12.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 401/5


EMPFEHLUNG (EU) 2021/1970 DER KOMMISSION

vom 10. November 2021

für einen gemeinsamen europäischen Datenraum für das Kulturerbe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Digitale Technik führt zu schnellen Veränderungen in unserem Leben und eröffnet neue Chancen für die Gesellschaft, auch für Einrichtungen des Kulturerbes. Sie bietet den Einrichtungen des Kulturerbes wirksamere Instrumente, mit denen sie Güter des Kulturerbes digitalisieren und ein breiteres Publikum erreichen können. Daraus ergeben sich für die Öffentlichkeit mehr Möglichkeiten, Kulturgüter zu erschließen, zu entdecken, zu erkunden und zu nutzen, und es entstehen mehr Möglichkeiten, Kulturgüter für innovative und kreative Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Bereichen weiterzuverwenden, beispielsweise in anderen Kultur- und Kreativbranchen, aber auch im Tourismus.

(2)

Wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (1) hervorgehoben hat, ist digitale Technik mehr denn je unverzichtbar geworden: sowohl zum Arbeiten und Lernen, für unsere sozialen Kontakte, für die Unterhaltung als auch den Zugang zu einer großen Vielfalt an Dienstleistungen und Produkten, vom Gesundheitswesen bis zur Kultur.

(3)

Die COVID-19-Pandemie hat uns die Stärken und Schwächen des Kulturerbesektors vor Augen geführt und die Notwendigkeit verdeutlicht, seinen digitalen Wandel zu beschleunigen, damit wir die sich bietenden Chancen bestmöglich nutzen können. Viele Kultureinrichtungen haben erhebliche finanzielle Verluste erlitten oder mussten sogar schließen. Trotz der durch die Pandemie verursachten finanziellen Probleme gelang es jedoch auch vielen, ihr Publikum zu halten oder sogar zu erweitern, indem sie ihr Angebot an digitalen Diensten ausbauten (z. B. Kontaktpflege mit dem Publikum, digitale Öffnung der Sammlungen, Bereitstellung digitaler Werkzeuge), was einmal mehr ihren großen Wert für die Gesellschaft und die europäische Wirtschaft unter Beweis stellt.

(4)

Das Kulturerbe ist nicht nur ein Schlüsselfaktor für den Aufbau einer europäischen Identität, die auf gemeinsamen Werten beruht, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag zur europäischen Wirtschaft, weil es Innovation, Kreativität und Wirtschaftswachstum fördert. So macht der Kulturtourismus bis zu 40 % des gesamten Tourismus in Europa aus (2), und das Kulturerbe ist eine wesentliche Voraussetzung für den Kulturtourismus. Die fortgeschrittene Digitalisierung von Gütern des Kulturerbes und die Weiterverwendung solcher Inhalte können zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen, und zwar nicht nur im Kulturerbesektor selbst, sondern auch in anderen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft, darunter beispielsweise in der Videospiel- und der Filmbranche. Die Kultur- und Kreativwirtschaft trägt mit 3,95 % zur Wertschöpfung in der EU bei (477 Mrd. EUR), beschäftigt 8,02 Mio. Menschen und umfasst 1,2 Mio. Unternehmen, von denen 99,9 % KMU sind (3).

(5)

Wie die Bewertung (4) der Empfehlung der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2011/711/EU) ergeben hat, bestehen einige der Herausforderungen, vor denen der Kulturerbesektor schon vor zehn Jahren stand, noch heute, wie etwa die dringende Notwendigkeit, das europäische Kulturerbe zu schützen und zu bewahren, insbesondere gefährdetes Kulturerbe. Aus der Bewertung geht jedoch auch hervor, dass sich die Kulturerbelandschaft in den letzten Jahren erheblich verändert hat, da neue Bedürfnisse entstanden sind, sich vor allem aber neue Chancen eröffnet haben, die den Beitrag des Kulturerbes zur europäischen Wirtschaftsleistung weiter steigern könnten. Deshalb ist eine politische Antwort nötig, die diesen neuen Bedürfnissen und Erwartungen des Kulturerbesektors, der Kultur- und Kreativbranche und der Gesellschaft insgesamt gerecht wird.

(6)

In der vorliegenden Empfehlung werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Erholung und den Wandel im Kulturerbesektor voranzutreiben und den Einrichtungen des Kulturerbes dabei zu helfen, sich für die Zukunft besser zu rüsten und widerstandsfähiger zu werden. Dies wird zu einer höherwertigen Digitalisierung, Weiterverwendung und digitalen Bewahrung in der gesamten EU führen und sich auch in anderen wichtigen Zweigen der europäischen Wirtschaft wie dem Tourismus, der Forschung und anderen Kultur- und Kreativbranchen auswirken.

(7)

Die Mitgliedstaaten verfolgen in Bezug auf das Kulturerbe unterschiedliche Ansätze, die den besonderen Merkmalen und Bedürfnissen der Einrichtungen des Kulturerbes in unterschiedlichem Maße Rechnung tragen. Eine umfassende Digitalstrategie für den Kulturerbesektor, die eine klare und konkrete Zielvorstellung mit den am besten geeigneten Mitteln zu ihrer Umsetzung beinhaltet, würde ein wirksameres politisches Handeln ermöglichen und so den Sektor insgesamt stärken. Um einen wirksamen digitalen Wandel herbeizuführen, Vertrauen zu schaffen und eine enge Zusammenarbeit aufzubauen, sollten die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Interessenträger in die Ausarbeitung der Strategie einbeziehen.

(8)

Die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Technik wie 3D, künstliche Intelligenz, maschinelles Lernen, Cloud-Computing, Datentechnologien, virtuelle Realität und erweiterte Realität hat beispiellose Möglichkeiten für die Digitalisierung, Online-Zugänglichkeit und digitale Bewahrung eröffnet. Fortgeschrittene digitale Technik führt zu effizienteren Prozessen (z. B. automatisierte Generierung von Metadaten, Wissensextraktion, maschinelle Übersetzung, Texterkennung durch Systeme der optischen Zeichenerkennung) und höherwertigen Inhalten. Sie ermöglicht innovative Formen des künstlerischen Schaffens und eröffnet gleichzeitig neue Wege der digitalen Interaktion mit kulturellen Inhalten und deren Nutzung durch Mitbetreuung, Mitgestaltung und Schwarmauslagerung, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit gestärkt wird. Zudem kann künstliche Intelligenz, Blockchain und andere fortgeschrittene Technik auch eingesetzt werden, um einen illegalen Handel mit Kulturgütern automatisch aufzudecken. Die Einführung solcher fortgeschrittenen Technik hat erhebliche Auswirkungen auf die Erholung und das Wachstum in Europa nach der COVID-19-Pandemie, weshalb die Mitgliedstaaten sie durch geeignete Maßnahmen unterstützen sollten.

(9)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen des Kulturerbes die beispiellosen Möglichkeiten nutzen, die fortgeschrittene digitale Technik bietet, um den Klimaschutz voranzutreiben und den Übergang zu einer umweltfreundlicheren und nachhaltigeren Wirtschaft in der EU zu unterstützen, wie es im europäischen Grünen Deal dargelegt (5) wurde. So können in 3D digitalisierte Güter des Kulturerbes zur Quelle wichtiger Erkenntnisse in Bezug auf Klimafolgen, Klimaanpassung und Klimaresilienz werden (3D-Technik erlaubt z. B. die zerstörungsfreie Analyse von Kulturgütern und die Visualisierung von Schäden oder liefert Informationen für die Restaurierung und Konservierung). Ebenso können digitale Zwillinge und Erdbeobachtungstechnik von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu erhöhen und die präventive Erhaltung von Denkmälern, Gebäuden und Stätten des Kulturerbes zu unterstützen. In diesem Zusammenhang erweist sich die Digitalisierung auch als ein Motor für die Unterstützung von Experten bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität an bestimmten Orten.

(10)

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Digitalisierung (6) und digitalen Bewahrung von Gütern des Kulturerbes fortsetzen. Die Aufstellung konkreter Digitalisierungs- und Bewahrungsziele auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse sowie klarer und objektiver Kriterien würde zu konkreten und messbaren Ergebnissen führen. Gerade für gefährdetes Kulturerbe wäre dies besonders wichtig. In solchen Fällen kann eine 3D-Digitalisierung mit höchster Detailtiefe sogar eine Notwendigkeit sein, um beispielsweise die Konservierung und Restaurierung zu ermöglichen. Doch selbst wenn die Gefahr einer Zustandsverschlechterung oder Zerstörung gering ist, sollte dies angesichts des hohen Weiterverwendungspotenzials digitalisierter Güter des Kulturerbes, etwa für innovative Erlebnisse und nachhaltigen Tourismus, im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals als Priorität gelten, um die Erholung und Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt zu unterstützen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen in zu wenig digitalisierten Bereichen wie Gebäuden, Denkmälern und Kulturstätten sowie auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes verstärken.

(11)

3D-Technik kann aber nicht nur zu Bewahrungs- und Restaurierungszwecken eingesetzt werden, sondern bietet den Einrichtungen des Kulturerbes auch mehr Möglichkeiten, sich ein breiteres Publikum mit immersiven Erlebnissen zu erschließen, wozu auch der virtuelle Zugang zu normalerweise unzugänglichen Orten (z. B. Unterwasser) oder zu vorübergehend geschlossenen Stätten gehört, oder Menschen mit Sehbehinderungen zu erreichen, indem sie beispielsweise ein barrierefreies Ertasten anbieten. Die 3D-Digitalisierung des gefährdeten Kulturerbes und der meistbesuchten Denkmäler, Gebäude und Stätten des Kulturerbes zu einem besonderen Schwerpunkt zu machen, würde daher den Wert und das Potenzial des Kulturerbes steigern. Dies stünde auch im Einklang mit der Erklärung zur „Zusammenarbeit bei der Förderung der Digitalisierung des Kulturerbes“ (7) vom April 2019, in der die Mitgliedstaaten vereinbarten, ihre Bemühungen zu verstärken und gemeinsam weitere Fortschritte anzustreben, und zwar im Rahmen einer europaweiten Initiative zur 3D-Digitalisierung von Gegenständen, Denkmälern und Stätten des Kulturerbes.

(12)

Allerdings geht Digitalisierung nicht automatisch mit digitaler Bewahrung einher. Um langfristig den Zugang zu den digitalisierten Kulturgütern zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die digitale Bewahrung ihrer Güter sorgfältig planen und umsetzen und sollten dabei alle relevanten langfristigen finanziellen, organisatorischen und technischen Probleme berücksichtigen. Die gesetzten Ziele für die digitale Bewahrung umfassen möglicherweise nicht nur die als Digitalisierungspriorität geltenden Güter des Kulturerbes (z. B. gefährdete Kulturgüter, meistbesuchte Denkmäler und Stätten oder zu wenig digitalisierte Bereiche), sondern auch bereits zuvor digitalisierte Kulturgüter.

(13)

Der derzeitige Finanzrahmen bietet den Mitgliedstaaten nie da gewesene Möglichkeiten für die Nutzung unterschiedlicher Finanzierungsströme, um die Digitalisierung und Bewahrung spürbar voranzutreiben und deutlich mehr Kapazitäten im Bereich des Kulturerbes aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten die Akteure des Sektors stärker auf die Finanzierungsmöglichkeiten hinweisen, die von den Programmen Digitales Europa und Horizont Europa (8), den Kohäsionsfonds (9), REACT-EU (10), dem Instrument für technische Unterstützung (11) und der Aufbau- und Resilienzfazilität (12) bereitgestellt werden können, um die Investitionen zu unterstützen, die der Sektor für die Erholung und den digitalen Wandel benötigt, und um einen breiteren Zugang zur Kultur zu ermöglichen und eine positive Wirkung auf die lokalen Gemeinschaften zu erzielen.

(14)

Für die Digitalisierung des europäischen Kulturerbes werden erhebliche finanzielle Mittel benötigt. Um die finanziellen Belastungen zu teilen und gleichzeitig den öffentlichen Zugang zum Kulturerbe zu beschleunigen, arbeiten die Einrichtungen des Kulturerbes mit privaten Akteuren zusammen. In vielen solchen Kooperationsvereinbarungen werden den privaten Partnern jedoch ausschließliche Rechte eingeräumt. Diesbezüglich enthält die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) bestimmte Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und regelt praktische Vorkehrungen, um die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten befinden, zu erleichtern. Die in ihren Anwendungsbereich fallenden Einrichtungen des Kulturerbes (z. B. Museen, Archive, Bibliotheken) sind demnach verpflichtet, die besonderen Bestimmungen über Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Artikel 12 der Richtlinie einzuhalten. Um allen Menschen einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu Gütern des Kulturerbes zu erleichtern, sollten alle Einrichtungen des Kulturerbes, die mit privaten Partnern zusammenarbeiten, bestrebt sein, die im besagten Artikel 12 festgelegten Grundsätze anzuwenden, selbst wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(15)

Wie in der Europäischen Kompetenzagenda (14) hervorgehoben wurde, hat die COVID-19-Pandemie die bereits bestehende Lücke bei den digitalen Kompetenzen noch vergrößert. Gleichzeitig sind neue Ungleichheiten entstanden, da viele Fachkräfte nicht über das erforderliche Niveau an digitalen Kompetenzen verfügen, das am Arbeitsplatz benötigt wird. Dies gilt auch für den Kulturerbesektor, in dem kleine Einrichtungen (z. B. Museen) infolge der digitalen Kluft große Schwierigkeiten beim Einsatz fortgeschrittener Technik wie 3D-Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Europäischen Kompetenzagenda und ihrer ersten Leitinitiative, dem Kompetenzpakt, aber auch zur Unterstützung des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte (15), spezifische Ziele für die Weiterbildung oder Umschulung der Fachkräfte im Kulturerbesektor festlegen. Ergänzend dazu und aufbauend auf der geplanten Allianz für das Kulturerbe (CHARTER) baut die Kultur- und Kreativwirtschaft als eines der in der Binnenmarktstrategie genannten 14 Ökosysteme derzeit eine groß angelegte Partnerschaft für die Kompetenzentwicklung auf, die sich dem Kompetenzpakt anschließen sollte.

(16)

Einrichtungen des Kulturerbes stoßen bei der Digitalisierung und gemeinsamen Nutzung des Kulturerbes auf verschiedene urheberrechtliche Hindernisse, wie etwa die Kosten im Zusammenhang mit der Klärung von Rechten, das Fehlen ausreichender urheberrechtlicher Sachkenntnis bei Fachkräften im Bereich des Kulturerbes und Beschränkungen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen. Daher wurden auf EU-Ebene gezielte Maßnahmen ergriffen, um solche Probleme zu lösen. So enthält beispielsweise die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt verschiedene Bestimmungen zur Modernisierung des Urheberrechtsrahmens, die die Arbeitsweise der Einrichtungen des Kulturerbes im digitalen Umfeld regeln. Eine der wichtigsten Änderungen, die mit der Richtlinie eingeführt wurden, ist ein klarer Rahmen für die Digitalisierung und Verbreitung vergriffener Werke, die Einrichtungen des Kulturerbes in ihren Sammlungen aufbewahren. Darüber hinaus werden mit der Richtlinie einheitliche und verbindliche Ausnahmen für die Anfertigung von Kopien zu Erhaltungszwecken durch Einrichtungen des Kulturerbes und für das Text- und Data-Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung eingeführt. Schließlich wird durch die Richtlinie der rechtliche Status gemeinfreier Werke der bildenden Kunst präzisiert, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Insbesondere werden die neuen Urheberrechtsvorschriften es den Einrichtungen des Kulturerbes erleichtern, einen ihrer Kernaufträge im öffentlichen Interesse zu erfüllen, nämlich die Bewahrung und Verfügbarkeit des Kulturerbes zu verbessern und die Verwendung von Werken, die nicht mehr kommerziell verfügbar sind, zum Nutzen der europäischen Kultur und aller Bürgerinnen und Bürger erheblich zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten müssen daher für eine wirksame Umsetzung und Anwendung des EU-Urheberrechts sorgen, damit Einrichtungen des Kulturerbes in vollem Umfang vom Urheberrechtsrahmen profitieren können, wie er vor allem durch die Richtlinie (EU) 2019/790 aktualisiert wurde.

(17)

Europeana (17) kommt bei der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Normung in der EU und darüber hinaus eine Schlüsselrolle zu. Ihre standardisierten Rahmen für die gemeinsame Online-Nutzung digitaler Inhalte und Metadaten, insbesondere das Europeana-Datenmodell (18), die Rechtehinweise (19) und der Europeana-Veröffentlichungsrahmen (20), wurden im Kulturerbesektor sowohl in Europa als auch auf internationaler Ebene weitgehend übernommen. So ermöglicht das Europeana-Datenmodell eine standardisierte Darstellung von Daten, die von Einrichtungen des Kulturerbes aus verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Formaten in Europeana bereitgestellt werden. Der Rahmen von „RightsStatements.org“ enthält eine Reihe genormter Rechtehinweise, die von Einrichtungen des Kulturerbes verwendet werden können, um der Öffentlichkeit den Urheberrechts- und Weiterverwendungsstatus digitaler Objekte zu erläutern. Die Interoperabilität der Formate und Normen für digitale Inhalte und Metadaten ist jedoch nach wie vor ein fortlaufender Prozess, beispielsweise auch bei 3D-Objekten oder bei der Verwendung kontextbezogener Verknüpfungen und Schlagwortlisten für die semantische Interoperabilität. In der Erklärung zur „Zusammenarbeit bei der Förderung der Digitalisierung des Kulturerbes“ vom April 2019 sagten die Mitgliedstaaten zu, im Zuge von Digitalisierungsinitiativen größere Anstrengungen zur weiteren Entwicklung und Förderung von Rahmen und Normen für die Interoperabilität zu unternehmen. Die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen des Kulturerbes sollten daher ihre Bemühungen zur Unterstützung oder Einhaltung der einschlägigen Normen und Rahmen verstärken, um so die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Daten zu beschleunigen.

(18)

Durch die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für das Kulturerbe werden die Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit erhalten, sich im Einklang mit der europäischen Datenstrategie (21) die Größe des Binnenmarkts zunutze zu machen. Dieser Datenraum wird die Weiterverwendung von Inhalten und die Kreativität in verschiedenen Sektoren fördern, was der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft zugutekommen wird. Insbesondere wird er hochwertige Inhalte und einen effizienten, vertrauenswürdigen und leicht zu nutzenden Zugang zu europäischen digitalen Gütern des Kulturerbes bieten. Er wird weitere Kooperationen und Partnerschaften ermöglichen und Beteiligungen am Netz der Datenpartner (z. B. Museen, Galerien, Bibliotheken, Archive in ganz Europa), Datenaggregatoren und Experten im Bereich des digitalen Kulturerbes erweitern. Der Datenraum wird auf der derzeitigen Europeana-Strategie 2020-2025 (22) aufbauen, deren Ziel die Befähigung und Stärkung der Einrichtungen des Kulturerbes in ihrem digitalen Wandel ist.

(19)

Europeana ermöglicht derzeit den Zugang zu 52 Mio. Gütern des Kulturerbes, von denen 45 % in verschiedenen Bereichen weiterverwendet werden können. 97,5 % der Kulturgüter sind Bilder und Texte, wogegen audiovisuelle Inhalte nur 2,47 % und 3D-Objekte nur 0,03 % ausmachen. Größere Beiträge an hochwertigen digitalisierten Kulturgütern, beispielsweise in 3D, würden durch die Verwendung und Weiterverwendung der digitalisierten Güter des Kulturerbes die Innovation und Kreativität in verschiedenen wichtigen Bereichen fördern (z. B. Bildung, intelligente Städte und Umweltmodellierung, nachhaltiger Tourismus und Kreativwirtschaft). Die Bereitstellung von weiteren 40 Mio. hochwertigen, digitalisierten und diversifizierten Arten von Kulturgütern durch den Datenraum würde den Reichtum des online verfügbaren Materials erhöhen und gleichzeitig unser europäisches Kulturerbe weiter fördern. Diese Steigerung würde auch eine größere Weiterverwendung und somit potenziell neue Dienste und Anwendungen ermöglichen. Es ist daher wichtig, dass die Einrichtungen des Kulturerbes mit Unterstützung der Mitgliedstaaten einen erheblichen Beitrag zu dem Datenraum leisten.

(20)

Nationale sowie auf Gebiete oder Themen spezialisierte Aggregatoren spielen eine Schlüsselrolle in der Kulturerbelandschaft, denn sie bauen Brücken zwischen den verschiedenen Akteuren des Kulturerbesektors und darüber hinaus, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Beispielsweise aggregieren und bereichern nationale Aggregatoren Inhalte für Europeana, gewähren und fördern den Zugang zu den Gütern des Kulturerbes ihres Landes und bündeln wertvolle Ressourcen und Wissen im Kulturerbesektor. Obwohl die meisten Aggregatoren in der EU in staatlichem Auftrag tätig sind, gibt es immer noch viele andere, die einen solchen Auftrag bräuchten und die Schwierigkeiten haben, ausreichende und nachhaltige Ressourcen oder organisatorische Unterstützung zu erlangen. Die Mitgliedstaaten sollten dieses Problem bewältigen, indem sie die Rolle der Aggregatoren stärken, ihnen angemessene Unterstützung leisten und ihren Beitrag zum gemeinsamen europäischen Datenraum für das Kulturerbe fördern.

(21)

Angesichts der erwarteten Zunahme der Anzahl und Komplexität digitaler Kulturgüter werden sichere, widerstandsfähige, effiziente und nachhaltige cloudgestützte Lösungen für die Verarbeitung, Zugänglichkeit und Verwaltung solcher Datensätze benötigt. Beim effektiven Zugang zu digitalisierten Gütern des Kulturerbes wird es deshalb entscheidend auf die Unterstützung der Mitgliedstaaten (23) für den europäischen Zusammenschluss von Cloud-to-Edge-Infrastrukturen und -Diensten ankommen.

(22)

Diese Empfehlung baut auf der Empfehlung 2011/711/EU auf und ersetzt sie —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zweck und Anwendungsbereich

(1)

Zweck dieser Empfehlung ist es, den Weg für einen gemeinsamen europäischen Datenraum für das Kulturerbe (im Folgenden „Datenraum“) zu ebnen und somit den Einrichtungen des Kulturerbes dabei zu helfen, ihre Digitalisierungs- und Bewahrungsbestrebungen zu beschleunigen und die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Erholung und den Wandel in dem Sektor voranzutreiben und den Einrichtungen des Kulturerbes dabei zu helfen, in Zukunft widerstandsfähiger zu werden.

(2)

Diese Empfehlung gilt für alle Arten des Kulturerbes (materiell, immateriell, natürlich, digital entstanden) und alle Kategorien gefährdeten Kulturerbes.

Begriffsbestimmungen

(3)

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Güter des Kulturerbes“ sind Güter

a)

des materiellen Kulturerbes wie Denkmäler, archäologische Stätten, Ton- und audiovisuelles Material, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Fotografien, Museumsgegenstände, Archivdokumente;

b)

des immateriellen Kulturerbes;

c)

des Naturerbes wie Landschaften und Naturstätten im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (24);

d)

des digital entstandenen Kulturerbes;

2.

„immaterielles Kulturerbe“ bezeichnet Praktiken, Darstellungen, Ausdrucksformen, Kenntnisse, Fähigkeiten — sowie die damit verbundenen Instrumente, Gegenstände, Artefakte und Kulturräume —, die Gemeinschaften, Gruppen und in einigen Fällen Einzelpersonen als Teil ihres kulturellen Erbes im Sinne des Artikel 2 des Übereinkommens zum Schutz des immateriellen Kulturerbes (25) anerkennen;

3.

„digital entstanden“ bezeichnet in digitaler Form geschaffene Kulturgüter wie digitale Kunst oder Animation und virtuelle Museen, ohne analoge Entsprechung, oder kulturelle Inhalte, die außerhalb von Einrichtungen des Kulturerbes geschaffen wurden, beispielsweise in sozialen Medien oder in der Spielebranche;

4.

„Einrichtung des Kulturerbes“ bezeichnet eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/790;

5.

„Digitalisierung“ ist die Umwandlung von Kulturgütern von einem analogen in ein digitales Format;

6.

„digitaler Wandel“ bezeichnet sowohl den Prozess als auch das Ergebnis des Einsatzes digitaler Technik zur Veränderung der Funktions- und Wertschöpfungsweise einer Organisation;

7.

„digitale Bewahrung“ bezeichnet eine Reihe von Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit digitale Objekte auch künftig aufgefunden, dargestellt, verwendet und verstanden werden können.

KAPITEL II

FORTGESCHRITTENE DIGITALISIERUNG UND DIGITALE BEWAHRUNG DES KULTURERBES

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende und zukunftsgewandte Digitalstrategie für das Kulturerbe auf nationaler oder regionaler Ebene aufstellen und regelmäßig aktualisieren, um den digitalen Wandel des Sektors zu beschleunigen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Digitalstrategie sollten die Mitgliedstaaten mit allen betroffenen Interessenträgern/Parteien wie Einrichtungen des Kulturerbes und zuständigen Behörden zusammenarbeiten oder Vorkehrungen für eine solche Zusammenarbeit treffen, und sie sollten Ressourcen und Unterstützung für die Umsetzung der Strategie bereitstellen.

(5)

Die nationale Strategie sollte Maßnahmen enthalten, mit denen die Einrichtungen des Kulturerbes bei der Einführung fortgeschrittener Technik wie 3D, künstliche Intelligenz, erweiterte Realität, Cloud-Computing, Datentechnologien und Blockchain unterstützt werden, um einen effizienteren Prozess der Digitalisierung und digitalen Bewahrung sowie hochwertigere Inhalte für einen breiteren Zugang und eine umfassendere Verwendung und Weiterverwendung zu gewährleisten.

(6)

In der Digitalstrategie sollten klare Ziele für die Digitalisierung und die digitale Bewahrung festgelegt werden. Diese Ziele sollten auf objektiven und eindeutigen Kriterien beruhen, darunter:

a)

gefährdetes Kulturerbe,

b)

physisch meistbesuchte Denkmäler, Gebäude und Stätten des Kulturerbes,

c)

geringer Digitalisierungsgrad bestimmter Kategorien von Gütern des Kulturerbes.

Bis zum Jahr 2030 sollten die Mitgliedstaaten alle unter Buchstabe a fallenden Denkmäler und Stätten und 50 % der unter Buchstabe b fallenden Denkmäler und Stätten in 3D digitalisieren.

Bis zum Jahr 2025 sollten die Mitgliedstaaten 40 % der für 2030 gesetzten Gesamtziele für die Digitalisierung umsetzen.

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit alle gemäß Nummer 6 Buchstaben a, b und c digitalisierten Güter des Kulturerbes auch digital bewahrt werden.

(7)

Bei der Planung der Digitalisierung sollten Mitgliedstaaten und Einrichtungen des Kulturerbes einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen. In einem solchen Ansatz sollten beispielsweise der Zweck der Digitalisierung, die Zielgruppen, die höchste erschwingliche Qualität, die digitale Bewahrung der digitalisierten Güter des Kulturerbes, aber auch Aspekte wie Formate, Speicherung, künftige Migration, dauerhafte Pflege und die erforderlichen langfristigen finanziellen und personellen Ressourcen berücksichtigt werden. Die Digitalstrategie sollte einen klaren und eindeutig festgelegten Auftrag an nationale oder regionale Aggregatoren enthalten, wonach diese mit den Einrichtungen des Kulturerbes zusammenarbeiten sollen, um digitalisierte Güter des Kulturerbes über Europeana und den Datenraum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Rolle der Aggregatoren als Vermittler zwischen Europeana und den Einrichtungen des Kulturerbes stärken und deren aktiven Beitrag zum Datenraum fördern.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten Partnerschaften zwischen dem Kulturerbesektor und anderen Sektoren wie der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Kreativwirtschaft und dem nachhaltigen Kulturtourismus unterstützen, um Innovationen mit Blick auf neue Dienstleistungen und Anwendungen zu fördern.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtern, um den digitalen Wandel im Kulturerbesektor zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und datengetriebene Innovation.

(10)

Wenn Einrichtungen des Kulturerbes Partnerschaften mit dem Privatsektor eingehen, sollten sie dafür sorgen, dass klare und faire Bedingungen für die Weiterverwendung der digitalisierten Kulturgüter festgelegt werden, die im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften und der Richtlinie (EU) 2019/1024 und gegebenenfalls insbesondere mit den Bestimmungen über Ausschließlichkeitsvereinbarungen in Artikel 12 der genannten Richtlinie stehen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Mangel an digitalen Kompetenzen in der Branche abzuschätzen, damit die Einrichtungen des Kulturerbes in die Lage versetzt werden, die Möglichkeiten der fortgeschrittenen digitalen Technik voll auszuschöpfen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige, bis 2030 zu erreichende Ziele setzen, damit Fachkräfte im Bereich des Kulturerbes auf Gebieten wie Datenverwaltung und -analyse, künstliche Intelligenz und in fortgeschrittenen Techniken der Digitalisierung und erweiterten Realität weitergebildet und umgeschult werden.

(12)

Um den digitalen Wandel in Einrichtungen des Kulturerbes zu erleichtern und die Erweiterung und Förderung der Zugänglichkeit des Kulturerbes zu unterstützen, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Möglichkeiten, die der derzeitige Urheberrechtsrahmen bietet, in vollem Umfang zu nutzen, indem sie

a)

für eine korrekte und wirksame Umsetzung des einschlägigen EU-Urheberrechts und insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/790 sorgen,

b)

alle Beteiligten bei der effizienten praktischen Anwendung der nationalen Durchführungsbestimmungen begleiten,

c)

die nationalen Durchführungsbestimmungen genau beobachten, um ihre erfolgreiche Anwendung zu gewährleisten, und

d)

die Fachkräfte im Bereich des Kulturerbes beim Kompetenzerwerb auf den Gebieten Urheberrecht und Lizenzierung unterstützen und urheberrechtliches Fachwissen bereitstellen.

(13)

Um gemeinsame Antworten auf gemeinsame Herausforderungen bei der fortgeschrittenen Digitalisierung und Bewahrung zu finden und bewährte Verfahren auszutauschen sowie die europäische Kultur, Werte und Erfolge zu präsentieren und bekannt zu machen, sollten die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Einrichtungen des Kulturerbes auf internationaler Ebene — in Ergänzung zu den von der Unesco und dem Europarat geförderten Maßnahmen — vorantreiben.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten alle Finanzierungsmöglichkeiten auf europäischer und nationaler Ebene voll ausschöpfen, um die Digitalisierungs- und Bewahrungstätigkeiten zu beschleunigen.

KAPITEL III

LEITGRUNDSÄTZE FÜR EINEN GEMEINSAMEN EUROPÄISCHEN DATENRAUM FÜR DAS KULTURERBE

(15)

Die Einrichtungen des Kulturerbes sollten die einschlägigen Normen und Rahmen einhalten, wie sie von der Europeana-Initiative bei der gemeinsamen Nutzung digitaler Inhalte und Metadaten verwendet werden, einschließlich des Europeana-Datenmodells, der Rechtehinweise „RightsStatements.org“ und des Europeana-Veröffentlichungsrahmens (Europeana Publishing Framework), um Interoperabilität auf europäischer Ebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung solcher bestehenden und künftigen Normen und Rahmen zu fördern und zu erleichtern; sie sollten auf europäischer Ebene zusammenarbeiten, um diese im Zusammenhang mit dem Datenraum auszuweiten.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen des Kulturerbes aktiv dazu anhalten, ihre digitalisierten Kulturgüter über Europeana zur Verfügung zu stellen und so im Einklang mit den in Nummer 15 genannten Normen und Rahmen und den Richtzielen in Anhang I und Anhang II zum Datenraum beizutragen.

(17)

Die in Nummer 16 genannten Beiträge der Einrichtungen des Kulturerbes sollten insbesondere mit 3D-Technik digitalisierte Güter des Kulturerbes umfassen, um so die Schätze der europäischen Kultur und die mögliche Weiterverwendung in wichtigen Bereichen wie den Sozial- und Geisteswissenschaften, dem nachhaltigen Kulturtourismus oder im Kultur- und Kreativsektor zu fördern oder um bei der Ermittlung von illegal gehandelten Kulturgütern zu helfen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Daten, die infolge ihrer Maßnahmen aus öffentlich finanzierten Digitalisierungsprojekten hervorgehen, über digitale Infrastrukturen (einschließlich des Datenraums) auffindbar, zugänglich, interoperabel und weiterverwendbar werden und bleiben („FAIR-Grundsätze“), um die gemeinsame Datennutzung zu beschleunigen.

(19)

Jede Vergabe öffentlicher Mittel für künftige Projekte zur Digitalisierung von Gütern des Kulturerbes sollte davon abhängig gemacht werden, dass digitalisierte Inhalte gemäß Nummer 16 in Europeana und im Datenraum zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit und insbesondere den Bildungssektor und die Schulen auf Europeana aufmerksam zu machen, unter anderem auch durch Lehrmaterial.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten sich den europäischen Zusammenschluss von Cloud-to-Edge-Infrastrukturen und -Diensten zunutze machen, um die Speicherung, Verwaltung und Zugänglichkeit digitalisierter Güter des Kulturerbes auszuweiten.

KAPITEL IV

WEITERVERFOLGUNG DER EMPFEHLUNG

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen 24 Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre unterrichten.

Brüssel, den 10. November 2021

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  COM(2021) 118 final.

(2)  UNWTO-Bericht über Synergien in Tourismus und Kultur.

(3)  SWD(2021) 351 final.

(4)  SWD(2021) 15 final.

(5)  COM(2019) 640 final.

(6)  Einschließlich 2D-Digitalisierung.

(7)  https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/eu-member-states-sign-cooperate-digitising-cultural-heritage

(8)  https://ec.europa.eu/info/horizon-europe_de

(9)  https://ec.europa.eu/regional_policy/de/2021_2027/

(10)  https://ec.europa.eu/regional_policy/de/newsroom/coronavirus-response/react-eu

(11)  https://ec.europa.eu/info/overview-funding-programmes/technical-support-instrument-tsi_de

(12)  https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/recovery-coronavirus/recovery-and-resilience-facility_de

(13)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(14)  COM(2020) 274 final.

(15)  COM(2021) 102 final.

(16)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(17)  COM(2018) 612 final.

(18)  https://pro.europeana.eu/page/edm-documentation

(19)  https://rightsstatements.org/

(20)  https://pro.europeana.eu/post/publishing-framework

(21)  COM(2020) 66 final.

(22)  https://op.europa.eu/s/pjHV

(23)  https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/towards-next-generation-cloud-europe

(24)  Unesco-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Paris, 16. November 1972 (deutscher Text: https://www.unesco.de/sites/default/files/2018-02/UNESCO_WHC_%C3%9Cbereinkommen%20Welterbe_dt.pdf).

(25)  Unesco-Übereinkommen von 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, Paris, 17. Oktober 2003 (deutscher Text: https://ich.unesco.org/doc/src/00009-DE-Germany-PDF.pdf).


ANHANG I

Richtziele für inhaltliche Beiträge zu Europeana und zum Datenraum bis 2030 pro Mitgliedstaat (1)

 

A

B

C

D

E

F

Anzahl der Datensätze am 1. Februar 2021

Anzahl der hochwertigen Datensätze  (2) am 1. Februar 2021

Neue hochwertige Datensätze bis 2030

Gesamtzahl der Datensätze bis 2030

[= A+C]

Gesamtzahl der hochwertigen Datensätze bis 2030  (3)

[= B+C]

3D-Digitalgüter bis 2030  (4)

Österreich

2 372 357

1 106 942

1 002 892

3 375 249

2 109 834

401 157

Belgien

2 499 646

2 247 432

1 215 817

3 715 463

3 463 249

486 327

Bulgarien

94 447

62 647

329 454

423 901

392 101

131 782

Kroatien

67 357

5 456

235 877

303 234

241 332

94 351

Zypern

30 959

1 858

71 466

102 425

73 324

28 586

Tschechien

881 263

369 602

889 329

1 770 592

1 258 931

355 732

Dänemark

1 032 422

662 712

676 884

1 709 306

1 339 596

270 754

Estland

648 205

486 024

99 825

748 030

585 849

39 930

Finnland

1 093 297

960 899

548 428

1 641 725

1 509 327

219 371

Frankreich

3 860 232

1 779 567

6 381 064

10 241 296

8 160 631

2 552 426

Deutschland

5 536 786

4 107 742

8 924 266

14 461 052

13 032 008

3 569 707

Griechenland

661 593

383 327

642 175

1 303 768

1 025 502

256 870

Ungarn

732 033

571 425

637 732

1 369 765

1 209 157

255 093

Irland

86 765

44 424

856 780

943 545

901 204

342 712

Italien

2 150 207

687 421

5 119 900

7 270 107

5 807 321

2 047 960

Lettland

128 505

113 341

117 705

246 210

231 046

47 082

Litauen

224 359

182 337

209 875

434 234

392 212

83 950

Luxemburg

65 600

1 325

145 567

211 167

146 893

58 227

Malta

50 310

1 006

46 013

96 323

47 019

18 405

Niederlande

9 126 499

7 554 003

1 992 463

11 118 962

9 546 466

796 985

Polen

3 040 221

936 996

2 477 819

5 518 040

3 414 815

991 127

Portugal

203 044

138 963

727 333

930 377

866 297

290 933

Rumänien

135 213

84 549

1 209 889

1 345 102

1 294 438

483 956

Slowakei

15 106

453

341 636

356 742

342 089

136 654

Slowenien

598 310

382 081

166 799

765 109

548 880

66 720

Spanien

2 960 596

1 228 351

3 851 622

6 812 218

5 079 973

1 540 649

Schweden

4 307 321

3 047 430

1 098 975

5 406 296

4 146 404

439 590

EU-27

42 602 653

27 148 311

40 017 586

82 620 239

67 165 896

16 007 034


(1)  Die Richtziele pro Mitgliedstaat sind proportional zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats, angepasst an dessen Pro-Kopf-BIP (in KKS).

(2)  Hochwertige Datensätze entsprechen innerhalb des Europeana-Veröffentlichungsrahmens (Europeana Publishing Framework) den Anforderungen der Stufe 2 oder höher (Stufe 2+) für Inhalte und den Anforderungen der Stufe A oder höher für Metadaten. Diese Standards sind notwendig, um die Weiterverwendung für verschiedene Zwecke zu fördern.

(3)  Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die Qualität der Stufe-1-Datensätze zu verbessern, um die Gesamtzahl der hochwertigen Datensätze weiter zu steigern.

(4)  40 % der neuen Datensätze sollten sich auf 3D-Digitalgüter beziehen. Die Zahl der derzeit in Europeana vorhandenen 3D-Digitalgüter gilt als sehr gering.


ANHANG II

Zwischenziele für inhaltliche Beiträge zu Europeana und zum Datenraum bis 2025 pro Mitgliedstaat

 

A

B

C

D

E

F

Anzahl der Datensätze am 1. Februar 2021

Anzahl der hochwertigen Datensätze  (1) am 1. Februar 2021

Neue Datensätze bis 2025  (2)

Gesamtzahl der Datensätze bis 2025

[= A+C]

Gesamtzahl der hochwertigen Datensätze bis 2025  (3)

[= B+C]

3D-Digitalgüter bis 2025  (4)

Österreich

2 372 357

1 106 942

401 157

2 773 514

1 508 099

60 174

Belgien

2 499 646

2 247 432

486 327

2 985 973

2 733 759

72 949

Bulgarien

94 447

62 647

131 782

226 229

194 428

19 767

Kroatien

67 357

5 456

94 351

161 708

99 807

14 153

Zypern

30 959

1 858

28 586

59 545

30 444

4 288

Tschechien

881 263

369 602

355 732

1 236 995

725 333

53 360

Dänemark

1 032 422

662 712

270 754

1 303 176

933 465

40 613

Estland

648 205

486 024

39 930

688 135

525 954

5 989

Finnland

1 093 297

960 899

219 371

1 312 668

1 180 270

32 906

Frankreich

3 860 232

1 779 567

2 552 426

6 412 658

4 331 993

382 864

Deutschland

5 536 786

4 107 742

3 569 707

9 106 493

7 677 448

535 456

Griechenland

661 593

383 327

256 870

918 463

640 197

38 530

Ungarn

732 033

571 425

255 093

987 126

826 518

38 264

Irland

86 765

44 424

342 712

429 477

387 136

51 407

Italien

2 150 207

687 421

2 047 960

4 198 167

2 735 381

307 194

Lettland

128 505

113 341

47 082

175 587

160 423

7 062

Litauen

224 359

182 337

83 950

308 309

266 287

12 593

Luxemburg

65 600

1 325

58 227

123 827

59 552

8 734

Malta

50 310

1 006

18 405

68 715

19 411

2 761

Niederlande

9 126 499

7 554 003

796 985

9 923 484

8 350 988

119 548

Polen

3 040 221

936 996

991 127

4 031 348

1 928 124

148 669

Portugal

203 044

138 963

290 933

493 977

429 897

43 640

Rumänien

135 213

84 549

483 956

619 169

568 504

72 593

Slowakei

15 106

453

136 654

151 760

137 107

20 498

Slowenien

598 310

382 081

66 720

665 030

448 800

10 008

Spanien

2 960 596

1 228 351

1 540 649

4 501 245

2 769 000

231 097

Schweden

4 307 321

3 047 430

439 590

4 746 911

3 487 019

65 938

EU-27

42 602 653

27 148 311

16 007 034

58 609 687

43 155 345

2 401 055


(1)  Hochwertige Datensätze entsprechen innerhalb des Europeana-Veröffentlichungsrahmens (Europeana Publishing Framework) den Anforderungen der Stufe 2 oder höher (Stufe 2+) für Inhalte und den Anforderungen der Stufe A oder höher für Metadaten. Diese Standards sind notwendig, um die Weiterverwendung für verschiedene Zwecke zu fördern.

(2)  Zwischenziel: 40 % der Richtziele bis 2030.

(3)  Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die Qualität der Stufe-1-Datensätze zu verbessern, um die Gesamtzahl der hochwertigen Datensätze weiter zu steigern.

(4)  Zwischenziel für 3D-Digitalgüter: 15 % der Ziele für 2030.