußerer Einflussnahme bzw. Gegebenheiten, die als solche ausgelegt werden könnten, fachliches Ermessen aus.
2. Die Mitglieder dürfen Anweisungen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
3. Die Mitglieder wahren ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme. Insbesondere dürfen sie keine politische Funktion wahrnehmen.
4. Die Mitglieder unterhalten Beziehungen zu Interessenverbänden unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.
Artikel 5
Objektivität
1. Die Mitglieder gehen ihren Pflichten unparteiisch und unvoreingenommen nach.
2. Die Mitglieder meiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds beeinflussen könnte. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Mitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner oder direkte Familienangehörige.
Artikel 6
Fachkompetenz
Die Mitglieder entwickeln und vertiefen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sind, und handeln gewissenhaft, rechtskonform und gesetzestreu.
Artikel 7
Professionelles Verhalten
1. Die Mitglieder halten die geltenden Vorschriften der Verträge, des abgeleiteten Rechts und des Hofes ein. Sie unterlassen Handlungen, die dem Ansehen des Hofes schaden könnten.
2. Die Mitglieder des Hofes sind sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst; sie gehen mit gutem Beispiel voran, wobei sie den öffentlichen Charakter ihrer Amtstätigkeit beachten und mit ihrem Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Hof bewahren und fördern.
Artikel 8
Verschwiegenheit und Transparenz
1. Die Mitglieder wahren den vertraulichen Charakter der Arbeiten des Hofes. Sie geben vertrauliche Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, nicht preis.
2. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass mit als Verschlusssache eingestuften, vertraulichen oder sensiblen Dokumenten und Informationen, mit denen sie oder ihre Kabinette bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berührung gekommen sind, ordnungsgemäß umgegangen wird.
3. Die Mitglieder nutzen Informationen, zu denen sie aufgrund ihrer offiziellen Funktion Zugang haben und die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden, nicht für private Zwecke, und zwar weder im eigenen noch im fremden Namen.
4. Die Mitglieder sollten sich bewusst sein, dass ihr öffentliches Amt ihnen erhöhte Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit abverlangt. Sie sollten die Notwendigkeit von Transparenz und die Verschwiegenheitspflichten gegeneinander abwägen.
Artikel 9
Würde
1. Die Mitglieder wahren die Würde ihres Amtes und äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die dieser in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.
2. Die Mitglieder verhalten sich höflich und respektvoll. Sie sorgen für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsumfelds, in dem Verhaltensweisen, die die Würde des Einzelnen verletzen könnten, unterbunden werden.
Artikel 10
Ergebenheit und Loyalität
1. Die Mitglieder des Hofes widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihres Mandats.
2. Sie nehmen gemäß Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes an den Sitzungen des Hofes sowie der Kammern und Ausschüsse, denen sie angehören, teil.
3. Im Geiste der Loyalität unterstützen sie den Hof kontinuierlich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse.
Artikel 11
Diskretion und Kollegialität
1. Die Mitglieder wahren in ihrem Handeln und ihren Äußerungen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Organs die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.
2. Die Mitglieder wahren unter allen Umständen den Kollegialcharakter des Hofes, halten sich an die vom Hof angenommenen Beschlüsse und übernehmen die gemeinsame Verantwortung dafür. Die Mitglieder können jedoch die im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsmittel einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass ihnen aus diesen Beschlüssen ein Nachteil erwächst.
3. Unbeschadet der Zuständigkeit des Präsidenten im Hinblick auf die Außenbeziehungen sind die Mitglieder unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen befugt, außerhalb des Hofes Berichte, Stellungnahmen und Informationen, deren Veröffentlichung der Hof beschlossen hat, zu verbreiten und zu kommentieren.
4. Die Mitglieder enthalten sich außerhalb des Hofes jeglicher Äußerung, die
a) |
eine Entscheidung des Hofes infrage stellen würde; |
b) |
dem Ansehen des Hofes schaden könnte; |
c) |
als Positionsbestimmung des Hofes in Fragen ausgelegt werden könnte, die über seine institutionelle Rolle hinausgehen oder zu denen der Hof keine Stellung bezogen hat; |
d) |
für den Hof eine Rechtsstreitigkeit nach sich ziehen könnte; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. |
Artikel 12
Nebentätigkeiten
1. Die Mitglieder unterlassen jegliche berufliche Tätigkeit außerhalb des Hofes und jegliche sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, die mit ihren Aufgaben nach Maßgabe von Artikel 286 Absätze 3 und 4 AEUV unvereinbar ist.
2. Unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen dürfen die Mitglieder des Hofes unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen übernehmen. Als „Ehrenämter“ gelten Ämter, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert, sondern lediglich eine repräsentative oder beratende Funktion ausübt. Unter „Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen“ sind Einrichtungen oder Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu verstehen, die gemeinnützige Interessen in den genannten Bereichen verfolgen. Die Mitglieder des Hofes meiden jeden Interessenkonflikt, der sich aus solchen Ämtern ergeben oder objektiv als solcher wahrgenommen werden könnte, insbesondere dann, wenn die betreffende Einrichtung eine Unterstützung aus dem EU-Haushalt bezieht.
3. Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 10 einhalten — auch folgende Nebentätigkeiten ausüben:
a) |
Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, der Rechtsstaatlichkeit oder der Ethik, Redebeiträge oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen vom Organisator direkt an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden; |
b) |
Veröffentlichung eines Buchs oder Verfassen eines Artikels, sofern die Nutzungsgebühren für Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds stehen, an eine vom Mitglied ausgewählte karitative Einrichtung ausbezahlt werden. |
4. Für Nebentätigkeiten gelten die folgenden Bedingungen:
a) |
Sie dürfen die Unparteilichkeit des Hofes nicht beeinträchtigen. |
b) |
Sie dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden. |
c) |
Sie dürfen unter Berücksichtigung der kumulierten Auswirkungen der insgesamt von einem Mitglied ausgeübten Nebentätigkeiten nicht übermäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. |
d) |
Dem Mitglied darf dadurch kein finanzieller Vorteil entstehen. |
Artikel 13
Pflichten der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1. Nach dem Ende ihrer Amtszeit erfüllen die ehemaligen Mitglieder die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 286 Absatz 4 AEUV, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.
2. In Bezug auf die Tätigkeiten während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Diskretion und Kollegialität gemäß Artikel 11 gebunden. Im Einklang mit Artikel 339 AEUV müssen die Mitglieder das Berufsgeheimnis auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit weiterhin wahren.
II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Interessenerklärung
1. Die Mitglieder geben eine Interessenerklärung ab:
a) |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Beginn ihrer Amtszeit; |
b) |
jährlich zum 31. Januar; |
c) |
jederzeit, im Falle wichtiger Änderungen an den zu übermittelnden Angaben (einschließlich neuer Nebentätigkeiten, die unter Absatz 10 fallen); |
d) |
beim Ausscheiden aus dem Dienst. |
2. Diese Interessenerklärungen werden dem Präsidenten unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieses Verhaltenskodex unterbreitet.
3. Die Interessenerklärungen enthalten die in den Absätzen 4 bis 11 dieses Artikels genannten Angaben.
4. Die Mitglieder des Hofes geben alle finanziellen Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten.
5. Hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. Anteile an Anlagefonds, die keinerlei direkte Beteiligung ihres Inhabers am Kapital eines Unternehmens darstellen, müssen nicht angegeben werden.
6. Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, wobei der ungefähre Standort und die Art der Immobilie auszuweisen sind. Hiervon ausgenommen sind Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden. Bewegliches Eigentum ist ebenfalls ausgenommen.
7. Diese Verpflichtungen gelten auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners (1) und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
8. Bei Beginn ihrer ersten Amtszeit geben die Mitglieder alle beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten an, die sie in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
9. Um potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen, melden die Mitglieder auch jede Erwerbstätigkeit ihrer Ehegatten oder Partner (2).
10. Die Mitglieder geben zusätzlich zu ihrer Erklärung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten besonderen Verfahren alle laufenden Nebentätigkeiten an. Hiervon ausgenommen sind Nebentätigkeiten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen.
11. Die Mitglieder geben ihnen verliehene Orden, Preise oder Auszeichnungen an.
12. Jedes Mitglied ist für seine Erklärung verantwortlich.
13. Der Präsident des Hofes prüft die Erklärungen mit Unterstützung des Juristischen Dienstes in formeller Hinsicht. Die Prüfung der Interessenerklärung des Präsidenten obliegt dem Mitglied, das in der Rangfolge gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung gleich nach dem Präsidenten kommt.
14. Nach dieser Prüfung und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten werden diese Interessenerklärungen auf der Website des Hofes veröffentlicht.
15. Der Präsident des Hofes trägt den Erklärungen Rechnung, wenn er die Zuweisung des Mitglieds zu einer Kammer oder einem Ausschuss des Hofes vorschlägt, um jedem möglichen Interessenkonflikt vorzubeugen.
16. Mitglieder, die mit Situationen außerhalb des Geltungsbereichs der Interessenerklärung konfrontiert sind, aus denen ein Interessenkonflikt erwachsen kann, setzen den Präsidenten des Hofes hiervon in Kenntnis. Nach einer Untersuchung durch den Ethikausschuss wird die Angelegenheit dem Hof vorgelegt, welcher die seiner Auffassung nach erforderlichen Maßnahmen trifft.
Artikel 15
Annahme von Geschenken und ähnlichen Zuwendungen
1. Sollten die Mitglieder aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten Geschenke oder ähnliche Zuwendungen im Wert von über 150 Euro erhalten, so müssen sie diese dem Generalsekretär übergeben. In Zweifelsfällen sind dem Generalsekretär Geschenke, die in Ausübung der Amtstätigkeit entgegengenommen wurden, zu melden, um deren Wert feststellen zu lassen.
2. Das Sekretariat des Hofes führt ein Register der Geschenke und ähnlichen Zuwendungen im Wert von über 150 Euro mit einer Angabe des Schenkenden, das auf der Website des Hofes öffentlich eingesehen werden kann.
3. Dieser Artikel gilt nicht für genehmigte offizielle Dienstreisen, bei denen ein Mitglied an einer Veranstaltung teilnimmt, deren Veranstalter bestimmte Kosten (z. B. Reise- oder Hotelkosten) trägt.
Artikel 16
Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Nebentätigkeiten
1. Die Mitglieder melden dem Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang II unverzüglich alle Nebentätigkeiten oder Änderungen an einer bereits angegebenen Tätigkeit. Jedes Mitglied beschreibt die Nebentätigkeiten so genau wie möglich anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien.
2. Der Präsident übermittelt diese Erklärungen zu Nebentätigkeiten dem Ethikausschuss, der für ihre Prüfung zuständig ist.
3. Zu diesem Zweck untersucht der Ethikausschuss alle bestehenden oder beantragten Nebentätigkeiten anhand der in Artikel 12 Absatz 4 festgelegten allgemeinen Kriterien.
4. In Ausnahmefällen werden dem Präsidenten Nebentätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b unter Verwendung des Formulars in Anhang II gemeldet, wobei der Ethikausschuss zu Informationszwecken eine Kopie erhält. Letzterer gibt nur dann eine Stellungnahme ab, wenn er dies für erforderlich hält.
5. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder fallen, können keine „Nebentätigkeiten“ im Sinne der Artikel 12 und 16 dieses Kodex darstellen. Es steht den Mitgliedern frei, dem Ethikausschuss allein zu Informationszwecken alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für erforderlich halten. Umgekehrt kann für eine nach diesem Kodex gemeldete Nebentätigkeit keine Erstattung gemäß dem Beschluss des Hofes über die Dienstreisekosten seiner Mitglieder geleistet werden.
Artikel 17
Beschäftigungen der Mitglieder nach dem Ende der Amtszeit
1. Beabsichtigt ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes, während der ersten zwei Jahre nach dem Ablauf seiner Amtszeit eine Beschäftigung aufzunehmen, so setzt es den Präsidenten des Hofes unter Verwendung des Formulars in Anhang III, sobald es davon weiß und möglichst mindestens zwei Monate im Voraus, in Kenntnis.
2. Als „Beschäftigung“ im Sinne dieses Kodex gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit. Ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) |
unbezahlte Ämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen im politischen, rechtlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereich oder in Bildungseinrichtungen, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen; |
b) |
die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson; |
c) |
andere vergleichbare Tätigkeiten. |
3. Diese Erklärungen werden dem Ethikausschuss vom Präsidenten zur Prüfung übermittelt. Der Ethikausschuss prüft, ob die Art der geplanten Beschäftigung mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar ist, ob sie die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt und ob ein Interessenkonflikt besteht.
4. Erforderlichenfalls ermittelt und bewertet der Ethikausschuss bei der Durchführung dieser Prüfung nach Absatz 3, ob spezifische und begründete Risiken hinsichtlich der Kriterien von Absatz 3 bestehen, die sich aus Berichten ergeben, bei denen das Mitglied in den letzten zwei Jahren seines Mandats berichterstattendes Mitglied war. Außerdem berücksichtigt der Ausschuss Artikel 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten.
5. Ist der Ethikausschuss der Auffassung, dass die Beschäftigung nicht mit Artikel 286 Absatz 4 AEUV und diesem Kodex vereinbar wäre, so unterrichtet der Präsident das ehemalige Mitglied, das sodann von der Ausübung dieser Tätigkeit absieht.
6. Strebt das ehemalige Mitglied ein öffentliches Amt an, ist ausnahmsweise grundsätzlich davon auszugehen, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt.
III. ORGANISATORISCHER RAHMEN
Artikel 18
Der Ethikausschuss
1. Hiermit setzt der Hof einen Ethikausschuss ein, der alle ethischen Fragen behandelt, die er für die in diesem Kodex niedergelegten Standards und das Ansehen des Hofes für relevant erachtet, einschließlich deren weiterer Verbesserung.
2. Die Zusammensetzung des Ausschusses ist in Artikel 33 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes festgelegt.
3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
4. Der Ausschuss tritt auf Ersuchen seines Vorsitzenden oder nach Erhalt eines Ersuchens um Stellungnahme vonseiten des Präsidenten oder eines Mitglieds des Hofes zusammen. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
5. Der Ausschuss legt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Konsultation eine Stellungnahme vor. Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Ausschuss eine Stellungnahme im schriftlichen Verfahren abgeben. Wird der Ausschuss nach Artikel 17 konsultiert, legt er seine Stellungnahme ausnahmsweise so schnell wie möglich vor.
6. Der Ausschuss nimmt seine Stellungnahmen durch Mehrheitsbeschluss an. Er begründet seine Stellungnahmen unter Hinweis auf etwaige abweichende Meinungen. Diese Stellungnahmen werden unverzüglich jedem Mitglied oder ehemaligen Mitglied übermittelt, das von der Stellungnahme des Ausschusses betroffen sein könnte, sowie an den Präsidenten und den Hof zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
7. Hat der Ausschuss eine Interessenerklärung oder eine Erklärung zu einer Nebentätigkeit eines seiner Mitglieder zu prüfen, so wird dieses Mitglied durch ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses vertreten und nimmt nicht an den Arbeiten des Ausschusses in dieser Angelegenheit teil.
8. Der Ethikausschuss nimmt die Rolle wahr, die ihm im Beschluss über die Politik des Hofes zur Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Arbeitsumfelds und zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung zugewiesen wurde.
9. Der Juristische Dienst unterstützt den Ethikausschuss bei seinen Aufgaben und leistet Unterstützung bei Sekretariatstätigkeiten.
10. Zwischen dem Hof und dem externen Mitglied des Ausschusses wird ein Vertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten des externen Mitglieds im Zusammenhang mit seinem Mandat, einschließlich der Höhe seiner Honorare, festgelegt sind.
Artikel 19
Interaktion zwischen Mitgliedern, Ethikausschuss und Hof
1. Der Präsident und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes können den Ausschuss zu jeder ethischen Frage, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Verhaltenskodex, um Stellungnahme bitten.
2. Die Mitglieder erstatten dem Präsidenten und dem zuständigen Doyen unverzüglich schriftlich Bericht über jede mutmaßliche unzulässige Einflussnahme oder Bedrohung ihrer Unabhängigkeit durch eine externe Stelle.
3. Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Hofes arbeiten uneingeschränkt mit dem Ausschuss zusammen, insbesondere bei der Bereitstellung aller von ihm angeforderten Informationen und Belege. Sie haben das Recht, angehört zu werden.
4. Ist ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Hofes mit einer es beschwerenden Stellungnahme des Ethikausschusses, nicht einverstanden, erklärt es gegenüber dem Präsidenten des Hofes innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme seine Nichtzustimmung und begründet diese schriftlich; der Präsident leitet die Angelegenheit zur Prüfung und endgültigen Entscheidung unverzüglich an den Hof weiter. Betrifft die Befassung eine geplante Beschäftigung gemäß Artikel 17, wird sie vom Hof unverzüglich behandelt.
5. Die Wirkung der Stellungnahme des Ausschusses, mit der der Hof auf diese Weise befasst wurde, wird ausgesetzt. Der Hof erteilt in der betreffenden Angelegenheit bis zur Annahme seiner endgültigen Entscheidung die ihm zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Weisungen. Das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied kommt solchen Weisungen des Hofes und der endgültigen Entscheidung unverzüglich nach.
6. Der Präsident des Hofes trägt dafür Sorge, dass die Stellungnahmen des Ausschusses und die sich daraus ergebenden Weisungen und Entscheidungen des Hofes befolgt werden.
7. Der Hof verabschiedet jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Verhaltenskodex einschließlich der Arbeit des Ethikausschusses. Dieser wird auf der Website des Hofes veröffentlicht.
Artikel 20
Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (3) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), arbeiten die Mitglieder des Hofes umfassend mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bei deren Ermittlungen und Untersuchungen zusammen.
IV. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Anwendung des Verhaltenskodex
1. Der Präsident und die Mitglieder des Hofes stellen sicher, dass dieser Verhaltenskodex eingehalten und nach Treu und Glauben sowie unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewandt wird. Die bestehenden internen und externen Kontrollen des Hofes sind auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Kodex anwendbar.
2. Bei der Auslegung dieses Kodex sollten unbeschadet seiner Bestimmungen, die einen vollständigen Satz von Rechten und Pflichten enthalten, alle einschlägigen europäischen und internationalen Gepflogenheiten und Normen berücksichtigt werden.
Artikel 22
Schlussbestimmungen
1. Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Hofes, denen er als Anhang beigefügt wird.
2. Mit ihm werden der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vom 8. Februar 2012 und der Beschluss Nr. 14-2015 zur Einrichtung des im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Hofes vorgesehenen Ethikausschusses aufgehoben und ersetzt.
3. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
4. Artikel 14 Absatz 8 des überarbeiteten Verhaltenskodex gilt nicht für Mitglieder, deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Annahme dieses Kodex im Gange ist.
5. Dieser Verhaltenskodex wird den ehemaligen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Dezember 2020.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
(1) Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.
(2) Ebd.
(3) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ANHANG I
INTERESSENERKLÄRUNG
(gemäß Artikel 14)
Vollständiger Name:
I. |
Finanzielle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Verhaltenskodex) Bitte geben Sie alle Interessen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an, die zu einem Interessenkonflikt bei der Ausübung Ihres Amtes führen oder objektiv als zu einem Interessenkonflikt führend wahrgenommen werden könnten. Bitte geben Sie jeweils Folgendes an:
|
II. |
Finanzielle Interessen des Ehegatten, des Partners und minderjähriger Kinder, von denen bei objektiver Betrachtung angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten (Artikel 14 Absatz 7 des Verhaltenskodex) Bitte geben Sie die Namen des Ehegatten, des Partners oder der betroffenen minderjährigen Kinder an und machen Sie die gleichen Angaben wie unter I. |
III. |
Immobilien (Artikel 14 Absatz 6 des Verhaltenskodex) Jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, unter Angabe des ungefähren Standorts und der Art der Immobilie (1) . Auf eine Angabe des Werts der Immobilien kann verzichtet werden. |
IV. |
Vorherige Tätigkeiten (Artikel 14 Absatz 8 des Verhaltenskodex) (2) Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit(en), den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche. |
V. |
Derzeitige Nebentätigkeiten (Artikel 14 Absatz 10 des Verhaltenskodex) (3) (4) Bitte bezeichnen Sie jede Tätigkeit und beschreiben Sie ihre Art und Zielsetzung. |
VI. |
Berufliche Tätigkeiten des Ehegatten oder Partners (Artikel 14 Absatz 9 des Verhaltenskodex) |
VII. |
Orden, Preise und Auszeichnungen sowie zusätzliche relevante Informationen (Artikel 14 Absatz 11 des Verhaltenskodex) |
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
Diese Erklärung wird gemäß Artikel 14 Absatz 14 des Kodex veröffentlicht.
(1) Wie in Artikel 14 Absatz 6 festgelegt, müssen „Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer und seiner Familie genutzt werden“, nicht angegeben werden.
(2) Die Erklärung nach diesem Absatz ist von neuen Mitgliedern bei Beginn ihrer ersten Amtszeit abzugeben. Bei einer Aktualisierung dieser Erklärung sollte dieser Teil unverändert kopiert werden. Mitglieder, die ohne Unterbrechung zwischen den Mandaten eine weitere (zweite oder dritte) Amtszeit von sechs Jahren beginnen, sind von der Abgabe der Erklärung nach diesem Absatz befreit.
(3) Die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Nebentätigkeiten sind an dieser Stelle nicht anzugeben, sondern werden gemäß Artikel 16 Absatz 4 behandelt.
(4) Wenn Sie gerade Ihr erstes Mandat begonnen haben und eine oder mehrere Ihrer Nebentätigkeiten nach Ihrer Erklärung gemäß Artikel 16 noch geprüft werden, müssen Sie diese dennoch vollständig auflisten und folgende Fußnote hinzufügen: „Diese Nebentätigkeit wird derzeit vom Ethikausschuss des Hofes geprüft“. Sobald das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 3 abgeschlossen ist, übermitteln Sie bitte eine aktualisierte Interessenerklärung, aus der die Folgen des Verfahrens hervorgehen.
ANHANG II
ERKLÄRUNG EINER NEBENTÄTIGKEIT
(gemäß den Artikeln 12 und 16)
Vollständiger Name:
Bezeichnung der Nebentätigkeit:
Beschreibung:
Bitte beschreiben Sie die Tätigkeit so genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen bei.
Informationen:
Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Tätigkeit
a) |
die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt; |
b) |
einen Interessenkonflikt verursacht; |
c) |
übermäßig viel Zeit in Anspruch nimmt (sowohl für sich genommen als auch unter Berücksichtigung Ihrer kumulierten Nebentätigkeiten); |
d) |
für Sie mit einem finanziellen Vorteil verbunden ist. |
Geplanter Zeitpunkt der Nebentätigkeit:
Vollständige Liste der Reise- und Aufenthaltskosten, die von Dritten übernommen werden:
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
ANHANG III
ERKLÄRUNG EINER BESCHÄFTIGUNG
(gemäß Artikel 17 (1))
Vollständiger Name:
Geplante Beschäftigung:
Beschreibung:
Bitte beschreiben Sie die Beschäftigung so vollständig und genau wie möglich und fügen Sie relevante Unterlagen als Anlagen bei:
Informationen:
Bitte legen Sie Informationen vor, anhand deren bewertet werden kann, ob die Beschäftigung
a) |
die Unparteilichkeit des Hofes beeinträchtigt: |
b) |
einen Interessenkonflikt verursacht: |
Geplanter Beginn der Beschäftigung:
Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Datum:
Unterschrift:
(1) Bitte beachten Sie, dass Tätigkeiten, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c fallen, nicht gemeldet werden müssen.