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11.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/1 |
LEITLINIE (EU) 2021/830 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. März 2021
über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verträge die Meldung statistischer Daten zur Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“). Diese Daten verschaffen der EZB ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die als ein Wirtschaftsgebiet angesehen werden. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten mit Blick auf die Durchführung makroprudenzieller und struktureller Analysen auf Unionsebene zu gewährleisten. |
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(2) |
Die Erhebung statistischer Daten von nationalen Zentralbanken (NZBen) sollte im gesamten Euro-Währungsgebiet harmonisiert werden. Dementsprechend sind für die Erhebung und Behandlung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den NZBen durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand entsteht. Die NZBen sollten daher bei der Meldung dieser statistischen Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (1), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) (3) erhobenen statistischen Daten zugrunde legen. Die EZB kann von den statistischen Daten, die nach der vorliegenden Leitlinie gemeldet werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) Gebrauch machen. |
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(3) |
Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden. |
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(4) |
MFIs, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören, sind verpflichtet, der nationalen Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats, in dem sie gebietsansässig sind, statistische Daten über ihre Bilanzen gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, welche die NZBen für die Meldung statistischer Daten an die EZB einhalten müssen, die von den NZBen aus den vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erhobenen Daten sowie aus den eigenen Bilanzen der NZBen abgeleitet werden. Darüber hinaus sollte die EZB für statistische Berichtszwecke statistische Daten aus ihrer eigenen Bilanz ableiten, die den statistischen Daten entsprechen, welche die NZBen aus ihren Bilanzen ableiten. |
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(5) |
Um eine Analyse der monetären Entwicklungen je nach Art der MFIs zu ermöglichen, erstellt die EZB Statistiken über die aggregierte Bilanz der Geldmarktfonds und der Einlagen entgegennehmenden Unternehmen außer Zentralbanken. Zur Ableitung dieser Statistiken für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist es erforderlich, dass die EZB von den NZBen statistische Daten zu den Aktiva und Passiva der Geldmarktfonds erhebt. |
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(6) |
Damit gewährleistet ist, dass die der EZB gemeldeten statistischen Daten zum MFI-Sektor den Kreis der Berichtspflichtigen eines jeden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen von kleinen MFIs festgelegt werden, denen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) von bestimmten Meldepflichten (auch Meldepflichten genannt) gewährt wurden. Aus demselben Grund sollten einheitliche Regeln in Bezug auf Hochrechnungen für MFIs festgelegt werden, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) von den NZBen durch eine Stichprobe ausgewählt wurden. |
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(7) |
Für eine bessere Analyse der Entwicklungen im Bereich der Kredite von MFIs an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten die NZBen der EZB, soweit verfügbar, statistische Daten zu MFI-Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Wirtschaftszweigen, melden. |
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(8) |
Zur Ergänzung der Analyse der Kreditentwicklungen im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sollten die NZBen der EZB Daten zu nicht in Anspruch genommenen MFI-Kreditlinien, untergegliedert nach institutionellen Sektoren, bereitstellen. Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Ländern sollten die NZBen statistische Daten zu nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien melden, die im Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (6) vorgesehenen Begriffsbestimmungen stehen. |
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(9) |
Die EZB muss die Transmission der Geldpolitik durch Änderungen der von den MFIs angewandten Zinssätze für Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie für Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften überwachen. Daher müssen die Formate und Verfahren festgelegt werden, die von den NZBen bei der Meldung der genannten statistischen Daten an die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) einzuhalten sind. |
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(10) |
Das Eurosystem muss die Statistiken über die Bilanzpositionen und Zinssätze der einzelnen monetären Finanzinstitute, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 EZB/2021/2) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erhoben wurden, für Aufgaben im Bereich der Geld-, Finanzstabilitäts- und makroprudenziellen Politik sowie für Aufgaben im Zusammenhang mit der mikroprudenziellen Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verwenden. Die NZBen sollten daher verpflichtet werden, der EZB die erforderlichen Statistiken zu den Bilanzpositionen der einzelnen MFIs (individual MFI balance sheet items — IBSI) und die Zinssätze der einzelnen MFIs (individual MFI interest rate — IMIR) zu melden. |
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(11) |
Am 5. Juni 2020 genehmigte der EZB-Rat die Erweiterung des Kreises der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet, die einzelne Bilanzpositionen an die EZB übermitteln (7); die regelmäßige Übermittlung beginnt mit Bilanzpositionen, die sich auf Februar 2021 beziehen. Es ist angemessen, dass die Anforderungen an die Übermittlung von Daten zu IBSI für diese Kreditinstitute im Vergleich zu den Anforderungen an die Übermittlung von Daten zu IBSI für Kreditinstitute, die dem Kreis bereits vor dessen Erweiterung angehörten (Kerninstitute), begrenzt sind, um den erhöhten Meldeaufwand, der sich aus dieser Erweiterung für die NZBen ergibt, zu verringern. |
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(12) |
Zur Ergänzung der zeitnahen Analyse der monetären und Kreditentwicklungen ist es zweckmäßig, dass die EZB für Kerninstitute, deren Tätigkeit einen erheblichen Teil der relevanten Gesamtindikatoren abdeckt, zeitgleich mit den nationalen Aggregaten Daten zu IBSI und IMIR erhält. Um Brüche in den Zeitreihen der IBSI und IMIR zu vermeiden und die kontinuierliche Erfassung der nationalen Aggregate von Kerninstituten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, dass ein neues Kreditinstitut, das aus einer Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Unternehmensumstrukturierung hervorgeht, an der eines oder mehrere Kernunternehmen beteiligt sind, ebenfalls ein Kerninstitut ist. Wenn ein Mitgliedstaat den Euro einführt, ist es für die Zwecke der zeitnahen Analyse der monetären und Kreditentwicklungen in diesem Mitgliedstaat erforderlich, festzulegen, welche der gebietsansässigen Kreditinstitute Kerninstitute sein sollen, wobei der Meldeaufwand der betreffenden NZB zur berücksichtigen ist. |
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(13) |
Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Entsprechend ist es zweckmäßig vorzusehen, dass der EZB-Rat oder das Direktorium — wenn dieser bzw. dieses NZBen die Erlaubnis erteilt oder entzieht, einen bestimmten Schwellenwert auf die Bilanzen der Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets anzuwenden, für die der EZB einzelne Daten gemeldet werden — prüfen, ob diese Anwendung zu einem unverhältnismäßigen Meldeaufwand für die betreffenden NZBen führen würde. |
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(14) |
Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Die Referenzdaten zu MFIs und die Angaben über Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, für die von den NZBen Daten zu IBSI oder IMIR gemeldet werden, sind gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (8) in RIAD gespeichert. Es ist daher zweckmäßig, die Daten festzulegen, welche die NZBen in RIAD für diejenigen Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets erfassen und aktualisieren müssen, für die Daten zu IBSI oder IMIR gemeldet werden. |
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(15) |
Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt werden die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis von dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstituten gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (9) verwendet. Damit die EZB Statistiken über die Untergliederung der aggregierten Mindestreservebasis nach Art der Verbindlichkeiten erstellen kann, ist es erforderlich, dass die NZBen der EZB statistische Daten zur Mindestreservebasis der Kreditinstitute für die einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets melden. Zudem ist es notwendig, dass die EZB statistische Daten zum „macro ratio“ erhebt, um die Angemessenheit des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) genannten Standardabzugs zu kontrollieren. |
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(16) |
Die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihre Gegenposten werden primär von den gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen MFI-Bilanzdaten abgeleitet. Dabei schließen die monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets nicht nur monetäre Verbindlichkeiten von MFIs ein, sondern auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats und von Postgiroämtern (POGIs), die nicht zum Sektor Zentralstaat zählen. Es ist daher notwendig, der EZB statistische Daten zu POGIs zu melden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) Einlagen von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen. Aus demselben Grund ist es erforderlich, dass der EZB statistische Daten zu monetären Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbeständen und Beständen an von MFI des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren gemeldet werden. Daher sollten die Formate und Verfahren für die Meldung dieser Daten an die EZB festgelegt werden. |
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(17) |
Zur Erleichterung der Analyse der Struktur und der Entwicklungen des Bankensektors im Euro-Währungsgebiet sollten die NZBen strukturelle Finanzindikatoren von Kreditinstituten gemäß den in dieser Leitlinie enthaltenen Vorlagen melden. Um den Meldeaufwand zu verringern, sollten die NZBen vorbehaltlich einer Vereinbarung mit der EZB die Möglichkeit haben, die Daten in alternativen Datenquellen bereitzustellen, die von der EZB genutzt werden könnten, um die notwendigen Indikatoren abzuleiten. |
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(18) |
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf systemrelevante Wertpapierfirmen ausgedehnt, die — soweit sie keine Tätigkeiten ausüben, die mit den gemeinsamen Normen, Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen für die statistische Zuordnung von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen übereinstimmen — keine MFIs sind. Folglich wird in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in Bezug auf den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen unterschieden zwischen Kreditinstituten, die dem MFI-Sektor zugeordnet sind, und Nicht-MFI-Kreditinstituten. Damit die EZB die Tätigkeit der Kreditinstitute wirksam überwachen kann, ist es notwendig, dass die durch die NZBen nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) von Nicht-MFI-Kreditinstituten erhobenen Daten der EZB übermittelt werden. |
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(19) |
Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten vorzusehen. Aus den gleichen Gründen sollten die NZBen der EZB Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung stellen, welche die Qualität der gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern, oder wenn die EZB dies verlangt. |
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(20) |
Aus Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie gegebenenfalls für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro und vor ihrem Beitritt zur Union der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann. |
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(21) |
Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten statistischen Daten bis zu den festgesetzten Zeitpunkten melden. Zu diesem Zweck und zur weiteren Verdeutlichung gegenüber den NZBen ist es zweckmäßig, dass die NZBen zudem die Meldungen in Übereinstimmung mit dem von der EZB den NZBen mitgeteilten Meldezeitplan vornehmen. |
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(22) |
Für die Veröffentlichung von nach dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten zur Bilanz der MFIs durch die NZBen müssen einheitliche Regeln festgelegt werden, um eine ordnungsgemäße Freigabe der entsprechenden Schlüsselaggregate sicherzustellen, die sich auf die Märkte auswirken können. |
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(23) |
Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom ESZB ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden. |
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(24) |
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Dementsprechend sollte das Direktorium der EZB derartige technische Änderungen vornehmen können, wobei bei diesem Verfahren der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden sollte. |
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(25) |
Um den Beschluss des EZB-Rats vom 5. Juni 2020 über die Erweiterung des Kreises von Kreditinstituten für die Statistik zu einzelnen Bilanzpositionen umzusetzen, ist es notwendig, dass die NZBen im Hinblick auf die regelmäßige Übermittlung der Statistiken zu IBSI ab dem Referenzzeitraum Februar 2021 an die EZB den erweiterten Kreis von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen. Daher sollten die NZBen die Kreditinstitute bestimmen, für die im Rahmen dieser Leitlinie Daten zu IBSI und IMIR zu melden sind. Da die Leitlinie (EZB/2014/15) der Europäischen Zentralbank (11) über die monetären und die Finanzstatistiken weiter bis zum 1. Februar 2022 gilt, ist es notwendig, bis zum 1. Februar 2022 Übergangsbestimmungen für die Meldepflichten im Rahmen dieser Leitlinie vorzusehen. Es ist zudem notwendig, dass die NZBen diese Daten innerhalb der in dieser Leitlinie für den genannten Zeitraum vorgesehenen Übermittlungsfristen melden. |
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(26) |
Darüber hinaus ist es angesichts der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Änderungen der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, für den Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 Übergangsbestimmungen für die Meldepflichten der NZBen hinsichtlich der Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten vorzusehen. |
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(27) |
Um die Wirksamkeit der Erhebung und Analyse der statistischen Daten zu gewährleisten, sollten die NZBen die Bestimmungen dieser Leitlinie ab demselben Zeitpunkt wie dem Geltungsbeginn der Meldepflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllen. Diese Leitlinie sollte daher ab dem 1. Februar 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die zu meldenden statistischen Daten zu den Bilanzpositionen und Zinssätzen von monetären Finanzinstituten (MFIs), den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten, den Mindestreserven und strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten sowie in Bezug auf die statistischen Daten zu Postgiroämtern (POGIs) und zum Zentralstaat festgelegt, die für die Erstellung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten erforderlich sind. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (12) und des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) (13).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (14); |
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2. |
„Produktionszeitraum“ den Zeitraum zwischen den in dieser Leitlinie vorgesehenen Übermittlungsfristen für die Meldung statistischer Daten durch die NZBen an die EZB und dem Annahmeschluss der EZB für diese Daten; |
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3. |
„Mindestreservebasis“„Mindestreservebasis“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). |
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4. |
„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). |
ABSCHNITT 2
MFI-BILANZPOSITIONEN
Artikel 3
Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen der Zentralbanken
(1) Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen des Sektors Zentralbanken:
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a) |
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen:
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b) |
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; |
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c) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und zum Quartalsende auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende. |
(2) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung des Sektors Zentralbanken:
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a) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen:
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b) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; |
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c) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung. |
(3) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung des Sektors Zentralbanken:
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a) |
die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; |
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b) |
die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; |
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c) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. |
(4) Die NZBen leiten die nach diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten gemäß den auf der Website der EZB (15) abrufbaren Tabellen, die einen Vergleich zwischen den statistischen Positionen und den Positionen der für die Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanzen ermöglichen, aus ihren Rechnungslegungssystemen ab, wobei Folgendes gilt:
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a) |
Für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“ weisen die NZBen Aktiva getrennt von den Passiva aus und melden diese auf Bruttobasis. |
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b) |
In Fällen, in denen die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet werden muss, melden die NZBen diese Position zu statistischen Zwecken auf Nettobasis. |
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c) |
In Fällen, in denen die NZBen nach Artikel 9 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (16) ihre Wertpapierportfolios für interne Zwecke monatlich oder in kürzeren Intervallen neu bewerten, werden diese Neubewertungen in den nach Absatz 2 monatlich gemeldeten statistischen Daten berücksichtigt. |
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d) |
Unbeschadet der Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken ziehen die NZBen bei der Meldung der gehaltenen und ausgegebenen Wertpapiere eine der folgende Bewertungen heran:
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(5) In Bezug auf die Bilanz der EZB werden die in diesem Artikel aufgeführten statistischen Daten der Generaldirektion Statistik der EZB vom zuständigen Geschäftsbereich der EZB bereitgestellt.
(6) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.
Artikel 4
Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen sonstiger MFIs
(1) Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen sonstiger MFIs:
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a) |
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden; |
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b) |
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; |
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c) |
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge von Verbriefungen und Kreditübertragungen zum Monatsende; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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e) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind. |
(2) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von sonstigen MFIs:
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a) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; |
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b) |
die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; |
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c) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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e) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind. |
(3) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von sonstigen MFIs:
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a) |
die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; |
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b) |
die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldete Position ausstehender Beträge; |
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c) |
die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; |
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d) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; |
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e) |
die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind. |
(4) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den monatlichen Nettokreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Tabelle 5a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).
(5) Soweit verfügbar melden die NZBen der EZB die folgenden statistischen Daten zu von MFIs verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden:
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a) |
die in Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge der von Nicht-MFIs verwalteten Kredite zum Monatsende; |
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b) |
die monatlichen Finanztransaktionen mit ausstehenden Beträgen von Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden, unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen, gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie. |
(6) Die NZBen melden Nettoübertragungen, ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie, sofern die NZBen die MFIs nach Anhang I Teil 5 Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) angewiesen haben, von einem MFI übertragene Kredite, für die ein anderes inländisches MFI als Forderungsverwalter (Servicer) tätig ist, bei den Meldungen zu Block 1 in Anhang I Teil 5 Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu berücksichtigen.
(7) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.
Artikel 5
Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen von Geldmarktfonds
(1) Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen der Geldmarktfondsbilanzen zum Quartalsende.
(2) Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung zum Quartalsende. Wird einigen oder allen Geldmarktfonds eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewährt, liefern die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind.
(3) Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.
(4) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.
Artikel 6
Zu meldende statistische Daten über nicht in Anspruch genommene MFI-Kreditlinien
(1) Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die folgenden statistischen Daten zu den Beträgen nicht in Anspruch genommener, von sonstigen MFIs eingeräumter Kreditlinien:
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a) |
die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten eines jeden Monats oder Quartals oder |
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b) |
die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten des letzten Monats des Quartals. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistische Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung, übermitteln die NZBen nationale Schätzungen. |
(2) Die NZBen melden der EZB nach bestmöglichem Bemühen statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Betrag.
(3) Die NZBen melden die statistischen Daten zu nicht in Anspruch genommenen MFI-Kreditlinien nach Möglichkeit unter Bezugnahme auf einen oder beide der folgenden Werte:
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a) |
„außerbilanzieller Wert“ im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13); |
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b) |
„nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die als „mittleres Kreditrisiko“, „mittleres/niedriges Kreditrisiko“ bzw. „niedriges Kreditrisiko“ im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden. |
Soweit die NZBen die statistischen Daten nicht unter Bezugnahme auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b melden, melden sie die statistischen Daten unter Bezugnahme auf relevante nationale Definitionen.
(4) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.
Artikel 7
Zu meldende statistische Daten über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen
(1) Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, statistische Daten zu ausstehenden Beträgen von MFI-Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets zum Quartalsende, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Rev. 2) (18), nach Anhang II Teil 5 dieser Leitlinie.
(2) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Auswirkungen von Neuklassifizierungen auf ausstehende Beträge zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 gemeldet wurden, einschließlich Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gemeldet wurden.
(3) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft.
Artikel 8
Hochrechnungen von MFI-Bilanzpositionen
(1) Soweit die NZBen MFIs Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung der nach dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten durch, um für die Zwecke der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen Daten, die der EZB nach diesem Abschnitt zu melden sind, den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden.
(2) Wenn NZBen Hochrechnungen der statistischen Daten gemäß Absatz 1 durchführen, wenden sie mindestens eines der folgenden Verfahren an:
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a) |
Für Daten zu fehlenden Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als am repräsentativsten für die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird:
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b) |
Bei der Anwendung von Buchstabe a können sowohl die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der jeweiligen Art des Instituts in verschiedene Gruppen untergliedert werden. |
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c) |
Soweit der zusammengefasste Beitrag von Geldmarktfonds, denen Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, 30 % der nationalen Geldmarktfondsbilanz überschreitet, rechnen die NZBen die gemeldeten statistischen Daten zu Geldmarkfonds getrennt von den Daten zu Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und gemäß einer der folgenden Bestimmungen hoch:
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d) |
Werden die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) mit einer geringeren Meldefrequenz oder einer späteren Übermittlungsfrist erhoben als die der EZB nach dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten, schätzen die NZBen die statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume; hierbei werden entweder
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Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können die Verhältniszahlen oder andere Zwischenberechnungen, die für die Hochrechnung herangezogen werden, von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn diese Daten hinreichend an die hochzurechnenden statistischen Daten angeglichen sind.
(3) Soweit die NZBen MFIs eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt haben, nehmen sie die Hochrechnung durch Schätzung der vierteljährlichen statistischen Daten, die der EZB gemäß Artikel 4 zu melden sind, wie folgt vor:
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a) |
Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) seltener als vierteljährlich erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume heranziehen oder geeignete statistische Schätzverfahren anwenden, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. |
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b) |
Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf einer stärker aggregierten Ebene erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten, die der EZB nach Artikel 4 zu melden sind, heranziehen oder zweckdienliche Aufgliederungen als Grundlage für diese Schätzungen verwenden. |
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c) |
Wenn die NZBen vierteljährliche statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erheben, die zusammengenommen mindestens 80 % der Bestände an Einlagen, Krediten und Wertpapieren sowie der Investmentfondsanteile von Gebietsansässigen in dem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets erfassen, für den die Ausnahme gilt, schätzen sie die zu meldenden statistischen Daten auf dieser Grundlage oder, |
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d) |
wenn die NZBen die zu meldenden statistischen Daten auf der Grundlage alternativer Quellen schätzen, nehmen sie notwendige Anpassungen vor, um Unterschieden zwischen den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) verwendeten Konzepten und Begriffsbestimmungen sowie den Konzepten und Begriffsbestimmungen in diesen alternativen Quellen Rechnung zu tragen. |
Artikel 9
Übermittlungsfristen
(1) Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.
(2) Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.
Artikel 10
Revisionen
(1) Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen:
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a) |
Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. |
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b) |
Revisionen der jeweils aktuellen vierteljährlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. |
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c) |
Andere als die in den in den Buchstaben a und b genannten Revisionen der nach Artikel 3 und 4 gemeldeten statistischen Daten können der EZB außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden. |
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d) |
Revisionen der statistischen Daten, die nach Artikel 5 und 7 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. |
Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe c genannten statistischen Daten während eines monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.
(2) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung. Die NZBen stellen der EZB zudem in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung:
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a) |
Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum. |
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b) |
Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, so werden die Erläuterungen zum Zeitpunkt der Meldung zur Verfügung gestellt. |
In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.
ABSCHNITT 3
MFI-ZINSSÄTZE
Artikel 11
Zu meldende statistische Daten zur MFI-Zinsstatistik
(1) Die NZBen melden der EZB die folgenden Daten zu den von MFIs angewandten Zinssätzen für Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften („MFI-Zinssätze“ oder „MIR“):
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a) |
nationale monatliche statistischen Daten zu ausstehenden Beträgen und zum Neugeschäft gemäß Anhang I Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34); |
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b) |
nationale monatliche statistische Daten zum Neugeschäft gemäß Anhang III Teil 1 dieser Leitlinie. |
Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Die NZBen melden diese Daten gegebenenfalls gemäß Anhang III Teil 3 dieser Leitlinie.
(2) Die NZBen können Ausnahmen für die folgenden Meldepositionen gewähren:
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a) |
Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 Meldepositionen 62 bis 85 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) in Bezug auf Folgendes:
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b) |
die in Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 aufgeführten Meldepositionen 37 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34), sofern das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der korrespondierenden Position (Meldepositionen 37 bis 54) einschließlich aller Kredite weniger als 10 % des nationalen aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite derselben Größenkategorie und weniger als 2 % des Geschäftsvolumens derselben Größe und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets beträgt. |
Die von den NZBen gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).
(3) Werden Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 gewährt, werden die darin genannten Schwellenwerte von den NZBen jährlich überprüft.
Artikel 12
Hochrechnung der MFI-Zinsstatistik
(1) Wird durch die von den NZBen bezogenen statistischen MIR-Daten aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren nicht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen abgebildet, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die statistischen Daten zum Neugeschäftsvolumen hoch, um zu gewährleisten, dass der Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie zu 100 % repräsentiert wird.
(2) Gewähren NZBen Ausnahmen in Bezug auf die Meldepflichten für die MFI-Zinsstatistik nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) oder Artikel 11 Absatz 2 dieser Leitlinie, werden die Daten der fehlenden monatlichen Meldezeiträume mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten unter Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren aufgefüllt, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.
Artikel 13
Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die in Artikel 11 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
Artikel 14
Revisionen
(1) Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit außer während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, während dem die NZBen lediglich Revisionen der im Hinblick auf den vorhergehenden Referenzzeitraum gemeldeten statistischen Daten vornehmen dürfen.
Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.
(2) Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB die folgenden Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden:
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a) |
Erläuterungen zu Revisionen, welche die Qualität von der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern; |
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b) |
Erläuterungen zu Revisionen von der EZB zu Zeiträumen vor dem vorhergehenden Referenzmonat gemeldeten statistischen Daten. |
In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.
ABSCHNITT 4
BILANZPOSITIONEN UND ZINSSÄTZE DER EINZELNEN MFIS
Artikel 15
Bestimmung der Kreditinstitute, für die einzelne statistische Daten zu melden sind
(1) Die NZBen melden die in Artikel 16 genannten statistischen Daten für in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Kreditinstitute, ausgenommen:
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a) |
Nicht-MFI-Kreditinstitute, |
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b) |
in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute und |
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c) |
Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR, sofern der EZB-Rat der betreffenden NZB die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt hat. |
Für die Zwecke der Meldung der statistischen Daten an die EZB nach Artikel 16 kann die betreffende NZB die statistischen Daten für Kreditinstitutsgruppen melden. Diese Kreditinstitutsgruppen werden von den NZBen im Benehmen mit der EZB bestimmt.
(2) Der EZB-Rat kann auf Ersuchen der betreffenden NZB die Erlaubnis erteilen, den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwert anzuwenden, wenn der Meldeaufwand dieser NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre. Vertritt der EZB-Rat die Ansicht, dass der Meldeaufwand für diese NZB nicht länger unverhältnismäßig erhöht ist, kann er die genannte Erlaubnis auf Ersuchen der betreffenden NZB widerrufen.
(3) Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD), das gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (19) eingerichtet wurde.
(4) Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die für die Zwecke dieses Abschnitts Kerninstitute sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
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a) |
Das Kreditinstitut ist Mitglied des Kreises von Kreditinstituten, für die gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/15 einzelne MFI-Daten für den Berichtszeitraum Januar 2021 an die EZB übermittelt wurden; |
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b) |
das Kreditinstitut ist ein neues Kreditinstitut, das aus einer Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Unternehmensumstrukturierung hervorgeht, die nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie erfolgt und an der eines oder mehrere Kerninstitute beteiligt sind; |
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c) |
das Kreditinstitut ist in einem Mitgliedstaat gebietsansässig, der nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro einführt, und wird vom EZB-Rat im Benehmen mit dem Ausschuss für Statistik als Kerninstitut bestimmt. |
Bestimmt der EZB-Rat Kerninstitute gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, setzt er die betreffende NZB hiervon in Kenntnis.
(5) Wurde NZBen die Erlaubnis erteilt, Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR gemäß Absatz 1 Buchstabe c auszunehmen, überprüfen sie die Summe der Aktiva der Kreditinstitute mindestens einmal alle drei Jahre und erfassen die Daten entsprechend in RIAD. Der EZB-Rat wird unverzüglich über die Ergebnisse dieser Überprüfung unterrichtet.
(6) Der EZB-Rat kann die Befugnis zur Erteilung oder zum Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 2 auf das Direktorium übertragen. Bei dieser Übertragung wird berücksichtigt, ob der Meldeaufwand für die betreffende NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre.
(7) Übt das Direktorium die ihm nach Absatz 6 übertragene Befugnis aus, unterrichtet es den EZB-Rat unverzüglich über jede getroffene Entscheidung.
Artikel 16
Zu meldende statistische Daten über Bilanzpositionen und Zinssätze der einzelnen MFIs (IBSI und IMIR)
(1) Die NZBen melden der EZB die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten zu den folgenden einzelnen Bilanzpositionen (IBSI) der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute:
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a) |
die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende; |
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b) |
die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende. |
Erheben die NZBen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Daten monatlich, können sie der EZB für diese Positionen stattdessen die ausstehenden Beträge zum Monatsende melden.
(2) Die NZBen melden der EZB die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen „Zusatzreihen“ für die Bilanz der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute gemäß Anhang I dieser Leitlinie. Diese Zusatzreihen umfassen eine oder beide der folgenden Positionen:
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a) |
Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung; |
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b) |
Kreditübertragungen. |
(3) Die NZBen melden der EZB die folgenden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) von den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten erhobenen statistischen Daten zu den Zinssätzen der einzelnen MFIs (IMIR):
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a) |
die monatlichen Zinssätze für die in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten ausstehenden Beträge von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften; |
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b) |
das monatliche Neugeschäftsvolumen der in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften; |
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c) |
die monatlichen Zinssätze für das in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführte Neugeschäftsvolumen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften. |
(4) Werden statistische Daten zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitutsgruppen gemeldet, wenden die NZBen die folgenden Bestimmungen an:
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a) |
Die von den NZBen gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Beträge werden als Summe der ausstehenden Beträge der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet. |
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b) |
Die von den NZBen gemäß Absatz 2 gemeldeten Zusatzreihen werden als Summe der Zusatzreihen der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet. |
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c) |
Die von den NZBen gemäß Absatz 3 gemeldeten Zinssätze werden als gewichtete Durchschnittswerte und das Gruppenvolumen wird als Summe der Einzelvolumina berechnet. Erhebt die NZB die Daten über die Gruppe auf Einzelinstitutsbasis, umfassen die Zinssatzdurchschnittswerte nur die Institute, die in die nationale MIR-Stichprobe einbezogen werden und für die keine Ausnahme gilt; Gleiches gilt für die Gruppenvolumina. |
(5) Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen und nach bestmöglichem Bemühen Erläuterungen zu Verschmelzungen und Übernahmen, sonstigen Unternehmensumstrukturierungen und Kreditübertragungen, die während des Referenzmonats stattfanden und sich auf die gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten der Kerninstitute auswirken.
(6) Die EZB kann unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen die gemäß Absatz 5 übermittelten Erläuterungen nutzen und innerhalb des Eurosystems weiterleiten, um die Analyse der Daten zu unterstützen.
Artikel 17
Übermittlungsfristen
(1) Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 übermittelten statistischen Daten zu den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32. Im Übrigen melden die NZBen der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 20. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.
(2) Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absatz 3 übermittelten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.
Artikel 18
Revisionen
(1) Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 10 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu IBSI durch.
(2) Die Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu anderen Kreditinstituten als Kerninstituten werden von den NZBen nach bestmöglichem Bemühen gemeldet.
(3) Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 14 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absatz 3 gemeldeten statistischen Daten zu IMIR durch.
(4) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß diesem Artikel übermittelten Revisionen zur Verfügung.
ABSCHNITT 5
MINDESTRESERVEN VON KREDITINSTITUTEN
Artikel 19
Zu meldende statistische Daten zur Mindestreservebasis
(1) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnete aggregierte Mindestreservebasis von Kreditinstituten.
(2) Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden aus den in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführten statistischen Daten abgeleitet, die durch die NZBen von Kreditinstituten erhoben werden, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) der Mindestreservepflicht unterliegen.
Für jene Kreditinstitute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, verwenden die NZBen für die Berechnung der aggregierten Mindestreservebasis zum Monatsende die jeweils aktuellen statistischen Daten zum Quartalsende, die nach der Veröffentlichung der vierteljährlichen statistischen Daten durch die EZB gemäß Artikel 4 dieser Leitlinie zur Verfügung stehen.
(3) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu dem in Anhang V Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie aufgeführten aggregierten Pauschalbetrag, der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) von den Mindestreserven der Kreditinstitute abgezogen wird.
(4) Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen. Übermitteln die NZBen Revisionen gemäß diesem Artikel nach Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, kann die EZB von der Verarbeitung dieser Revisionen absehen.
Nimmt eine berichtspflichtige Partei eine Berichtigung ihrer Mindestreservebasis gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vor, führen die NZBen eine entsprechende Revision der nach diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten durch.
Artikel 20
Zu meldende statistische Daten zur Statistik über den „macro ratio“
Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen in Bezug auf den „macro ratio“ zum Monatsende.
Die gemäß Unterabsatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden von den NZBen aus den verfügbaren monatlichen statistischen Daten abgeleitet, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) bei Kreditinstituten erhoben werden. Sind die zu meldenden statistischen Daten für einen Mitgliedstaat nicht anwendbar, meldet die betreffende NZB die statistischen Daten mit null.
Artikel 21
Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die relevanten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 19 und 20 bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags, der dem Beginn der betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.
ABSCHNITT 6
POSTGIROÄMTER (POGIs) UND ZENTRALSTAAT
Artikel 22
Zu meldende statistische Daten zu POGIs und zum Zentralstaat
(1) Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende, die Folgendes umfassen:
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(a) |
POGIs, die Daten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) melden; |
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(b) |
monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren. |
(2) Die NZBen sind nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht existieren und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aktiv- und Passivpositionen nicht existieren oder unbedeutend sind.
(3) Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 gemeldete Position ausstehender Beträge gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.
(4) Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neubewertung, soweit diese erheblich sind, gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.
(5) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.
Artikel 23
Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten statistischen Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
Artikel 24
Revisionen
(1) Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen:
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a) |
Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können der EZB jederzeit übermittelt werden. |
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b) |
Andere als die jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden. |
Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe b genannten statistischen Daten während des monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach dem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.
(2) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen wie folgt zur Verfügung.
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a) |
Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum. |
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b) |
Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, werden die Erläuterungen zum Meldezeitpunkt zur Verfügung gestellt. |
In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.
ABSCHNITT 7
STRUKTURELLE FINANZINDIKATOREN VON KREDITINSTITUTEN
Artikel 25
Zu meldende statistische Daten zu strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten
(1) Die NZBen melden der EZB die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten, die MFIs sind, gemäß Anhang VII dieser Leitlinie. Die strukturellen Finanzindikatoren werden auf aggregierter Basis gemeldet und nach Artikel 30 überprüft.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die NZBen die darin genannten statistischen Daten unter Heranziehung alternativer Datenquellen liefern. Die EZB kann diese Daten vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der EZB und der betreffenden NZB verwenden, um die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten abzuleiten.
(2) Umfassen die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten nicht den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt, rechnen die NZBen diese statistischen Daten hoch, um den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen.
(3) Die NZBen können während des Produktionszeitraums eine Revision der nach diesem Artikel gemeldeten Daten vornehmen und übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu diesen Revisionen.
Artikel 26
Übermittlungsfristen
Die NZBen melden der EZB die jährlichen statistischen Daten zu den in Artikel 25 genannten strukturellen Finanzindikatoren jedes Jahr bis spätestens Ende März in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr; hiervon ausgenommen ist der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“, der jedes Jahr bis Ende Mai in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr übermittelt wird.
ABSCHNITT 8
NICHT-MFI-KREDITINSTITUTE
Artikel 27
Zu meldende statistische Daten zu den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten
(1) Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten:
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a) |
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen:
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b) |
die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden. |
(2) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von Nicht-MFI-Kreditinstituten:
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a) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen:
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b) |
die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden. |
(3) Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von Nicht-MFI-Kreditinstituten:
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a) |
die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; |
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b) |
die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden. |
(4) In den folgenden Fällen sind die NZBen nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden:
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a) |
es gibt keine gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstitute oder |
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b) |
die betreffende NZB hat allen gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährt. |
(5) Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.
Artikel 28
Übermittlungsfristen
(1) Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.
(2) Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.
Artikel 29
Revisionen
(1) Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen.
(2) Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung.
In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.
ABSCHNITT 9
ÜBERPRÜFUNG, MELDEPFLICHTEN IN BEZUG AUF ZURÜCKLIEGENDE DATEN UND ÜBERMITTLUNG
Artikel 30
Überprüfungen und Erläuterungen
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie zur Verfügung gestellt werden.
(2) Bevor die NZBen der EZB die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie melden, überprüfen sie, dass die Daten die von der EZB vorgegebenen und aktualisierten Anforderungen an die Freiheit von Formalfehlern (linear constraints) erfüllen, darunter gegebenenfalls die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen.
Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen zur Verfügung, die im Zuge dieser Überprüfung festgestellt wurden.
(3) Die NZBen überprüfen im Hinblick auf die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen gemäß Absatz 2, dass
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a) |
die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß den Artikeln 3 und 4 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind; |
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b) |
die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß Artikel 27 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind; |
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c) |
die statistischen Daten zu den gemäß Artikel 5 gemeldeten Bilanzpositionen von Geldmarktfonds mit den entsprechenden, gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten zu den Bilanzpositionen sonstiger MFIs zum Quartalsende konsistent sind. |
Sind die in Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht zwischen allen Berichtsterminen konsistent, übermitteln die NZBen nach bestmöglichem Bemühen Revisionen mit statistischen Daten, die über alle Berichtstermine hinweg konsistent sind, mittels Schätzung.
(4) Die NZBen überwachen unter Heranziehung der in Artikel 3 Absatz 4 genannten spezifischen Vergleichstabellen die Konsistenz zwischen den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gemeldeten ausstehenden Beträgen zum Monatsende und jedem der folgenden, gemäß der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) gemeldeten ausstehenden Beträge:
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a) |
für den letzten Arbeitstag des Monats erstellter Tagesausweis des Eurosystems; |
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b) |
letzter disaggregierter Wochenausweis des jeweiligen Monats. |
Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen die Ergebnisse über die Überwachung der Konsistenz gemäß Unterabsatz 1 und Erläuterungen zu den Abweichungen zwischen den ausstehenden Beträgen.
(5) Melden die NZBen nach Artikel 25 die Anzahl der Zweigstellen und Tochterunternehmen von nicht gebietsansässigen Kreditinstituten gemäß Anhang VII, gewährleisten sie die Konsistenz dieser statistischen Daten ab 1999 mit den Daten, die auf der nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erstellten Liste der MFIs für statistische Zwecke erfasst werden.
(6) Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Veränderungen der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten, einschließlich Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten gegenüber dem vorhergehenden Referenzzeitraum.
(7) Werden gemäß dieser Leitlinie zu meldende statistische Daten von den NZBen geschätzt, übermitteln diese der EZB auf Verlangen Erläuterungen.
Artikel 31
Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
(1) Führt ein Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB Folgendes:
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a) |
statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen, einschließlich der Bilanzstatistik der Geldmarktfonds, zu allen Referenzberichtszeiträumen seit dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union und in jedem Fall zu mindestens den drei Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat; |
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b) |
statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen zu den drei Jahren vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union, soweit mit der EZB nichts anderes vereinbart wurde. |
(2) Die NZBen der den Euro einführenden Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzberichtszeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen, die in den betreffenden Referenzberichtszeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren, bestimmte statistische Daten auszunehmen.
(3) Soweit mit der EZB nicht anders vereinbart, melden die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets der EZB Bestände gegenüber Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführen, in Bezug auf die Statistik über MFI-Bilanzpositionen für die drei Jahre vor der Einführung des Euro. Die NZBen melden lediglich die monatlichen ausstehenden Beträge jener Positionen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet wurden und die 50 Mio. EUR übersteigen. Die NZBen melden zudem auf freiwilliger Basis die monatlichen ausstehenden Beträge der Bestände unter 50 Mio. EUR.
Artikel 32
Meldezeitplan
Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie in Übereinstimmung mit diesem Meldezeitplan.
Artikel 33
Übermittlung
(1) Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.
(2) Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
ABSCHNITT 10
VEREINFACHTES ÄNDERUNGSVERFAHREN UND VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 34
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Artikel 35
Veröffentlichung
Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.
ABSCHNITT 11
ERSTMALIGE MELDUNG UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Erstmalige Meldung
(1) Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Januar 2022.
(2) Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022. Die für das vierte Quartal 2021 zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten werden nach Maßgabe von Anhang II Teile 1, 4, 7, 19 und 20 der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken gemeldet.
(3) Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.
Artikel 37
Übergangsbestimmungen
(1) Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 bestimmen die NZBen, soweit sie Daten zu IBSI gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, die Kreditinstitute, für die diese Daten gemäß Artikel 15 dieser Leitlinie zu melden sind. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.
(2) Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen, soweit sie Daten zu IMIR gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, diese Daten für die nach Artikel 15 Absatz 4 dieser Leitlinie bestimmten Kerninstitute. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.
(3) Für den Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen die bei Nicht-MFI-Kreditinstituten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten gemäß Abschnitt 8 dieser Leitlinie. Die NZBen melden der EZB diese Daten spätestens bis zum 29. April 2022.
ABSCHNITT 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.
Artikel 39
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. März 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Meldepflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).
(7) Siehe Beschlüsse des EZB-Rats vom 26. Juni 2020, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu
(8) Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).
(9) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(11) Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Meldepflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).
(14) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(15) Siehe „Bridging tables between the accounting balance sheet items of the NCBs and the ECB and the items to be reported for statistical purposes“, veröffentlicht auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu
(16) Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37)
(17) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(18) Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(19) Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).
ANHANG I
MELDUNG VON BEREINIGUNGEN UND ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN
TEIL 1
Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen
Finanztransaktionen sind der Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder die Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Referenzzeitraum erfolgen. Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs) ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (nachfolgend das „ESVG 2010“), das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingeführt wurde. Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) (2) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden.
Im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen ausstehenden Beträgen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind („Bereinigungen“). Diese werden in die Hauptgruppen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“, „Bereinigungen infolge Neubewertung“ und „Wechselkursbereinigungen“ unterteilt. Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Transaktionen herausgerechnet werden können. „Wechselkursbereinigungen“ werden in der Regel von der EZB abgeleitet. Die Transaktionen werden auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren. Finanztransaktionen sollten im Allgemeinen zum Transaktionswert – dem Wert, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden – angesetzt werden, wobei dieser nicht unbedingt dem am Markt aufgelisteten Preis oder dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechen muss. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden.
In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen dargestellt. In Teil 2 werden die Grundsätze der Meldung von Bereinigungen der NZBen an die EZB behandelt. (3) In Teil 3 werden spezielle Anpassungsregelungen beleuchtet, die in Bezug auf die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über die Bilanzpositionen vorgenommen werden.
Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich im auf der Website der EZB veröffentlichten „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik).
TEIL 2
Meldung von Bereinigungen der NZBen an die EZB
1. Grundprinzipien für die Bereinigungen
Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie ausstehende Beträge und sind daher ausgeglichen. Ist aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen, die in der statistischen bzw. der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz zugrunde gelegt werden – also einer „statistischen/rechnungslegungsbedingten Abweichung“ – ein Ausgleichsposten erforderlich, sollte dieser unter „übrige Passiva“ (soweit zutreffend als positiver oder negativer Betrag) verbucht werden.
Zinsen auf Einlagen, Kredite und auf der Aktiv- bzw. Passivseite geführte Schuldverschreibungen sollten periodengerecht, niemals jedoch als Transaktion mit dem betreffenden Instrument ausgewiesen werden. Im Fall von Krediten und Einlagen wird dies durch die Vorgabe in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährleistet, die auf diese Instrumente aufgelaufenen Zinsen im Rahmen der „übrigen Aktiva“ und „übrigen Passiva“ auszuweisen. Die Verordnung enthält jedoch keine Regelung zur Behandlung aufgelaufener Zinsen auf begebene oder gehaltene Schuldverschreibungen. Aufgelaufene Zinsen sind nämlich häufig Bestandteil des Marktpreises und lassen sich nur schwer aus dem in der statistischen Bilanz gemeldeten Preis extrahieren. Im Interesse kohärenter und zwischen verschiedenen Ländern vergleichbarer Daten sollte nach der folgenden Regel verfahren werden:
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a) |
Wenn aufgelaufene Zinsen Bestandteil des Preises sind, wie er in der statistischen Bilanz aufgeführt wird, sollten sie in die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ einbezogen werden. |
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b) |
Wenn aufgelaufene Zinsen nicht im ausstehenden Betrag der jeweiligen Wertpapierposition enthalten sind, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, werden sie unter „übrige Aktiva“ bzw. „übrige Passiva“ klassifiziert und nicht als Bereinigungen infolge Neubewertung berücksichtigt. |
Diese vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht auch den in dieser Leitlinie festgelegten Berichtsanforderungen (siehe Anhang II Teil 1).
Wird eine monatliche Bereinigung gemeldet, können die vierteljährlich gemeldeten Aufgliederungen der Positionen beeinflusst werden. Die Konsistenz der beiden Datensätze sollte vierteljährlich hergestellt werden (d. h. die Summe der monatlichen Bereinigungen muss gegebenenfalls gleich der vierteljährlichen Bereinigung sein). Wenn für die vierteljährlichen Bereinigungen ein Schwellenwert festgelegt ist oder die vierteljährlichen Bereinigungen nicht vollständig oder nicht in derselben Ausführlichkeit wie die monatliche Bereinigung angegeben werden können, muss die Bereinigung so berechnet werden, dass Diskrepanzen zu der Bereinigung, die für die monatlichen Daten gemeldet wird, vermieden werden.
2. Bereinigungen infolge Neuklassifizierung
„Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ umfassen alle Veränderungen in der Bilanz des Referenzsektors, die auf Veränderungen in der Zusammensetzung und in der Struktur des Kreises der Berichtspflichtigen, Veränderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, Änderungen der statistischen Definitionen und die (teilweise) Korrektur von Meldefehlern beruhen; alle diese Faktoren führen zu Brüchen in den Reihen und beeinträchtigen somit die Vergleichbarkeit der ausstehenden Beträge jeweils zum Ende zweier aufeinanderfolgender Zeiträume. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets kann als Sonderfall der Neuklassifizierung angesehen werden.
Die NZBen melden die Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß dieser Leitlinie, indem sie unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete Daten, Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Die NZBen stellen Änderungen der ausstehenden Beträge fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und melden den Nettobetrag. Ein Nettozuwachs der ausstehenden Beträge infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der ausstehenden Beträge wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.
Die NZBen können Schätzungen der Bereinigungen infolge Neuklassifizierung vornehmen, insbesondere wenn die Daten nicht unmittelbar verfügbar oder von schlechter Qualität sind. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen stellen in den endgültigen Daten deutliche Veränderungen infolge Neuklassifizierungen fest, die von den NZBen nicht rechtzeitig korrigiert werden können. In diesem Fall kann die EZB im Benehmen mit der betreffenden NZB nachträgliche Bereinigungen vornehmen.
Grundsätzlich melden die NZBen „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ für jede Position gemäß dieser Leitlinie. Wenn die geschätzten Beträge der Neuklassifizierung in der eigenen Bilanz der NZB unter 5 Mio EUR bzw. in der aggregierten Bilanz der anderen Berichtspflichtigen unter 50 Mio EUR liegen, können die NZBen die Beträge der Bereinigung infolge Neuklassifizierung mit null oder als fehlenden Wert melden. Diese Schwellenwerte dienen den NZBen als Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Bereinigung erstellt wird oder nicht. Die Anwendung eines solchen Schwellenwertes kann für NZBen allerdings kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwertes vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. Diese Flexibilität versteht sich unbeschadet der Anforderung der Konsistenz innerhalb der für den Referenzzeitraum gemeldeten Daten und zwischen monatlichen und vierteljährlichen Daten, wie nachstehend beschrieben.
Innerhalb der Grenzen, die durch die Vorgehensweise bei Revisionen festgelegt werden, korrigieren die NZBen Meldefehler in den ausstehenden Beträgen unverzüglich nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den ausstehenden Beträgen entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen treten keine Brüche in den Reihen auf. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, entsteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch. In diesem Fall ermitteln die NZBen den Umfang des aufgetretenen Bruchs und geben unter „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ eine Bereinigung ein. Entsprechendes gilt für die Umsetzung von Änderungen der statistischen Definitionen, die sich auf die gemeldeten Daten auswirken, sowie für die Korrektur von Brüchen, die möglicherweise aufgrund der Einführung, Änderung oder Aufgabe von Hochrechnungsverfahren entstehen.
Ob Transfers von Aktiva als Transaktionen zu behandeln sind, richtet sich danach, ob es zwei getrennte institutionelle Einheiten gibt, die in gegenseitigem Einvernehmen handeln. Erfolgen die Transfers jedoch aufgrund der Entstehung oder des Wegfalls einer institutionellen Einheit, sind sie als „Bereinigungen infolge Neuklassifizierung“ zu behandeln. Insbesondere wenn eine Verschmelzung oder eine Übernahme zum Wegfall einer oder mehrerer institutioneller Einheiten führt, fallen alle Gegenpositionen, die zwischen den verschmelzenden Instituten bestanden und die zu dem Zeitpunkt, ab dem die Einheiten nicht mehr existieren, verrechnet werden, aus dem System heraus, sodass dementsprechend Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden müssen. Unternehmensspaltungen werden entsprechend behandelt.
3. Bereinigungen infolge Neubewertung
Die NZBen berechnen die gemäß der vorliegenden Leitlinie gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar von den Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Berichtspflichten aber auch mittelbar (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) oder durch einzelne Wertpapierdaten oder sonstige, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldete Daten erfüllen und dürfen in jedem Fall bei Bedarf zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben.
4. Wechselkursbereinigungen
Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die NZBen sollten Aktiva und Passiva in Fremdwährung nach Umrechnung in Euro anhand der Referenzwechselkurse der EZB melden, die an dem Tag gelten, auf den sich die Daten beziehen. Da Änderungen der ausstehenden Beträge infolge der Wechselkursverschiebungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen die Bewertungseffekte festgestellt werden, damit sie aus den Transaktionen herausgerechnet werden können. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander.
Die EZB leitet in der Regel die notwendigen Wechselkursbereinigungen auf der Grundlage der von den NZBen bereitgestellten statistischen Daten ab. Sind NZBen in der Lage, genauere Wechselkursbereinigungen zu erstellen, können sie stattdessen mit der EZB vereinbaren, diese Wechselkursbereinigungen zu übermitteln, die sodann von der EZB zur Ableitung der Transaktionen herangezogen werden.
TEIL 3
Sonderregeln und Anpassungsregelungen
1. Geldmarktfonds
Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“ beziehen die NZBen Bereinigungsdaten über Geldmarktfonds ein. Diese Bereinigungen werden auch gemäß dem speziellen vierteljährlichen Berichtsschema für die Geldmarktfonds getrennt gemeldet.
Die NZBen melden Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bei einer Veränderung des Kreises der berichtspflichtigen Geldmarktfonds im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), die sich aus Änderungen der Gruppe der Unternehmen ergeben, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als Geldmarktfonds zugelassen sind. Eine Veränderung des Kreises der berichtspflichtigen Geldmarktfonds infolge einer Änderung der Anlagepolitik eines Fonds wird als Finanztransaktion und nicht als Neuklassifizierung ausgewiesen. Dies ergibt sich daraus, dass jede Änderung der Anlagepolitik der vorherigen Zustimmung durch die Anleger bedarf und daher als aktive Anlageentscheidung betrachtet wird.
Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) können die NZBen einigen oder allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren. In diesen Fällen sollten die NZBen dennoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Leitlinie Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen übermitteln, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind.
Die Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva von Geldmarktfonds erfolgt nach dem für alle MFIs geltenden gemeinsamen Verfahren. Auf der Passivseite wurden positive Veränderungen des Werts von Geldmarktfondsanteilen – in Entsprechung zu der Zahlung (im Gegensatz zum Auflaufen) von Zinsen auf Einlagen – herkömmlicherweise als Transaktionen eingestuft mit der Folge, dass der Gegenposten zu den Neubewertungen auf der Aktivseite nicht unter „Geldmarktfondsanteile“, sondern unter „übrige Passiva“ verbucht wurde. In Fällen, in denen der Preis von Geldmarktfondsanteilen aufgrund von Vermögensverlusten des Fonds sinkt, lässt sich dies jedoch nicht mit Zinszahlungen vergleichen. Angesichts dessen enthält Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Anforderungen hinsichtlich Bereinigungen infolge Neubewertung von Geldmarktfondsanteilen; die NZBen sollten in einschlägigen Fällen die Preisneubewertungen auf der Aktivseite mithilfe dieser Position ausgleichen. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass nur die tatsächlichen Preisneubewertungen erfasst werden, die als Wertveränderungen von Geldmarktfondsanteilen dargestellt werden.
2. Statistiken zu den Bilanzpositionen der einzelnen MFIs (Individual MFI balance sheet item – IBSI)
Nach Artikel 16 Absatz 2 dieser Leitlinie melden die NZBen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens Zusatzreihen, die Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung (siehe Teil 2 dieses Anhangs) sowie Kreditübertragungen umfassen.
Die NZBen können zur Verringerung des Meldeaufwands bei der Ableitung von Zusatzreihen einen Schwellenwertansatz anwenden. Insbesondere können die NZBen, wenn der absolute Wert der zu meldenden Zusatzreihen unter dem Höchstwert von 50 Mio EUR und unter 1 % des entsprechenden ausstehenden Beträge liegt, d. h. der Schwellenwert maximal (50 Mio EUR, 1 % der ausstehenden Beträge) beträgt, stattdessen den Betrag mit null oder als fehlenden Wert melden. Dieser Schwellenwert, der auch für Kreditinstitutsgruppen gilt, ist indikativ und soll den NZBen helfen zu entscheiden, ob eine Bereinigung vorzunehmen ist oder nicht. Sind die Informationen nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität, kann die NZB entscheiden, entweder eine Schätzung vorzunehmen oder einen fehlenden Wert zu melden.
Darüber hinaus sind die NZBen gemäß dieser Leitlinie nur verpflichtet, Zusatzreihen für Kreditinstitute, die nicht Kerninstitute sind, zu melden, soweit die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) bei diesen Kreditinstituten erhoben werden. Stellen die Kreditinstitute, die keine Kerninstitute sind, keine der für die Meldung einer Zusatzreihe erforderlichen statistischen Daten zur Verfügung, können die NZBen einen fehlenden Wert melden.
3. POGIs und Zentralstaat
Die NZBen melden gegebenenfalls nach Abschnitt 6 dieser Leitlinie statistische Daten zu POGIs und zum Zentralstaat, die deren monetären Verbindlichkeiten gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen nichtmonetären Finanzinstituten sowie Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren abdecken. Für die Aufbereitung von Transaktionen werden Bereinigungen grundsätzlich ebenfalls gemäß den für die MFI-Bilanzstatistik festgelegten Anforderungen bereitgestellt, wobei in der Praxis Veränderungen aufgrund von Wechselkurs- oder Marktpreisänderungen kaum auftreten. Diese Daten werden gemäß Anhang VI gemeldet.
(1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(3) Dieselbe Methodik findet Anwendung auf statistische Daten, die nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Leitlinie zur Bilanz der EZB zu melden sind.
(4) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
ANHANG II
TEIL 1
Tabelle 1
Für die Bilanz von Zentralbanken zu meldende zusätzliche Positionen (1)
|
BILANZPOSITIONEN |
Gesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
|
|||
|
|
|
Inland |
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
|
Nicht-MFIs |
||
|
PASSIVA |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: Banknoten |
|
|
|
|
|
||
|
Euro-Banknoten |
M (†) |
|
|
|
|
||
|
auf nationale Währungen lautende Banknoten (2) |
M (†) |
|
|
|
|
||
|
darunter: Münzen |
|
|
|
|
|
||
|
auf Euro lautende Münzen |
M (†) |
|
|
|
|
||
|
auf nationale Währungen lautende Münzen (2) |
M (†) |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
M |
||
|
|
|
|
|
M |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
bis zu 1 Jahr (3) |
|
M |
M |
M |
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: schwebende Verrechnungen |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Zwischenkonten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf |
|
M |
|
|
|||
|
darunter: Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (4) |
Q (#) |
|
|
|
|
||
|
darunter: Bereinigungen infolge rechnungslegungsbedingter/statistischer Abweichungen (5) |
M (#) |
|
|
|
|
||
|
Ausgleichsposten für Sonderziehungsrechte |
M (#) |
|
|
|
|
||
|
AKTIVA |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: internationale Einlagen bei der EZB für Währungsreserve (6) |
|
|
M |
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen (7) |
Q |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: schwebende Verrechnungen |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Zwischenkonten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Intra-Eurosystem-Forderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf |
|
M |
|
|
|||
|
darunter: Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (8) |
Q (#) |
|
|
|
|
||
|
darunter: Forderungen aus vom Zentralstaat ausgegebenen im Umlauf befindlichen Münzen |
|
M |
|
|
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen (7) |
Q |
|
|
|
|
||
|
Gold und Goldforderungen (nur Währungsgold) |
M (#) |
|
|
|
|
||
|
Forderungen an den IWF – Ziehungsrechte, SZR, sonstige Forderungen |
M (#) |
|
|
|
|
||
Tabelle 2
Für die Bilanz von anderen MFIs zu meldende zusätzliche Positionen (9)
|
BILANZPOSITIONEN |
Gesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
|
|||
|
|
|
Inland |
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
|
Nicht-MFIs |
||
|
PASSIVA |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: Gegenverbindlichkeit zu nicht ausgebuchten Krediten (10) |
|
M |
M |
M |
|
||
|
|
|
|
|
M |
||
|
|
|
|
|
M |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
bis zu 1 Jahr |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
Euro |
|
|
|
|
|
||
|
bis zu 1 Jahr |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
Fremdwährungen |
|
|
|
|
|
||
|
bis zu 1 Jahr |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
M (#) |
M (#) |
M (#) |
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen (12) |
Q |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: schwebende Verrechnungen |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Zwischenkonten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (13) |
Q (#) |
|
|
|
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf begebene Schuldverschreibungen (12) |
Q |
|
|
|
|
||
|
darunter: Bereinigungen infolge rechnungslegungsbedingter/statistischer Abweichungen (14) |
M (#) |
|
|
|
|
||
|
AKTIVA |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen (12) |
Q |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
darunter: schwebende Verrechnungen |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Zwischenkonten |
M |
|
|
|
|
||
|
darunter: Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle (15) |
Q (#) |
|
|
|
|
||
|
darunter: aufgelaufene Zinsen auf gehaltene Schuldverschreibungen (12) |
Q |
|
|
|
|
||
Tabelle 3
An sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber des Euro-Währungsgebiets gewährte Kredite (S.125+S.126+S.127)
Ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung (vierteljährlich)
|
BILANZPOSITIONEN |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
||||||
|
|
Gesamt |
Sonstige Finanzinstitute (S.125) |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) |
Gesamt |
Sonstige Finanzinstitute (S.125) |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) |
|
AKTIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
über 5 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 2
Ausstehende Beträge und Finanztransaktionen unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen (monatlich)
Nettoübertragungen, ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Bereinigungen infolge Neubewertung (monatlich) (2)
TEIL 3
Ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung (vierteljährlich)
Tabelle 2
Bilanzpositionen von Geldmarktfonds – Aufgliederungen nach Währungen
Ausstehende Beträge (vierteljährlich)
|
BILANZPOSITIONEN |
Alle Währungen |
Euro |
Sonstige Währungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GBP |
USD |
JPY |
CHF |
|
AKTIVA |
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|
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|
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übrige Welt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gehaltene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
||
|
Inland |
|
|
|
|
|||
|
von MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
|
|
|
|
|
|
|
|
von MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
von Nicht-MFIs ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übrige Welt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(Vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2). |
||||||
|
|
|||||||
TEIL 4
Tabelle 1
Statistik über nicht in Anspruch genommene MFI-Kreditlinien
Ausstehende Beträge und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung
|
AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
C. Übrige Welt |
|
|
|||
|
|
|||
|
Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien |
|
|
|
|
Gesamt |
|
|
|
|
MFIs (S.121+S.122+S.123) |
|
|
|
|
Staat (S.13) |
|
|
|
|
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
|
|
|
|
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) |
|
|
|
|
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
|
|
|
|
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
|
|
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
|
|
|
|
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) |
|
|
TEIL 5
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen
Die NZBen melden Daten für einzelne Abschnitte entweder nach Maßgabe der Vorlage I oder, wenn keine Daten für einzelne Abschnitte verfügbar sind, gemäß Vorlage II.
Die NZBen melden ausstehende Beträge in Bezug auf Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und, soweit verfügbar, Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets getrennt. Alle Daten werden in Millionen Euro gemeldet.
|
Vorlage I |
Vorlage II |
||||||||||
|
1 |
|
1 |
|
||||||||
|
2 |
|
2 |
|
||||||||
|
3 |
|
3 |
|
||||||||
|
4 |
|
4 |
+
|
||||||||
|
5 |
|
||||||||||
|
6 |
|
5 |
|
||||||||
|
7 |
|
6 |
|
||||||||
|
8 |
|
7 |
|
||||||||
|
9 |
|
8 |
+
|
||||||||
|
10 |
|
||||||||||
|
11 |
|
9 |
+
+
|
||||||||
|
12 |
|
||||||||||
|
13 |
|
||||||||||
|
14 |
Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
10 |
Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
||||||||
Anmerkung: Die Buchstaben beziehen sich auf die entsprechende Klassifizierung nach NACE Rev.2.
(1) Für alle Positionen zu meldende ausstehende Beträge. Für die mit einer Raute (#) markierten Zellen sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung zu melden. Für die mit einem Kreuz (†) markierten Zellen sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zu melden.
(2) Auf eine frühere nationale Währung lautende Banknoten und Münzen, die nach Einführung des Euro weiterhin zum Bestand gehören. Die Daten sollten für mindestens 12 Monate nach der Erweiterung gemeldet werden.
(3) Nur zu melden, wenn der Vorgang einschlägig ist.
(4) Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen sind, die gebildet werden, um Alterssicherungsleistungen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Altersvorsorgeeinrichtungen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.
(5) Diese Position stellt eine Netto-Bereinigung dar, die durchgeführt wird, um in der statistischen Bilanz Abweichungen zwischen den statistischen und für Zwecke des Rechnungswesens vorgenommenen Bewertungen von gemeldeten Aktiva und Passiva auszugleichen.
(6) Diese Position enthält die Forderungen der NZBen in Euro, die den Gegenwert der Übertragung von Währungsreserven durch die NZBen auf die EZB darstellen.
(7) Aufgelaufene Zinsen sind entsprechend den nationalen Gepflogenheiten im Rahmen der gehaltenen Schuldverschreibungen oder der übrigen Aktiva zu melden.
(8) Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.
(9) Für alle Positionen zu meldende ausstehende Beträge. Für die mit einer Raute (#) markierten Zellen sind Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung zu melden. Für die mit einem Kreuz (†) markierten Zellen sind nur Bereinigungen infolge Neuklassifizierung zu melden.
(10) Diese Positionen stellen die Gegenverbindlichkeit zu verbrieften, nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aber nicht aus der MFI-Bilanz ausgebuchten Krediten dar.
(11) Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB muss diese Reihe von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
(12) Aufgelaufene Zinsen sind entsprechend den nationalen Gepflogenheiten im Rahmen der korrespondierenden Instrumentenkategorie oder der übrigen Aktiva bzw. übrigen Passiva zu melden.
(13) Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen sind, die gebildet werden, um Altersicherungsleistungen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Altersvorsorgeeinrichtungen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.
(14) Diese Position stellt eine Netto-Bereinigung dar, die durchgeführt wird, um in der statistischen Bilanz Abweichungen zwischen den statistischen und für Zwecke des Rechnungswesens vorgenommenen Bewertungen von gemeldeten Aktiva und Passiva auszugleichen.
(15) Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.
ANHANG III
TEIL 1
Zusätzliche monatliche MFI-Zinsstatistik (MIR)
Tabelle 1: Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite
|
|
Sektor |
Art des Instruments |
Neugeschäfts-Meldeposition |
Berichtspflicht |
|
Kredite in EUR |
An private Haushalte |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite |
86 |
AAR/NDER, Volumen |
|
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite |
87 |
AAR/NDER, Volumen |
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1. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben „revolvierende Kredite und Überziehungskredite“, „unechte Kreditkartenkredite“ und „echte Kreditkartenkredite“ unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) (1). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den vereinbarten Jahreszinssatz (annualised agreed rate – AAR) im Sinne von Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) der Europäischen Zentralbank (2) einbezogen. Ein AAR oder ein eng definierter Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate – NDER) werden für die in Tabelle 1 dieses Anhangs enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AAR/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt. |
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2. |
Bei revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten, unechten Kreditkartenkrediten und echten Kreditkartenkrediten entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina den ausstehenden Beträgen. Die Meldepositionen 86 und 87 werden auf der Grundlage der Meldepositionen 12, 23, 32 und 36 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und die für revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte Kreditkartenkredite und echte Kreditkartenkredite gemeldeten ausstehenden Beträge werden in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) berechnet, wobei für unechte Kreditkartenkredite ein Nullzins gilt. Die Meldepositionen 86 und 87 sollen Kontinuität bezüglich der Meldepositionen 12 und 23 („Überziehungskredite“) gemäß der vorherigen Begriffsbestimmung in der (nun aufgehobenen) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) (3) gewährleisten, d. h. vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 (EZB/2009/7) (4).
Tabelle 2: Zinssätze für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
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3. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften alle neuen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen, die zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährt, aber noch nicht getilgt wurden. Bei neuen Krediten, die von einem anderen Institut übertragen wurden, bezieht sich Neuverhandlung auf neue Kredite, die von dem den Kredit veräußernden oder übergebenden Institut gewährt wurden. Zusätzlich zu den Volumina, deren Meldung nach der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erforderlich ist, wird nur ein AAR oder ein NDER für die in Tabelle 2 enthaltenen Kategorien auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens gemeldet. |
TEIL 2
Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen und Pflege der Stichprobe für die MFI-Zinsstatistik
Abschnitt 1: Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen
1. Gesamtauswahlverfahren
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1. |
Die NZBen wenden das in der nachstehenden Übersicht dargestellte Verfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen für die Erstellung der MFI-Zinsstatistik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an. Dieses Verfahren wird wie folgt definiert:
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2. Vollerhebung oder Stichprobe
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2. |
Jede NZB wählt ihre Berichtspflichtigen aus den MFIs ohne Zentralbanken und Geldmarktfonds des Referenzkreises der Berichtspflichtigen aus, die in demselben Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist („Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), wie die NZB ansässig sind. |
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3. |
Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen müssen die NZBen entweder eine Vollerhebung oder ein Stichprobenverfahren gemäß den in den folgenden Absätzen festgelegten Kriterien anwenden. |
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4. |
Im Fall einer Vollerhebung fordert die NZB alle gebietsansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen auf, die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten zu melden. Die im Wege der Vollerhebung zu erhebenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die ausstehenden Beträge. |
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5. |
Im Fall einer Stichprobenerhebung wird nur eine Auswahl der MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen zur Meldung aufgefordert. Die im Wege der Stichprobenerhebung zu schätzenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die ausstehenden Beträge. Sie werden als Stichprobenvariablen bezeichnet. Um das Risiko, dass die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung von den wahren (nicht bekannten) Werten innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen abweichen, möglichst gering zu halten, wird die Stichprobe so gestaltet, dass sie repräsentativ für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen ist. Für die Zwecke der Erstellung der MFI-Zinsstatistik wird eine Stichprobe dann als repräsentativ erachtet, wenn alle Merkmale, die für die MFI-Zinsstatistik relevant und für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen typisch sind, sich auch in der Stichprobe widerspiegeln. Für die Ziehung der anfänglichen Stichprobe können die NZBen geeignete Näherungswerte und Stichprobenverfahren heranziehen. Dies gilt, selbst wenn die zugrunde liegenden Daten, die aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden, den in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) enthaltenen Definitionen nicht vollständig entsprechen. |
3. Schichtung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen
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6. |
Um zu gewährleisten, dass die Stichprobe repräsentativ ist, sollte jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik entscheidet, den Referenzkreis der Berichtspflichtigen vor der Auswahl der Berichtspflichtigen in geeignete Schichten gliedern. Mittels der Schichtung wird der Referenzkreis der Berichtspflichtigen N in Teilgesamtheiten bzw. Schichten N1, N2, N3… NL aufgegliedert. Die Teilgesamtheiten bzw. Schichten dürfen sich nicht überlappen und bilden in ihrer Gesamtheit den Referenzkreis der Berichtspflichtigen:
N1 + N2 + N3 + … + NL = N. |
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7. |
Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Summe der Innenvarianzen der Stichprobenvariablen wesentlich geringer als die Gesamtvarianz im gesamten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen ist. (5) Die Schichtungskriterien sind mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es besteht ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den anhand der Stichprobe zu schätzenden Zinssätzen und Volumina. |
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8. |
Jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren entscheidet, legt mindestens ein Schichtungskriterium fest, um zu gewährleisten, dass die Stichprobe von MFIs für den betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets repräsentativ und der Stichprobenfehler gering ist. Die NZBen sollten sich bemühen, eine hierarchische Struktur von Schichtungskriterien zu definieren, wobei diese den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen und für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets spezifisch sind. |
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9. |
Die Auswahl der Berichtspflichtigen erfolgt in Form eines einstufigen Stichprobenverfahrens, nachdem alle Schichten definiert sind. Die Berichtspflichtigen werden erst im Rahmen dieser Verfahrensstufe aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen ausgewählt. Eine Zwischenauswahl sollte nicht durchgeführt werden. |
4. Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und Auswahl der Berichtspflichtigen
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10. |
Nach der Festlegung der nationalen Schichten gemäß den Absätzen 6 und 7 ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, die Stichprobe durch Auswahl der tatsächlichen Berichtspflichtigen pro Schicht. Der gesamte nationale Stichprobenumfang n ist die Summe der Teilstichproben n1, n2, n3, …, nL für jede der Schichten:
n1 + n2 + n3 + … + nL = n. |
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11. |
Jede NZB wählt die am besten geeignete Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Jede NZB legt daher fest, wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der MFIs Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h gestattet die Schätzung der Varianz jeder Schicht. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Berichtspflichtige aus jeder Schicht ausgewählt werden. |
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12. |
Zur Festlegung der tatsächlichen Berichtspflichtigen innerhalb einer jeden Schicht erfassen die NZBen entweder alle Institute in einer Schicht, führen eine Zufallsauswahl durch oder wählen die größten Institute einer jeden Schicht aus. Bei einer Zufallsauswahl wird die Zufallsauswahl der Institute innerhalb jeder Schicht entweder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit für alle Institute durchgeführt oder mit einer Wahrscheinlichkeit, die im Verhältnis zur Institutsgröße steht. Die NZBen, die Zufallsstichproben verwenden oder die größten Institute auswählen, können sich bei einigen Schichten für die Erfassung aller Institute entscheiden. |
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13. |
Informationen über die Größe jedes Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen können auf nationaler Ebene der gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erstellten MFI-Bilanzstatistik entnommen werden. Dabei müssen die NZBen die Gesamtsummen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugrunde legen, die den Teil der Bilanz darstellen, der für die MFI-Zinsstatistik relevant ist, oder einen adäquaten Näherungswert. |
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14. |
Die MFI-Zinsstatistik basiert auf einer Ziehung ohne Zurücklegung, d. h. jedes MFI im Referenzkreis der Berichtspflichtigen wird nur einmal ausgewählt. |
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15. |
Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller MFIs in einer Schicht entscheidet, kann sie in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie über geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen verfügt. Für die Auswahl der Zweigstellen und die Pflege der Auswahl gelten alle in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verpflichtung eines jeden MFI, dem Zweigstellen angehören, als Berichtspflichtiger zu handeln, bleibt von diesem Verfahren unberührt. |
5. Nationaler Mindeststichprobenumfang
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16. |
Der Mindeststichprobenumfang hängt davon ab, ob die betreffende NZB Zufallsstichproben verwendet oder die größten Institute pro Schicht auswählt. |
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17. |
Wenn eine NZB Zufallsstichproben für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen verwendet, wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler für die Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 % nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt. (6) |
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18. |
Der maximale Zufallsfehler wird definiert als |
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19. |
Wählt eine NZB die größten Institute pro Schicht aus, sollte als Qualitätsmaßstab für die Stichprobe ein synthetischer mittlerer absoluter Fehler (mean absolute error – MAE) zugrunde gelegt werden. Der tatsächliche synthetische MAE darf einen im Lauf der Zeit schwankenden MAE-Wert bei Annahme einer Fehlerdifferenz von 10 Basispunkten pro Schicht und Meldeposition nicht überschreiten. |
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20. |
Der synthetische MAES für einen bestimmten Schätzer
dabei ist
Bc , Bk das Volumen in einer bestimmten MFI-Zinssatzkategorie, ic 1 der geschätzte Durchschnittszinssatz in Kategorie c,
Bj 0 das Volumen, das den tatsächlichen Nicht-Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht, Bj 1 das Volumen, das den tatsächlichen Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht. Bei Stichproben bezieht sich Bj 1 auf hochgerechnete Volumina. Das Hochrechnungsverfahren ist in Abschnitt 4 näher dargestellt. B das Gesamtvolumen aller Schichten, d. h. die Summe aus Bj 0 und Bj 1 über alle Schichten,
ij 1 der gewichtete Durchschnittszinssatz, der den tatsächlichen Berichtspflichtigen in einer bestimmten Schicht j entspricht,
Falls in einer der gemeldeten Schichten der Volumenerfassungsgrad gleich null ist, sollte der Durchschnitt
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21. |
Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE werden für das Neugeschäft und die ausstehenden Beträge getrennt berechnet. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für das Neugeschäft sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 29 gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für die ausstehenden Beträge sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 14 gemäß Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen. |
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22. |
Der nationale Mindeststichprobenumfang bezieht sich sowohl auf die anfängliche Mindeststichprobe als auch auf die Mindeststichprobe nach der Pflege im Sinne des nächsten Abschnitts über die Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen. Infolge von Verschmelzungen und Abgängen kann sich der Umfang der Stichprobe bis zur nächsten Überarbeitung der Stichprobe verringern. |
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23. |
Insbesondere in Fällen, in denen es notwendig ist, die Repräsentativität der nationalen Stichprobe auf Grund der besonderen Struktur des nationalen Finanzsystems zu erhöhen, können die NZBen mehr Berichtspflichtige auswählen, als im nationalen Mindeststichprobenumfang festgelegt sind. |
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24. |
Die Konsistenz zwischen der Zahl der MFIs im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und dem Mindeststichprobenumfang muss gewahrt bleiben. Die NZBen können MFIs, die innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig und jeweils individuell in der gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Klassifizierungsgrundsätzen erstellten und aktualisierten Liste der MFIs enthalten sind, gestatten, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben. Die Gruppe wird zum fiktiven Berichtspflichtigen. Dies bedeutet, dass die Gruppe Meldungen für die MFI-Zinsstatistik so abgibt, als ob sie ein einziges MFI wäre, d. h. dass sie einen Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie für die gesamte Gruppe anstelle eines Einzelzinssatzes für jedes in der MFI-Liste enthaltene MFI meldet. Zugleich zählen die MFIs in der Gruppe im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und in der Stichprobe als einzelne Institute. |
Abschnitt 2: Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen
6. Regelmäßige Pflege der Stichprobe
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25. |
NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, stellen sicher, dass die Stichprobe auch im Zeitverlauf repräsentativ bleibt. |
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26. |
Die NZBen sollten daher die Repräsentativität ihrer Stichprobe mindestens einmal jährlich überprüfen. Ergeben sich signifikante Änderungen im Referenzkreis der Berichtspflichtigen, müssen sich diese in der Stichprobe im Anschluss an diese jährliche Überprüfung widerspiegeln. |
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27. |
Die NZBen führen in höchstens dreijährlichem Abstand eine regelmäßige Überprüfung der Stichprobe durch, bei der Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen, Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sowie sonstige Veränderungen von Merkmalen der Berichtspflichtigen berücksichtigt werden; die NZBen wenden die Vorschriften der Nummer 5 über den nationalen Mindeststichprobenumfang an. Grundlage der regelmäßigen Überprüfung der Stichprobe ist eine Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach Nummer 1 anhand der monatlichen Daten zum Ende jedes Quartals des Jahres, in dem die Überprüfung stattfindet. Es steht den NZBen jedoch frei, ihre Stichprobe häufiger zu überprüfen und zu überarbeiten. |
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28. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen zu erfassen, damit die Repräsentativität für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen gewahrt bleibt. Die NZBen müssen daher eine Stichprobe nb aus dem Kreis aller Zugänge Nb ziehen. Die ergänzende Ziehung hinzugekommener Institute nb aus der Gesamtzahl aller Zugänge Nb wird als ergänzende Stichprobenauswahl im Zeitverlauf bezeichnet. |
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29. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn die Zahl der Abgänge im Referenzkreis der Berichtspflichtigen Nd proportional zu der Zahl der Abgänge in der Stichprobe nd (Fall 1) ist. Scheiden Institute aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus und sind diese nicht in der Stichprobe enthalten, wird die Stichprobe im Verhältnis zum Umfang des Referenzkreises der Berichtspflichtigen größer (Fall 2). Scheiden relativ mehr Institute aus der Stichprobe als aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus, wird die Stichprobe im Laufe der Zeit zu klein und ist möglicherweise nicht mehr repräsentativ (Fall 3). In den Fällen 2 und 3 wird, falls die Auswahl des tatsächlichen Kreises der berichtspflichtigen Institute nach dem Zufallsstichprobenverfahren erfolgt, die jedem Institut innerhalb der Stichprobe zukommende Gewichtung mittels einer anerkannten statistischen Methode berichtigt, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird. Die jedem Berichtspflichtigen zukommende Gewichtung ist der Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit und damit der Hochrechnungsfaktor. In Fall 2, in dem die Stichprobe gegenüber dem Kreis der Berichtspflichtigen relativ größer ist, wird kein Berichtspflichtiger aus der Stichprobe herausgenommen. In Fall 3 wird die Stichprobe, wenn die größten Institute ausgewählt werden, durch Auswahl zusätzlicher Institute angepasst, die in der Reihenfolge ihrer Größe hinzukommen. |
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30. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um Veränderungen bei den Merkmalen der Berichtspflichtigen zu erfassen. Solche Veränderungen können sich aufgrund von Verschmelzungen, Spaltungen, Wachstum eines Instituts usw. ergeben. Einige Berichtspflichtige sind möglicherweise in eine andere Schicht einzuordnen. Wie bei den Abgängen in den Fällen 2 und 3 wird die Stichprobe mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Soweit NZBen das Zufallsstichprobenverfahren anwenden, ergeben sich neue Auswahlwahrscheinlichkeiten und somit eine neue Zusammensetzung der Gewichtungen. |
Abschnitt 3: Weitere Aspekte der Stichprobenerhebung
7. Konsistenz
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31. |
Um die Konsistenz zwischen der MFI-Zinsstatistik über die ausstehenden Beträge der Einlagen und Kredite sowie der MFI-Zinsstatistik über das Neugeschäft in Einlagen und Krediten zu gewährleisten, ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entschieden haben, dieselben Berichtspflichtigen zur Erhebung der Daten für diese Statistiken heran. Die NZBen können auch das Stichprobenverfahren für einen Teilbereich der MFI-Zinsstatistik und eine Vollerhebung für den Rest einsetzen. Sie dürfen jedoch nicht zwei oder mehr unterschiedliche Stichproben zugrunde legen. |
8. Finanzinnovationen
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32. |
Die NZBen müssen nicht jedes auf nationaler Ebene vorhandene Produkt in ihrem Stichprobenverfahren berücksichtigen. Sie dürfen aber nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die betreffenden Beträge seien sehr gering. Wird also eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Ziehung der Stichprobe in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach von einem Institut eingeführt, so ist dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe mit aufzunehmen. Wird ein neues Produkt eingeführt, so müssen die in die Stichprobe einbezogenen Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da sämtliche Berichtspflichtige zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind. |
Abschnitt 4: Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze und Summe der nationalen Geschäftsvolumina
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33. |
Die NZBen erhalten vom gesamten Kreis ihrer tatsächlichen Berichtspflichtigen Angaben über die gewichteten Durchschnittszinssätze und die entsprechenden Geschäftsvolumina und berechnen die nationalen Durchschnittszinssätze für jede Instrumentenkategorie auf der Grundlage hochgerechneter Geschäftsvolumina pro Schicht. Die Daten werden der EZB gemeldet. |
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34. |
Beim Zufallsstichprobenverfahren muss der Schätzer des Zinssatzes auf Schicht- und auf nationaler Ebene mit dem Stichprobenverfahren, einer einfachen Zufallsstichprobe oder mit der zum verwendeten Umfang proportionalen Wahrscheinlichkeit in Einklang stehen, sodass also die hochgerechneten Volumina für die Gewichtung der Zinssätze herangezogen werden. |
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35. |
In Fällen, in denen die größten Institute ausgewählt werden, sollte der Zinssatzschätzer die Sätze aller Institute derselben Schicht durch Gewichtung der gemeldeten Volumina aggregieren; die Aggregate aller Schichten sind sodann unter Heranziehung der hochgerechneten Volumina jeder Schicht zu ermitteln. |
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36. |
Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der ausstehenden Beträge, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). |
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37. |
Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 23 und 30 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Zusätzlich melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene innerhalb des Referenzmonats getätigten Neugeschäfts. In den Instrumentenkategorien für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Meldepositionen 88 bis 91 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) werden nur Daten über Volumina benötigt; Daten über Zinssätze werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens erhoben. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Gesamtwert, d. h. auf den gesamten Referenzkreis der Berichtspflichtigen, und ähnlich wie bei den anderen Neugeschäftsvolumina wird dieser Wert im Wege des in den Nummern 38 bis 40 dargestellten Hochrechnungsverfahrens geschätzt. |
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38. |
Werden Zufallsstichproben oder die Heranziehung der größten Institute für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher Hochrechnungsfaktoren für die Hochrechnung der Geschäftsvolumina verwendet. Die Hochrechnung erfolgt auf Schichtebene. |
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39. |
Bei Anwendung des Zufallsstichprobenverfahrens sind die Hochrechnungsfaktoren definiert als die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi
, d. h. 1/πi
. Das geschätzte Volumen des Neugeschäfts für den Berichtskreis-Gesamtwert B wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel errechnet:
Dabei ist B das Geschäftsvolumen insgesamt, Bi das Volumen des Neugeschäfts des Instituts i, πi die Auswahlwahrscheinlichkeit des Instituts i. |
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40. |
Wird das Verfahren der Auswahl der größten Institute angewendet, sind die Hochrechnungsfaktoren für jede Schicht j als der Kehrwert des Schichterfassungsgrads nach der folgenden Formel definiert:
Dabei ist
Nj 0 Zahl der von der Stichprobe nicht erfassten Kreditinstitute in der Schicht j, Nj 1 Zahl der von der Stichprobe erfassten Kreditinstitute in der Schicht j. |
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41. |
Die in Nummer 40 definierten Hochrechnungsfaktoren Efjj werden für das Neugeschäft berechnet, indem die Werte für die Neugeschäftsvolumina durch die Werte für die entsprechenden ausstehenden Beträge ersetzt werden. Das hochgerechnete Volumen von Schicht j wird dann berechnet durch Multiplizieren des Hochrechnungsfaktors für Schicht j mit dem gemeldeten Volumen von Schicht j. |
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42. |
Die NZBen stellen der EZB die MFI-Zinssätze für die ausstehenden Beträge und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Genauigkeit bei der Datenerhebung bleiben hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen. |
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43. |
Alle (Änderungen von) gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten übermittelten Erläuterungen zur Methodik dokumentiert. |
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44. |
NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt. |
TEIL 3
Behandlung spezifischer Produkte in der MFI-Statistik
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1. |
Die in den folgenden Nummern festgelegte Behandlung von Produkten dient als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen. |
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2. |
Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen und Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kredits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrages vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AAR für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren „1 + Zinssatz“. Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den NDER anzuwenden. Der AAR für die ausstehenden Beträge, welcher vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3. |
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3. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben innerhalb von Kreditlinien erhaltene Kredite dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und werden ebenso wie in dieser Verordnung vorgesehen zugeordnet. Lediglich ausstehende Beträge, d. h. die innerhalb einer Kreditlinie in Anspruch genommenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge, fallen unter das Neugeschäft und fließen in die MFI-Zinsstatistik ein. Innerhalb einer Kreditlinie verfügbare Beträge, die noch nicht in Anspruch genommen oder bereits zurückgezahlt worden sind, werden nicht berücksichtigt, und zwar weder als Neugeschäft noch als ausstehende Beträge. |
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4. |
Ein „Rahmenvertrag“ ermöglicht es dem Kunden, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages werden die Form, die der Kredit haben wird, und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird, und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern es kann ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart werden. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird er unter der entsprechenden Position der MFI-Zinsstatistik als Neugeschäft und in den ausstehenden Beträgen erfasst. |
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5. |
Es können Spareinlagen bestehen, für die ein Basiszins plus eine Treue- und/oder eine Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie bezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß werden solche Treue- oder Wachstumsprämien nicht in den AAR für das Neugeschäft einbezogen. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, so geht diese folglich in die Statistik für die ausstehenden Beträge ein. |
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6. |
Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsobergrenze oder Zinsuntergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den AAR für das Neugeschäft einbezogen werden. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, so geht dieser folglich in die Statistik für die ausstehenden Beträge ein. |
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7. |
Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, sofern eine Mindestverzinsung in Höhe von 0 % garantiert wird. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den AAR für das Neugeschäft geht der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher wird lediglich die garantierte Mindestverzinsung (üblicherweise 0 %) einbezogen. Der AAR für die ausstehenden Beträge umfasst stets den vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssatz. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit sowie die garantierte Mindestverzinsung auf die Einlage, in der das derivative Element enthalten ist, einbezogen. Erst bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die ausstehenden Beträge den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden AAR wider. |
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8. |
Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten können überwiegend in Wertpapieren angelegt werden; der Zinssatz auf diese Konten hängt dann von der Rendite der zugrunde liegenden Wertpapiere ab. Der verbleibende Teil der Pensionssparkonten kann in liquiden Mitteln vorgehalten werden, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die dem privaten Haushalt gewährte Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos nicht bekannt und kann auch negativ sein. Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut vereinbart, der nur für den Einlagenteil gilt; dies gilt nicht für den in Wertpapiere investierten Teil. Daher wird nur der Einlagenteil, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der gemeldete AAR für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der AAR für die ausstehenden Beträge ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz. |
|
9. |
Bausparverträge sind langfristige Sparpläne, die eine niedrige Verzinsung beinhalten können, aber durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden als Einlagenneugeschäft den Zinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen im Laufe der Zeit wird ausschließlich über die ausstehenden Beträge erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft erfasst. Der Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz. Die Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag. |
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10. |
In Übereinstimmung mit Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms (plan d’épargne-logement, PEL) als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h. jede „Generation“ von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. PEL-Spareinlagen werden mindestens vier Jahre gehalten; der Kunde zahlt jedes Jahr einen vorgegebenen Mindestbetrag ein, kann jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die ausstehenden Beträge zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Geschäftsbedingungen des Vertrages einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrages kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, sofern der ausstehende Betrag eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag eine festgelegte Höchstlaufzeit nicht überschreitet. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Höchstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. Der Staat gewährt einen Zuschuss in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen. Gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt. |
|
11. |
Negative Zinssätze für Einlagen sind in die MFI-Zinsstatistik aufzunehmen, sofern diese Sätze unter Berücksichtigung der Marktbedingungen nicht ungewöhnlich sind. |
(1) Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
(3) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).
(4) Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2009/7) (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75).
(5) D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als
(6) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.
(7) Hinweis: In den Tabellen 1 und 2 im Statistikpapier der EZB mit dem Titel „Quality measures in non-random sampling“, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.euwww.ecb.europa.eu
ANHANG IV
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
|
INSTRUMENTENKATEGORIEN FÜR ZINSSÄTZE FÜR AUSSTEHENDE BETRÄGE |
||||
|
|
Sektor |
Art des Instruments |
Ursprungslaufzeit |
Meldepflicht |
|
Einlagen in EUR |
Von privaten Haushalten |
Mit vereinbarter Laufzeit |
bis zu 2 Jahren |
AAR |
|
über 2 Jahre |
AAR |
|||
|
Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften |
Mit vereinbarter Laufzeit |
bis zu 2 Jahren |
AAR |
|
|
über 2 Jahre |
AAR |
|||
|
Kredite in EUR |
An private Haushalte |
Wohnungsbaukredite |
bis zu 1 Jahr |
AAR |
|
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
AAR |
|||
|
über 5 Jahre |
AAR |
|||
|
Konsumenten- und sonstige Kredite |
bis zu 1 Jahr |
AAR |
||
|
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
AAR |
|||
|
über 5 Jahre |
AAR |
|||
|
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Insgesamt |
bis zu 1 Jahr |
AAR |
|
|
|
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
AAR |
||
|
|
über 5 Jahre |
AAR |
||
|
|
||||
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INSTRUMENTENKATEGORIEN FÜR ZINSSÄTZE FÜR DAS NEUGESCHÄFT |
|
|
||
|
|
Sektor |
Art des Instruments |
Ursprungslaufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung |
Meldepflicht |
|
Einlagen in EUR |
Von privaten Haushalten |
Täglich fällig (*) |
|
AAR |
|
Mit vereinbarter Laufzeit |
Laufzeit bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Laufzeit über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Laufzeit über 2 Jahre |
AAR, Volumen |
|||
|
Mit vereinbarter Kündigungsfrist (*) |
Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten |
AAR |
||
|
Kündigungsfrist mehr als 3 Monate |
AAR |
|||
|
Von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften |
Täglich fällig (*) |
|
AAR |
|
|
Mit vereinbarter Laufzeit |
Laufzeit bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Laufzeit über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Laufzeit über 2 Jahre |
AAR, Volumen |
|||
|
|
Repogeschäfte |
|
|
|
|
Kredite in EUR |
An private Haushalte |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite (*) |
AAR |
|
|
Konsumentenkredite |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Wohnungsbaukredite |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Sonstige Kredite |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite (*) |
AAR |
||
|
Sonstige Kredite von bis zu 0,25 Mio EUR |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Sonstige Kredite von über 0,25 Mio EUR und bis zu 1 Mio EUR |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 3 Monaten |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 3 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 3 Jahren bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren bis zu 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 10 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Sonstige Kredite von über 1 Mio EUR |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu 1 Jahr |
AAR, Volumen |
||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
|
Anfängliche Zinsbindung von über 5 Jahren |
AAR, Volumen |
|||
(*) Für diese Meldepositionen sind die Geschäftsvolumina im Berichtsschema für einzelne Bilanzpositionen enthalten.
ANHANG V
TEIL 1
Statistik über die Mindestreservebasis
Tabelle 1
Daten über die Bilanzpositionen, die zur Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis erforderlich sind
|
|
Welt |
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|
BILANZPOSITIONEN |
Alle Geschäftspartner, ausgenommen das Eurosystem und Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, die der Mindestreservepflicht unterliegen |
Gesamt |
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PASSIVA |
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R1 |
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R2 |
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||
|
||||
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R3 |
|
||
|
|
|
||
|
bis zu 2 Jahren |
R4 |
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|
über 2 Jahre (1) |
|
R5 |
Tabelle 2
Daten über die Bilanzpositionen, die zu Kontrollzwecken erforderlich sind
|
|
A. Inland |
|
|
Nicht aufgegliedert |
|
Pauschaler Freibetrag |
R6 |
Berechnung des aggregierten pauschalen Freibetrags zu Kontrollzwecken (R6):
Für die Zwecke der Berechnung des aggregierten pauschalen Freibetrags legen die NZB den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zugrunde:
|
a) |
die Positionen der Mindestreservebasis multipliziert mit dem anwendbaren Mindestreservesatz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und |
|
b) |
der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) festgelegte pauschale Freibetrag. |
Die NZBen aggregieren diese Beträge für alle mindestreservepflichtigen Kreditinstitute und berücksichtigen dabei gegebenenfalls die für die pauschalen Freibeträge der Kreditinstitute geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).
TEIL 2
Statistik über den „macro ratio“
Daten zu den Bilanzpositionen der Kreditinstitute für die Erstellung des „macro ratio“
|
BILANZ- |
A. Inland |
B. Euro-Währungsgebiet außer Inland |
C. Übrige Welt |
D. Gesamt |
||||
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POSITIONEN |
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
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PASSIVA |
|
|
|
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|
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|
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|
|
|
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|
bis zu 2 Jahren |
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|
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MR1 |
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AKTIVA |
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bis zu 2 Jahren |
MR2 |
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MR3 |
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(1) Mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren ausgegebene Schuldverschreibungen enthalten auch die Beträge der Wertpapiere, die von sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten sowie der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden.
ANHANG VI
ANHANG VII
STRUKTURELLE FINANZINDIKATOREN VON KREDITINSTITUTEN
1.
Zahl der Geschäftsstellen (lokalen Zweigstellen) sämtlicher Kreditinstitute (KI) im Mitgliedstaat. „Geschäftsstelle“ eine Niederlassung an einem geografisch bestimmbaren Ort. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn sie zu einer Gruppe von Kreditinstituten (Bankengruppe) gehören.
2.
Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Referenzjahr bei allen gebietsansässigen Kreditinstituten beschäftigten Mitarbeiter. Die NZBen legen den bei der Meldung der „Inländischen Beschäftigung (Employment domestic)“ für RIAD im Sinne der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) herangezogenen Begriff zugrunde. Beschäftigte von institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn diese Institute zu einer Bankengruppe gehören. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung, übermitteln die NZBen eine Schätzung.
3.
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.
4.
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen EU-Mitgliedstaaten“ zum Ende des Referenzzeitraums fallen.
5.
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten gebietsansässig waren. Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.
6.
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten“ fallen.
7.
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Ländern außerhalb der Europäischen Union gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.
8.
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern“ fallen.
9.
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Ländern außerhalb der Europäischen Union gebietsansässig waren. Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.
10.
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern“ fallen.
11.
Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen KI-Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (mit Ausnahme des Berichtsmitgliedstaats) gebietsansässig waren. Zweigstellen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute inländische Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden.
12.
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen.
13.
Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsmitgliedstaat gebietsansässigen Tochterunternehmen, deren oberste beherrschende Kreditinstitute zum Ende des Referenzzeitraums in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (mit Ausnahme des Berichtsmitgliedstaats) gebietsansässig waren.
14.
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen.
15.
Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Summe der Aktiva („CR5“). Dieser Indikator betrifft die Konzentration im Bankgewerbe. Die NZBen müssen den folgenden nicht konsolidierten aggregierten Ansatz verfolgen, um ihn abzuleiten: a) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, b) sie berechnen i) die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und ii) die Summe aller Bilanzsummen und c) sie berechnen das Verhältnis von i zu ii. Die der EZB zu meldenden Daten müssen in Prozent ausgedrückt werden, z. B. muss ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet werden. Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, müssen die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres) melden. Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.
16.
Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf die Konzentration im Bankgewerbe. Die NZBen müssen soweit wie möglich einen aggregierten Ansatz verfolgen. In diesem Fall muss in die Berechnung des HI die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen werden, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Melden nicht alle Kreditinstitute, die in das sogenannte „cutting-of-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, Daten, müssen die Daten hochgerechnet werden.Der HI ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankensektor und muss der EZB nach folgender Formel gemeldet werden:
HI = Σn i = 1 (Xi / X)2 , wobei:
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n |
= |
die Gesamtzahl der Kreditinstitute im jeweiligen Mitgliedstaat, |
|
Xi |
= |
die Summe der Aktiva des i-ten Kreditinstituts, |
|
X |
= |
Σn i = 1Xi = die Summe der Aktiva aller Kreditinstitute im jeweiligen Mitgliedstaat ist. |
Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.
17.
Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Inlandskredite. Für diesen Indikator sind die für die Berechnung des Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten festgelegten methodischen Grundsätze zu befolgen. Allerdings wird die Summe der Aktiva durch die Summe der Kredite ersetzt; diese ist definiert als Kredite und Schuldverschreibungen gegenüber inländischen Nicht-MFIs, ausgenommen Staat. (1) Für die Zwecke dieses Indikators können die NZBen, wenn im Einzelfall mit der EZB vereinbart, bestimmte mit der Gruppe verbundene Kreditinstitute als einziges Kreditinstitut behandeln, soweit dies eine aussagekräftigere Darstellung der Konzentration im Bankensektor ermöglicht.Tabelle 1.
Strukturelle Finanzindikatoren von Kreditinstituten
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Zahl der Beschäftigten |
N30 |
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Zahl der Geschäftsstellen |
N40 |
|
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Zahl der Zweigstellen |
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N10 |
N10 |
N10 |
||||||||
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Zahl der Tochterunternehmen |
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N20 |
N20 |
N20 |
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||||||||
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Herfindahl-Index für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten |
H10 |
|
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||||||||
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Herfindahl-Index für die Summe der Inlandskredite |
H20 |
|
|
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||||||||
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||||||||
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Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Summe der Aktiva (CR5) |
S10 |
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||||||||
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Summe der Aktiva von Zweigstellen |
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T11 |
T11 |
T11 |
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Summe der Aktiva von Tochterunternehmen |
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T12 |
T12 |
T12 |
||||||||
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(1) Sektor S.13 des mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010).