2.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 36/1


EMPFEHLUNG (EU) 2021/119 DES RATES

vom 1. Februar 2021

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 6 und Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Oktober 2020 nahm der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (1) an. In der Empfehlung wurde ein koordiniertes Vorgehen in Bezug auf folgende Kernpunkte festgelegt: Anwendung gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte bei der Entscheidung über die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit, Kartierung des COVID-19-Übertragungsrisikos mithilfe eines vereinbarten Farbcodes und Annahme eines koordinierten Konzepts für die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, die in Abhängigkeit vom Übertragungsrisiko in angemessener Weise auf Personen angewandt werden können, die sich von einem Gebiet in ein anderes begeben.

(2)

Basierend auf den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Schwellenwerten veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten einmal wöchentlich eine nach Regionen aufgeschlüsselte Karte der Mitgliedstaaten, um die Mitgliedstaaten bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (2).

(3)

Gemäß Erwägungsgrund 15 der Empfehlung sollte angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die in der Empfehlung genannten Kriterien, erforderlichen Daten und Schwellenwerte regelmäßig prüfen, einschließlich der Frage, ob andere Kriterien berücksichtigt oder die Schwellenwerte angepasst werden sollten, und ihre Erkenntnisse mit einem Vorschlag für eine Änderung der Empfehlung an den Rat zur Prüfung übermitteln.

(4)

Zwei Faktoren beeinflussen die aktuelle Entwicklung der Pandemie: Einerseits werden seit Anfang 2021 Massenimpfungen durchgeführt, und Millionen Europäerinnen und Europäer wurden bereits gegen COVID-19 geimpft. Andererseits sind, wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat „Gemeinsam gegen COVID-19“ (3) dargelegt, aufgrund steigender Infektionszahlen und solange bis die Impfungen den für die Bewältigung der Pandemie nötigen Umfang erreicht haben, weiterhin kontinuierliche Wachsamkeit, Eindämmungsmaßnahmen und Kontrollen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Daher müssen die EU und die Mitgliedstaaten handeln, um die Gefahr einer potenziell härteren nächsten Infektionswelle aufgrund der in ganz Europa bereits vorhandenen, noch leichter übertragbaren neuen Varianten des SARS-CoV-2-Virus abzuwenden.

(5)

Das jüngste Auftreten neuer Virusvarianten gibt Anlass zu ernster Sorge. Wenngleich es derzeit keine Anzeichen dafür gibt, dass diese zu einem schwereren Krankheitsverlauf führen, scheinen die Varianten doch zu etwa 50 bis 70 % leichter übertragbar zu sein (4). Das bedeutet, dass sich das Virus leichter und schneller ausbreiten kann, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Gesundheitssysteme weiter erhöht. Dies ist wahrscheinlich einer der Gründe für den erheblichen Anstieg der Fälle in den meisten Mitgliedstaaten in den letzten Wochen.

(6)

In seiner jüngsten Risikobewertung bezüglich der Ausbreitung der neuen SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR (5) stellt das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten fest, dass das Risiko einer Einschleppung und Verbreitung besorgniserregender Varianten in der Bevölkerung mittlerweile hoch/sehr hoch ist.

(7)

Um dem Risiko zu begegnen, empfiehlt das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten als eine Handlungsoption die Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen, um die Einschleppung und Ausbreitung der neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten zu verlangsamen. Neben der Vermeidung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Reisebeschränkungen für infizierte Personen sollten Auflagen wie Tests und Quarantäne von Reisenden beibehalten werden, insbesondere für Reisende aus Gebieten mit einer höheren Inzidenz der neuen Varianten. Sollte die Sequenzierung nicht ausreichen, um eine mögliche höhere Inzidenz der neuen Varianten auszuschließen, sollten ferner angemessene Maßnahmen für Reisen aus Gebieten, in denen ein anhaltend hohes Maß an Übertragung in der Bevölkerung besteht, in Betracht gezogen werden (siehe ECDC-Leitlinien zur Genomsequenzierung).

(8)

Mit Blick auf die Empfehlungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sollte die Empfehlung (EU) 2020/1475 daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um dem sehr hohen Maß an Übertragung in der Bevölkerung Rechnung zu tragen, das möglicherweise mit der höheren Übertragbarkeit der neuen besorgniserregenden Varianten in Verbindung steht, sollte eine neue Farbe (dunkelrot) auf der wöchentlich vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten veröffentlichten Karte hinzugefügt werden. Diese Farbe sollte Gebiete kennzeichnen, in denen das Virus — auch aufgrund der ansteckenderen besorgniserregenden Varianten — sehr stark verbreitet ist.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten auch der Prävalenz neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten und dem Niveau der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Genomsequenzierung Rechnung tragen. In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat „Gemeinsam gegen COVID-19“ wird betont, dass die Mitgliedstaaten dringend die Genomsequenzierung auf 5-10 % der positiven Testergebnisse steigern und dafür gegebenenfalls die Kapazitäten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten nutzen müssen, um die Ausbreitung der Varianten festzustellen oder neue zu erkennen.

(11)

Aufgrund des hohen Maßes an Übertragung in der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten stellen Reisen weiterhin eine besondere Herausforderung dar. Von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen, insbesondere in Hochrisikogebiete und aus solchen Gebieten, sollte insbesondere angesichts neu auftretender Virusvarianten bis zu einer erheblichen Verbesserung der epidemiologischen Lage nachdrücklich abgeraten werden. Da das Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko für nationale und grenzüberschreitende Reisen ähnlich ist, sollten die Mitgliedstaaten für Kohärenz zwischen den Maßnahmen für diese beiden Arten der nicht unbedingt notwendigen Reisen sorgen.

(12)

Der Präsident des Europäischen Rates betonte in seinen mündlichen Schlussfolgerungen im Anschluss an die Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates vom 21. Januar 2021 (6), dass die Grenzen offen bleiben müssen, damit der Binnenmarkt, insbesondere die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, weiter funktionieren kann. Es sollten keine pauschalen Reiseverbote verhängt werden. Allerdings können Einschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen in der EU erforderlich sein, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Der Rat hält zwar an seinen Grundsätzen fest, doch muss er gegebenenfalls seine Empfehlungen zu Reisen innerhalb der EU und nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU angesichts der von den neuen Virusvarianten ausgehenden Gefahren ändern.

(13)

Ein koordiniertes Vorgehen zielt darauf ab, die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu verhindern. Grenzschließungen oder pauschale Reiseverbote sowie die Aussetzung des Flug-, Land- und Seeverkehrs sind nicht gerechtfertigt, da gezieltere Maßnahmen, wie die Quarantäne- oder die Testpflicht, wirksam genug sind und weniger Störungen verursachen. Das System der „Green Lanes“ (7) sollte für die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses sorgen und insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleisten, sodass Störungen der Lieferketten vermieden werden.

(14)

Beschränkungen des freien Personenverkehrs müssen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, angewandt werden. Daher sollten die getroffenen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Die klare, rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit ist von entscheidender Bedeutung, um Berechenbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten und um die Einhaltung der Vorschriften durch die Bürger sicherzustellen. Beschränkungen sollten angemessen durchgesetzt werden, und etwaige Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein.

(15)

Der Gesundheitssicherheitsausschuss veröffentlichte am 11. Januar 2021 Empfehlungen für eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Isolierung von COVID-19-Patienten und die Quarantäne für Kontaktpersonen und Reisende. Mitgliedstaaten, die Quarantäneauflagen im Zusammenhang mit Reisen einführen, sollten die Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses (8) zu Quarantänemaßnahmen für Reisende anwenden. Insbesondere wenn Quarantäneauflagen für Reisen aus einem Hochrisikogebiet vorgeschrieben werden, sollte bei einem negativen Test fünf bis sieben Tage nach der Einreise eine Verkürzung der vorgeschriebenen Quarantänedauer erwogen werden, sofern der Reisende keine Symptome zeigt.

(16)

Angesichts der gestiegenen COVID-19-Testkapazitäten sollte die Empfehlung (EU) 2020/1475 geändert werden, damit die Mitgliedstaaten Reisende aus nicht als „grün“ eingestuften Gebieten verpflichten können, vor der Abreise einen Test durchzuführen.

(17)

Angesichts des hohen Maßes an Übertragung in der Bevölkerung in als „dunkelrot“ einzustufenden Gebieten sollten Reisende aus diesen Gebieten für nicht unbedingt notwendige Reisen verpflichtet werden, sich vor ihrer Abreise einem Test zu unterziehen und sich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort im Einklang mit den Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses in Quarantäne zu begeben. Wenn Reisende sich nicht an ihrem Wohnort in Quarantäne begeben, sollte im Einklang mit den WHO-Leitlinien (9) für Quarantäneeinrichtungen mit angemessenen Bedingungen sowie für den Schutz und die Betreuung von Kindern in Quarantäne gesorgt werden.

(18)

Personen, die in den Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes zurückkehren und sich vor der Abreise keinem Test unterziehen konnten, sollten nach ihrer Ankunft einen Test durchführen können, um zu vermeiden, dass sie nicht an ihren Wohnort zurückkehren können.

(19)

Angesichts der hohen Infektionszahlen in „dunkelroten“ Gebieten sollten sich Personen, die aus zwingend notwendigen Gründen reisen müssen, ebenfalls einem COVID-19-Test und einer Quarantäne unterziehen müssen, sofern sich dies nicht unverhältnismäßig auf die Ausübung ihrer wichtigen Funktion oder ihre zwingend notwendige Reise auswirkt, wie in Fällen, in denen diese Person am Bestimmungsort nur sehr begrenzt mit der Bevölkerung in Kontakt kommt. Wenn ein Mitgliedstaat angesichts der konkreten epidemiologischen Lage dennoch Tests für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister verlangt, sollte dies nicht zu Unterbrechungen des Verkehrs führen (10). Zur Aufrechterhaltung der Lieferketten sollten Quarantäneauflagen nicht für Beschäftigte im Verkehrssektor in Ausübung ihrer wichtigen Funktion gelten.

(20)

Beschränkungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen sollten insbesondere Personen nicht behindern, die die Grenze täglich oder häufig auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule, bei Besuchen enger Verwandter, um medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen oder zur Pflege von Angehörigen überqueren. Diese Personen sollten angesichts der erheblichen Störungen, die dies für das Leben der Menschen und die Lebensgrundlagen sowie die Wirtschaft insgesamt verursachen würde, von den Quarantäneauflagen ausgenommen werden, wenn sie die Grenze aus diesen wichtigen Gründen überschreiten. Solange die epidemiologische Lage auf beiden Seiten der Grenze vergleichbar ist, scheint es unnötig, dass sich diese Personen, nur weil sie die Grenze überschreiten, häufig Tests unterziehen müssen. Eine enge Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Grenzregionen wird weiterhin eine besonders wichtige Rolle spielen.

(21)

Angesichts der Entwicklung der epidemiologischen Lage sollte die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die in dieser Empfehlung genannten Kriterien, erforderlichen Daten und Schwellenwerte weiterhin regelmäßig prüfen, einschließlich der Frage, ob andere Kriterien berücksichtigt oder die Schwellenwerte angepasst werden sollten, und ihre Erkenntnisse gegebenenfalls mit einem Vorschlag für eine Änderung der Empfehlung an den Rat zur Prüfung übermitteln —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 10 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

rot, wenn die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle zwischen 50 und 150 und die Testpositivitätsrate der COVID-19-Tests bei 4 % oder mehr liegt oder wenn die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle bei über 150 und unter 500 liegt;“

2.

In Nummer 10 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„ca)

dunkelrot, wenn die kumulative 14-Tage-Melderate für COVID-19-Fälle 500 oder mehr beträgt;“

3.

Nummer 13 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sollten die Mitgliedstaaten die unterschiedliche epidemiologische Lage von als „orange“, als „rot“ und als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten beachten und verhältnismäßig vorgehen;“

4.

Nummer 13 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sollten die Mitgliedstaaten Teststrategien berücksichtigen und die Lage in Gebieten mit hohen Testquoten besonders beachten;“

5.

Unter Nummer 13 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

sollten die Mitgliedstaaten — unabhängig von der Einstufung des betreffenden Gebiets — der Prävalenz neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten, insbesondere von Varianten, die eine erhöhte Übertragbarkeit aufweisen und zu mehr Todesfällen führen, sowie dem Niveau der durchgeführten Genomsequenzierung Rechnung tragen.“

6.

Unter der Überschrift „Gemeinsamer Rahmen für mögliche Maßnahmen für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko“ wird folgende Nummer 16a eingefügt:

„16a.

Die Mitgliedstaaten sollten von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen in und aus als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten nachdrücklich abraten und von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen in und aus gemäß Nummer 10 als „rot“ eingestuften Gebieten abraten.

Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaten bestrebt sein, Störungen unbedingt notwendiger Reisen zu vermeiden, für die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im Einklang mit dem System der „Green Lanes“ zu sorgen sowie Störungen der Lieferketten und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen reisen, zu vermeiden.“

7.

In Nummer 17 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

sich gemäß den Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses (11) in Quarantäne/Selbstisolierung begeben und/oder

b)

sich vor und/oder nach der Ankunft einem COVID-19-Test unterziehen. Dabei kann es sich je nach Vorgabe der nationalen Gesundheitsbehörden entweder um einen RT-PCR-Test oder um einen Antigen-Schnelltest handeln, der in der gemeinsamen und aktualisierten Liste von COVID-19-Antigen-Schnelltests enthalten ist, die auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (12) erstellt wurde.“

8.

In Nummer 17 wird folgender Unterabsatz gestrichen:

„Die Mitgliedstaaten können Reisenden anbieten, den unter Buchstabe b genannten Test durch einen vor der Ankunft durchgeführten COVID-19-Test zu ersetzen.“

9.

In Nummer 17 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sollten ausgereichende Testkapazitäten anbieten und digitale Testzertifikate akzeptieren und dabei sicherstellen, dass die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der Laborkapazitäten, nicht eingeschränkt wird.“

10.

Folgende Nummer 17a wird eingefügt:

„17a.

Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die aus gemäß Nummer 10 Buchstabe ca als „dunkelrot“ eingestuften Gebieten reisen, sowohl zu einem COVID-19-Test vor der Ankunft als auch einer Quarantäne/Selbstisolierung gemäß den Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses verpflichten. Ähnliche Maßnahmen könnten für Gebiete mit einer hohen Prävalenz besorgniserregender Varianten gelten.

Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere in Bezug auf als „dunkelrot“ eingestufte Gebiete Mitigationsmaßnahmen ergreifen, aufrechterhalten oder intensivieren, vermehrt testen, die Kontaktnachverfolgung verstärken und eine repräsentative Stichprobe von COVID-19-Fällen in der Bevölkerung stärker überwachen und sequenzieren, um die Ausbreitung und die Auswirkungen neu auftretender SARS-CoV-2-Varianten mit höherer Übertragbarkeit zu verfolgen.“

11.

Folgende Nummer 17b wird eingefügt:

„17b.

Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet zusätzlich zu den geltenden Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen anbieten, den Test vor der Ankunft gemäß Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 17a durch einen nach der Ankunft durchgeführten COVID-19-Test zu ersetzen.“

12.

Folgende Nummer 19a wird eingefügt:

„19a.

Gemäß Nummer 17a sollten sich Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, wenn sie aus einem „dunkelroten“ Gebiet einreisen, einem Test unterziehen und in Quarantäne/Selbstisolierung begeben, sofern sich dies nicht unverhältnismäßig auf die Ausübung ihrer Funktion oder ihre zwingend notwendige Reise auswirkt.

Abweichend davon sollten Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister nach Nummer 19 Buchstabe b grundsätzlich von der COVID-19-Testpflicht gemäß Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 17a ausgenommen werden. Wenn ein Mitgliedstaat für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister einen COVID-19-Test verlangt, sollten Antigen-Schnelltests durchgeführt werden; dies sollte nicht zu Unterbrechungen des Verkehrs führen. Im Falle von Störungen der Transport- oder Lieferkette sollten die Mitgliedstaaten, um das Funktionieren der „Green Lanes“ aufrechtzuerhalten, systematische Testpflichten unverzüglich aufheben oder außer Kraft setzen. Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister sollten sich in Ausübung dieser wichtigen Funktion nicht in Quarantäne gemäß Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 17a begeben müssen.“

13.

Folgende Nummer 19b wird eingefügt:

„19b.

Zusätzlich zu den Ausnahmen gemäß Nummer 19a sollten die Mitgliedstaaten in Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen Gründen, für Geschäftstätigkeiten, Bildung, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten, von der Testpflicht oder Quarantäne-/Selbstisolierungsauflagen ausnehmen; dies gilt insbesondere für Personen, die kritische Funktionen ausüben oder für kritische Infrastrukturen unentbehrlich sind. Sollten in diesen Regionen Testpflichten für grenzüberschreitende Reisen eingeführt werden, sollte die Häufigkeit solcher Tests verhältnismäßig sein. Bei einer ähnlichen epidemiologischen Lage auf beiden Seiten der Grenze sollten im Zusammenhang mit Reisen keine Tests vorgeschrieben werden. Personen, die angeben, dass die Situation gemäß dieser Nummer auf sie zutrifft, könnten aufgefordert werden, entsprechende Nachweise oder eine Erklärung dazu vorzulegen.“

14.

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

Die Maßnahmen, die auf Personen angewandt werden, die aus gemäß Nummer 10 als „dunkelrot“, „rot“, „orange“ oder „grau“ eingestuften Gebieten einreisen, dürfen nicht diskriminierend sein, d. h., sie müssen gleichermaßen für zurückkehrende Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats gelten.“

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3.

(2)  Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-maps-coordinated-restriction-free-movement

(3)  COM(2021) 35 final.

(4)  ECDC-Risikobewertung: Risiko im Zusammenhang mit der Verbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR, abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/covid-19-risk-assessment-spread-new-sars-cov-2-variants-eueea

(5)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. Risiko im Zusammenhang mit der Verbreitung neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten in der EU/im EWR, erste Aktualisierung — 21. Januar 2021. ECDC: Stockholm; 2021. Abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/sites/default/files/documents/COVID-19-risk-related-to-spread-of-new-SARS-CoV-2-variants-EU-EEA-first-update.pdf

(6)  Mündliche Schlussfolgerungen von Präsident Charles Michel im Anschluss an die Videokonferenz der Mitglieder des Europäischen Rates vom 21. Januar 2021, abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/01/21/oral-conclusions-by-president-charles-michel-following-the-video-conference-of-the-members-of-the-european-council-on-21-january-2021/

(7)  Mitteilung der Kommission betreffend die Stärkung des Verkehrskonzepts der „Green Lanes“, um die Wirtschaft während des Wiederaufflammens der COVID-19-Pandemie am Laufen zu halten (COM(2020) 685 final), und Empfehlung der Kommission (EU) 2020/2243 vom 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante (ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 72).

(8)  Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses vom 11. Januar 2021 für eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Isolierung von COVID-19-Patienten und die Quarantäne für Kontaktpersonen und Reisende; abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/hsc_quarantine-isolation_recomm_en.pdf

(9)  WHO-Bezugsnummer: WHO/2019-nCoV/IHR_Quarantine/2020.3. Abrufbar unter: https://www.who.int/publications/i/item/considerations-for-quarantine-of-individuals-in-the-context-of-containment-for-coronavirus-disease-https://www.who.int/publications/i/item/considerations-for-quarantine-of-individuals-in-the-context-of-containment-for-coronavirus-disease-

(10)  Siehe Empfehlung (EU) 2020/2243 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über einen koordinierten Ansatz im Hinblick auf Reisen und Verkehr als Reaktion auf die im Vereinigten Königreich neu aufgetretene SARS-CoV-2-Variante (ABl. L 436 vom 28.12.2020, S. 72).

(11)  Empfehlungen des Gesundheitssicherheitsausschusses vom 11. Januar 2021 für eine EU-weit einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Isolierung von COVID-19-Patienten und die Quarantäne für Kontaktpersonen und Reisende; abrufbar unter: https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/hsc_quarantine-isolation_recomm_en.pdf

(12)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5451-2021-INIT/de/pdf