7.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/121 |
LEITLINIE (EU) 2021/564 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. März 2021
über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und für internationale Organisationen sowie zur Aufhebung der Leitlinie (EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2021/9)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/14) (1) ist in einigen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte diese Leitlinie neu gefasst werden. |
(2) |
Nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 42.4 der Satzung der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befugt, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen und alle Arten von Bankgeschäften im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen. |
(3) |
Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Kunden sollte das Eurosystem als ein einheitliches System auftreten, unabhängig davon, welche Zentralbank des Eurosystems diese Dienstleistungen erbringt. Mit dieser Leitlinie soll daher unter anderem gewährleistet werden, dass Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in standardisierter Form zu harmonisierten Bedingungen erbracht werden, die EZB angemessene Informationen hinsichtlich dieser Dienstleistungen erhält und die für vertragliche Vereinbarungen mit Kunden erforderlichen gemeinsamen Mindestanforderungen festgelegt sind. |
(4) |
Alle von den Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven erstellten bzw. zwischen ihnen ausgetauschten Informationen, Daten und Dokumente sind vertraulich und unterliegen Artikel 37 der ESZB-Satzung. |
(5) |
Die Leitlinie(EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/34) (2) sieht vor, dass die Zentralbanken des Eurosystems die genannte Leitlinie ab dem 1. April 2021 erfüllen. Da die Zentralbanken des Eurosystems mehr Zeit für die Umsetzung der durch die genannte Leitlinie eingeführten Bestimmungen benötigen, deren Ziel es ist, die Berichterstattung und den Informationsaustausch innerhalb des Eurosystems im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durch das Eurosystem transparenter zu gestalten, und die Zentralbanken des Eurosystems insbesondere auch Zeit zur Einholung der Zustimmung ihrer Kunden benötigen, sollten die Bestimmungen im Wege dieser Neufassung mit Wirkung zum 1. Juli 2021 umgesetzt werden. Die Leitlinie (EU) 2020/1284 (EZB/2020/34) sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„alle Arten von Bankgeschäften“ umfasst die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Kunden; |
2. |
„befugtes EZB-Personal“ die Personen bei der EZB, die das Direktorium jeweils als die befugten Übermittler und Empfänger der Informationen bestimmt, welche im Rahmen der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven zur Verfügung gestellt werden müssen; |
3. |
„Zentralbank“ umfasst Währungsbehörden; |
4. |
„Kunde“ alle Zentralbanken oder Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie alle internationalen Organisationen, für die eine Zentralbank des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven erbringt; |
5. |
„Zentralbank des Eurosystems“ die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist; |
6. |
„Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven“ die in Artikel 2 aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven, welche die Zentralbanken des Eurosystems für Kunden erbringen können und im Rahmen derer Kunden ihre Währungsreserven umfassend durch eine einzige Zentralbank des Eurosystems verwalten können; |
7. |
„ERMS-Anbieter“ eine Zentralbank des Eurosystems, die sich verpflichtet, alle oder in Teilen Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven zu erbringen; |
8. |
„internationale Organisation“ sämtliche Organisationen (außer Organe und Einrichtungen der Union), die durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder gemäß einem solchen Vertrag errichtet wurden; |
9. |
„potenzieller Kunde“ sämtliche Zentralbanken oder Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie sämtliche internationalen Organisationen, die Verhandlungen mit einem ERMS-Anbieter in der Absicht aufgenommen haben, Geschäftsbeziehungen einzugehen, und die einen Vertrag zur Aushandlung und möglichen Unterzeichnung erhalten haben; |
10. |
„Währungsreserven“ die auf Euro lautenden notenbankfähigen Vermögenswerte des Kunden, d. h. liquide Mittel und alle Wertpapiere, die im Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten des Eurosystems aufgeführt sind, das täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird. Hiervon ausgenommen sind:
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Artikel 2
Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
ERMS-Anbieter können Kunden gemäß dieser Leitlinie folgende Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven des Eurosystems anbieten:
1. |
Depotkonten für Währungsreserven; |
2. |
folgende Depotdienstleistungen:
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3. |
folgende Abwicklungsdienstleistungen:
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4. |
folgende Geld-/Anlagedienstleistungen:
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5. |
folgende Geldkontoleistungen:
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Artikel 3
Erbringung von Dienstleistungen durch ERMS-Anbieter
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Dienstleistungen können ERMS-Anbieter Kunden auch andere Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven anbieten. ERMS-Anbieter legen diese Dienstleistungen im Einzelfall fest; wobei diese Dienstleistungen nicht Gegenstand dieser Leitlinie sind.
(2) Kunden können mit mehreren Zentralbanken des Eurosystems Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven treffen.
Artikel 4
Informationen zu Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) ERMS-Anbieter stellen der EZB alle relevanten Informationen über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Neu- sowie Bestandskunden zur Verfügung und unterrichten die EZB, wenn ein potenzieller Kunde an sie herantritt. Die EZB kann relevante Informationen innerhalb des Eurosystems weitergeben.
(2) ERMS-Anbieter sind bestrebt, die Zustimmung eines Kunden zur Offenlegung seiner Identität gegenüber den als ERMS-Anbieter fungierenden Zentralbanken des Eurosystems für die folgenden legitimen Zwecke einzuholen:
a) |
Analyse der Nutzung der Stufe 1; |
b) |
Schutz der Kunden und anderer ERMS-Anbieter vor Schäden durch Cyber-Sicherheitsvorfälle; |
c) |
Unterstützung der Kreditvergabe/Repogeschäfte mit dem Kunden. |
(3) Erteilt der Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität für die in Absatz 2 genannten legitimen Zwecke, stellt die betreffende nationale Zentralbank die relevanten Informationen der EZB zur Verfügung, ohne die Identität dieses Kunden offenzulegen. In diesem Fall setzt jede nationale Zentralbank, welcher der betreffende Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems erteilt hat, den kundenspezifischen Höchstbetrag (Tier-1-Investment-Limit) dieses Kunden für das Anlagefazilität-Guthaben auf null fest.
(4) ERMS-Anbieter werden ermutigt, Kunden die Möglichkeit zur Offenlegung ihrer Identität gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems nicht nur für die in Absatz 2 genannten legitimen Zwecke zu eröffnen, sondern auch für andere Berichtszwecke im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven.
Artikel 5
Verbot und Aussetzung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) Zur Einsichtnahme durch die Zentralbanken des Eurosystems unterhält die EZB ein Verzeichnis der Bestands- und Neukunden sowie potenzieller Kunden, deren Währungsreserven von einer verfügungsbeschränkenden oder ähnlichen Maßnahme betroffen sind, die entweder von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder einer Entschließung der Europäischen Union getroffen wurde.
(2) Setzt eine Zentralbank des Eurosystems auf der Grundlage einer nicht von Absatz 1 erfassten Maßnahme oder Entscheidung, die eine Zentralbank des Eurosystems oder der Mitgliedstaat, in dem die Zentralbank des Eurosystems ansässig ist, aufgrund nationaler Vorgaben oder aus Gründen des nationalen Interesses getroffen hat, die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für einen Bestandskunden aus oder weigert sich die Zentralbank des Eurosystems, diese Dienstleistungen für einen Neukunden oder potenziellen Kunden zu erbringen, so unterrichtet die betreffende Zentralbank das befugte EZB-Personal hierüber unverzüglich. Das befugte EZB-Personal unterrichtet hierüber sodann die anderen Zentralbanken des Eurosystems unverzüglich. Eine solche Maßnahme oder Entscheidung steht der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für diese Kunden durch die anderen Zentralbanken des Eurosystems nicht entgegen.
(3) Artikel 4 Absätze 2 und 3 finden auf die Offenlegung der Identität eines Bestands-, Neukunden oder potenziellen Kunden gemäß Absatz 2 Anwendung. Bei fehlender Zustimmung eines Kunden wird die Identität des Kunden nur dann gegenüber anderen Zentralbanken des Eurosystems offengelegt, wenn die Offenlegung im Einklang mit geltendem Recht steht.
Artikel 6
Verantwortlichkeit für die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) Jeder ERMS-Anbieter ist für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen, die der ERMS-Anbieter für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für angemessen hält, mit seinen Kunden verantwortlich.
(2) Vorbehaltlich Sonderbestimmungen, die für eine Zentralbank des Eurosystems gelten oder von ihr vereinbart wurden, haftet jeder ERMS-Anbieter für sämtliche von ihm erbrachten Dienstleistungen.
Artikel 7
Gemeinsame Mindestanforderungen bei vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden
Die Zentralbanken des Eurosystems stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden im Einklang mit dieser Leitlinie stehen und die folgenden gemeinsamen Mindestanforderungen beinhalten. In den vertraglichen Vereinbarungen muss
a) |
vorgesehen sein, dass der Geschäftspartner des Kunden die Zentralbank des Eurosystems ist, mit welcher dieser Kunde eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven oder über Teile dieser Dienstleistungen getroffen hat, und dass eine solche Vereinbarung an sich keine Rechte oder Ansprüche des Kunden gegenüber anderen Zentralbanken des Eurosystems begründet; |
b) |
auf die gegebenenfalls zu nutzenden Verbindungen zur Abwicklung von Wertpapierbeständen von Geschäftspartnern der Kunden sowie auf die entsprechenden Risiken der Nutzung von Verbindungen hingewiesen werden, die nicht für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind; |
c) |
darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Transaktionen innerhalb des Rahmens der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven bestmöglich (best efforts) ausgeführt werden; |
d) |
darauf hingewiesen werden, dass die Zentralbank des Eurosystems seinen Kunden Vorschläge bezüglich des Zeitpunkts und der Ausführung einer Transaktion unterbreiten kann, um Konflikte mit der Geld- und Wechselkurspolitik des Eurosystems zu vermeiden, und dass die Zentralbank des Eurosystems nicht für die Folgen haftet, die diese Vorschläge für den Kunden haben können; |
e) |
darauf hingewiesen werden, dass die Gebühren, die die Zentralbanken des Eurosystems ihren Kunden für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven berechnen, vom Eurosystem überprüft werden und Kunden im Einklang mit geltendem Recht an die sich aus solchen Überprüfungen ergebenden Gebührenänderungen gebunden sind; |
f) |
vorgesehen sein, dass der Kunde der Zentralbank des Eurosystems bestätigt, dass er alle unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält, soweit und insofern sie auf ihn anwendbar sind, einschließlich der Anweisungen zuständiger Behörden, und dass der Kunde an keiner Form der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist. |
Artikel 8
Die Rolle der EZB
Die EZB koordiniert die allgemeine Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven sowie den damit verbundenen Rahmen zum Informationsaustausch. Jede Zentralbank des Eurosystems benachrichtigt die EZB entsprechend, wenn sie eine Tätigkeit als ERMS-Anbieter aufnimmt oder beendet.
Artikel 9
Aufhebung der Leitlinie (EU) 2020/1284 (EZB/2020/34)
Die Leitlinie (EU) 2020/1284 (EZB/2020/34) wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung der Leitlinie (EU) 2018/797 (EZB/2018/14)
(1) Die Leitlinie (EU) 2018/797 (EZB/2018/14) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 11
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen Artikel 9 ab dem 1. April 2021 und die übrigen Bestimmungen dieser Leitlinie ab dem 1. Juli 2021.
Artikel 12
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2018 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2018/14) (ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 81).
(2) Leitlinie (EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34) (ABl. L 301 vom 15.9.2020, S. 39).
ANHANG
Entsprechungstabelle
Leitlinie (EU) 2018/797 (EZB/2018/14) |
Vorliegende Leitlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 Artikel 4 |
Artikel 3 Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
|
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Artikel 12 |