6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 433/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2145 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2021

zur Nichtaussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 14. Oktober 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland ein. Am 11. Juni 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland eingeführt.

(2)

Nach der vorläufigen Unterrichtung behaupteten mehrere Parteien, dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020, im Folgenden „UZ“) geändert hätten, und brachten vor, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen angesichts dieser Änderungen nicht gerechtfertigt sei.

(3)

Am 18. August 2021 forderte die Kommission im Rahmen der Untersuchung interessierte Parteien in der Union auf, Informationen über den Zeitraum nach dem UZ (Juli 2020 bis Juni 2021) vorzulegen, um etwaige Auswirkungen der angeblich veränderten Umstände auf den Unionsmarkt zu untersuchen und zu bewerten. Informationen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragstellern und 63 interessierten Parteien (darunter Verwender, Einführer, Verbände und andere Unionshersteller) ein. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten die geforderten Informationen zu bestimmten Indikatoren.

(4)

Am 31. August 2021 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland einzuführen, wobei sie sich auf die Lage im Untersuchungszeitraum stützte, da die mutmaßlichen Entwicklungen nach dem UZ als vorübergehend angesehen wurden. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung und verwiesen auf die mutmaßlichen Marktveränderungen nach dem UZ, wodurch die Notwendigkeit der Erhebung von Zöllen nach ihrer Einführung infrage gestellt würde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen beschloss die Kommission zu prüfen, ob eine etwaige Aussetzung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung gerechtfertigt wäre.

(5)

Am 11. Oktober 2021 teilte die Kommission ihre Absicht mit, die Maßnahmen nicht nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen. Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Daraufhin führte die Kommission am 9. November 2021 endgültige Antidumpingzölle gegenüber Birkensperrholz aus Russland ein (3), die zwischen 14,40 % und 15,80 % lagen. Gleichzeitig kündigte sie an, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über eine mögliche Aussetzung gefasst werde.

2.   ERMITTLUNG DER GEÄNDERTEN MARKTBEDINGUNGEN

(7)

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Union ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Daraus folgt, dass Antidumpingmaßnahmen nur dann ausgesetzt werden können, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr bedeutend geschädigt wird.

2.1.   Feststellungen der Antidumpinguntersuchung

(8)

Im Bezugszeitraum (2017 bis Juni 2020) stiegen die Einfuhren aus Russland um 14 % und erreichten im UZ einen Marktanteil von 46 % (gegenüber 40 % im Jahr 2017). Gleichzeitig zeichnete sich, was die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, bei allen wichtigen Indikatoren ein negativer Trend ab: Produktion (– 14 %), EU-Verkäufe (– 17 %), Marktanteil (rückläufig von 47 % auf 39 %) und Rentabilität (rückläufig von + 10 % auf – 3 %). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung erlitt. In Bezug auf Daten aus der Zeit nach dem UZ vertrat die Kommission die Auffassung, dass die angeblich ungewöhnlich hohen Preise für die betroffene Ware nach dem UZ und der Anstieg der Transportkosten als Reaktion auf die weltweite wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise und den Anstieg der Nachfrage vorübergehender Natur sein dürften. Somit änderten die der Kommission für die Zeit nach dem UZ vorliegenden Informationen nichts an den Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung und zur Schadensursache, und die Einführung von Zöllen wurde als angemessen erachtet.

2.2.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ

(9)

Wie die Analyse der zusätzlichen Informationen ergab, die von der Kommission zur Untersuchung der Lage auf dem Unionsmarkt nach dem UZ gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung angefordert wurden, hatte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber dem UZ nicht wesentlich verändert.

(10)

Nach dem UZ entwickelten sich die Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Parteien in der Union positiv und stiegen um 9 % gegenüber dem UZ an. Im Vergleich zum Bezugsjahr des Bezugszeitraums (d. h. 2017) waren die Verkäufe in der EU jedoch immer noch um 15 % niedriger. Auch die Produktionsmenge und die Produktionskapazität entwickelten sich ab dem UZ positiv, wobei die Produktion um 11 % und die Produktionskapazität um 4 % zunahm, was zu einem Anstieg der Kapazitätsauslastung um 7 % führte. Im Vergleich zu 2017 gingen die Produktionsmengen und die Kapazitätsauslastung nach dem UZ jedoch um 8 % bzw. 7 % zurück.

(11)

Was die Rentabilität betrifft, so machte der Wirtschaftszweig der Union in der Zeit nach dem UZ immer noch Verluste (– 1,1 %) und lag damit weit unter der festgelegten Zielgewinnspanne (9,7 %), die auf dem Niveau von 2017 festgelegt wurde, da der Wirtschaftszweig der Union in jenem Jahr unter normalen Marktbedingungen ohne Dumping tätig war. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union nur teilweise von der gestiegenen Nachfrage profitierte, da der Anstieg der Verkäufe und Preise durch steigende Herstellkosten (Rohstoffe waren in ähnlicher Weise vom Preisanstieg betroffen) und verzögerte Preisanpassungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen weitgehend zunichtegemacht wurde.

2.3.   Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ

(12)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union zwar vom Nachfrageanstieg und in gewissem Umfang auch von den höheren Preisen auf dem Markt nach dem UZ profitierte, wie die positive Entwicklung bestimmter Indikatoren (siehe Erwägungsgründe (10) und (11)) im Vergleich zum UZ zeigt, diese Anzeichen einer Erholung jedoch nicht stark genug waren, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union umzukehren, wie aus den Entwicklungen gegenüber 2017 hervorgeht. Darüber hinaus verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union nach dem UZ weiterhin Verluste. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise nicht belegten, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert hätten, dass eine erneute Schädigung infolge einer Aussetzung unwahrscheinlich wäre.

(13)

Nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission erhoben einige Parteien, darunter ausführende Hersteller, Einführer und Verwender, Einwände gegen die Schlussfolgerung in der Antidumpinguntersuchung und brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht durch russische Einfuhren, sondern durch andere Faktoren geschädigt worden. Insbesondere wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Zeit nach dem UZ durch Herstellkosten und verzögerte Preisanpassungen geschädigt worden sei.

(14)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Analyse der Schadensursache Gegenstand des gesonderten Antidumpingverfahrens war, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, und dass sich keiner der anderen Faktoren, weder getrennt noch gemeinsam betrachtet, dahin gehend auswirkte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben oder bedeutungslos geworden wäre. (4) Die Prüfung der in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Faktoren betrifft eine andere Frage (nämlich die Frage, ob im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen eine erneute Schädigung wahrscheinlich ist) und kann keine Wiederaufnahme der bereits vorgenommenen Analyse, die zur Einführung von Maßnahmen geführt hat, darstellen. Da in dem Vorbringen nicht auf die Feststellungen der Kommission im Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 4 Bezug genommen wurde, wurde es zurückgewiesen.

(15)

Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass sie bei ihrer Analyse der Entwicklungen nach dem UZ (siehe Abschnitt 2.2) nicht zu dem Schluss kam, dass die anhaltende Schädigung durch die steigenden Herstellkosten verursacht wurde. Vielmehr profitierte der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund (12) dargelegt, vom Nachfrageanstieg und in gewissem Maße auch von den höheren Marktpreisen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass – unabhängig von den Auswirkungen der verzögerten Preisanpassungen und der Herstellkosten infolge der Marktentwicklungen nach dem UZ – die Feststellung einer bedeutenden Schädigung durch russische Einfuhren im UZ in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission auf der Grundlage der Informationen über den Zeitraum 2017 bis Juni 2020 getroffen und im Rahmen der Analyse der in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Faktoren nicht berücksichtigt wurde. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(16)

Nach der Unterrichtung brachten einige Parteien, darunter ausführende Hersteller, Einführer und Verwender, ferner vor, die Kommission solle eine vorausschauende Analyse der Frage durchführen, ob sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung unwahrscheinlich sei. Außerdem wandten einige Parteien ein, die Kommission sollte das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage berücksichtigen, wie dies im Verfahren betreffend die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China der Fall gewesen sei.

(17)

In Bezug auf die vorausschauende Analyse erinnerte die Kommission daran, dass, wie die Analyse der Daten für die Zeit nach dem UZ ergab, der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor geschädigt war und die Voraussetzungen für eine Aussetzung daher nicht erfüllt waren. Folglich gab es keinen Grund, eine vorausschauende Analyse der Frage durchzuführen, ob eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich wäre, da die Analyse zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union auch nach dem UZ bedeutend geschädigt war. Angesichts der anhaltenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wurde auch die vorausschauende Analyse des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage als nicht gerechtfertigt erachtet.

(18)

Nach der Unterrichtung brachte die Segezha Group, ein ausführender Hersteller, vor, dass ein Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises die am ehesten gerechtfertigte Maßnahmenart sei. Die Kommission erinnerte daran, dass eine Analyse der Maßnahmenart nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, und wies daher das Vorbringen zurück.

(19)

Nach der Unterrichtung brachte Syktyvkar Plywood Mill, ein in die Stichprobe einbezogener russischer ausführender Hersteller, vor, Informationen, die von anderen interessierten Parteien als den Unionsherstellern vorgelegt wurden, seien von der Kommission im Unterrichtungsdokument nicht erwähnt worden. Die Kommission wies darauf hin, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, im Unterrichtungsdokument auf alle Stellungnahmen aller interessierten Parteien Bezug zu nehmen, da die Gründe für ihre Schlussfolgerungen hinreichend detailliert waren und erläutert wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass alle Beiträge und Stellungnahmen der interessierten Parteien ordnungsgemäß geprüft und bei der Analyse einer möglichen Aussetzung nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung berücksichtigt wurden.

(20)

Nach der Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien vor, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Die Kommission erinnerte daran, dass das Interesse der Union an der Einführung von Maßnahmen bereits im Antidumpingverfahren gebührend analysiert wurde (insbesondere in den Erwägungsgründen 213 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930, in denen der Schluss gezogen wurde, dass keine zwingenden Gründe dafür vorlagen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland nicht im Interesse der Union läge). Ferner wird daran erinnert, dass die Analyse des Unionsinteresses nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung erst dann relevant wird, wenn der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr geschädigt wird und eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Da die Analyse der Entwicklungen nach dem UZ zu dem Schluss führte, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor geschädigt wird und die Voraussetzungen für eine Aussetzung somit nicht erfüllt sind, hält es die Kommission nicht für erforderlich, das Unionsinteresse nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu prüfen.

(21)

Nach der Unterrichtung brachten einige interessierte Parteien vor, die Kommission sollte die endgültigen Maßnahmen gegenüber quadratischen Platten aussetzen. Zunächst stellte die Kommission fest, dass Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung die vollständige und nicht nur die teilweise Aussetzung von Maßnahmen vorsieht, die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt wurden. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antrag auf Ausschluss von quadratischen Platten im parallelen Antidumpingverfahren behandelt und im Zuge dessen abgelehnt worden ist. (5) Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(22)

Da die Untersuchung der Entwicklungen nach dem UZ ergeben hat, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor von einer Schädigung betroffen war, konnte die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert hätten, dass eine erneute Schädigung aufgrund einer Aussetzung unwahrscheinlich wäre und es daher im Interesse der Union läge, die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung auszusetzen. Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Kommission, in dem Fall, dass sich die Marktbedingungen in Zukunft ändern, einen Beschluss nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung zu erlassen.

(23)

Daher beschloss die Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland nicht auszusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 dargelegten Voraussetzungen für die Aussetzung des mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland sind nicht erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 47).

(3)  Endgültige Verordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (ABl. L 394 vom 9.11.2021, S. 7).

(4)  Siehe Erwägungsgrund 203 der endgültigen Verordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930.

(5)  Siehe Erwägungsgründe 27 bis 29 der endgültigen Verordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930.