26.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 421/56


BESCHLUSS (GASP) 2021/2072 DES RATES

vom 25. November 2021

zur Stärkung der Resilienz im Bereich der Biosicherheit durch das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

Die Union setzt die EU-Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Anwendung und weltweiten Anwendung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3)

Der Rat hat am 20. März 2006 den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) zur Unterstützung des BWÜ ergänzt.

(4)

Der Rat hat am 16. November 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2096 (2) über den Standpunkt der Union zur achten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(5)

Auf der achten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das auf der siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ vereinbarte Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Umsetzung des BWÜ (BTWC Implementation Support Unit — ISU), die innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eingerichtet wurde, für den Zeitraum 2017-2021 zu verlängern.

(6)

Der Rat hat am 21. Januar 2019 den Beschluss (GASP) 2019/97 (3) zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU angenommen. Der vorliegende Beschluss ergänzt den Beschluss (GASP) 2019/97, indem die Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie weiter gestärkt wird.

(7)

Angesichts der Lehren aus der COVID-19-Pandemie müssen die Anstrengungen zur Verbesserung der Biosicherheit auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene intensiviert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des BWÜ,

b)

Berücksichtigung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, hinsichtlich der Stärkung der Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch das BWÜ,

c)

Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Union und Dritten aufzubauen,

d)

Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, mit denen bei der Stärkung der nationalen, regionalen und internationalen Hilfs-, Reaktions- und Vorsorgefähigkeiten konkrete Ergebnisse erzielt wurden,

e)

Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

(2)   Die Union unterstützt die folgenden Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen:

a)

Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Biosicherheit in Afrika durch verstärkte regionale Koordinierung,

b)

Aufbau von Kapazitäten für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen,

c)

Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in der Wissenschaft und Technologie, die für das BÜW von Bedeutung sind, indem auch Wissenschaft und Industrie einbezogen werden,

d)

Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Projektdokument im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem UNODA übertragen. Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beläuft sich auf 2 147 443,52 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses, die vom UNODA vorbereitet werden. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. POČIVALŠEK


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2096 des Rates vom 16. November 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).


ANHANG

Projekt zur Stärkung der Resilienz im Bereich der Biosicherheit durch das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ)

1.   ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE

Die COVID-19-Pandemie hat die globalen Störungen aufgezeigt, die Infektionskrankheiten verursachen können, und deutlich gemacht, dass für die Reaktion auf biologische Ereignisse auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unzureichend vorgesorgt ist. Wenn solche Krankheitserreger bewusst manipuliert werden, damit sie virulenter werden, oder absichtlich an mehreren Orten gleichzeitig freigesetzt werden, könnte dies zu einer noch größeren globalen Krise führen. Gleichzeitig müssen auch Fortschritte in der Biotechnologie berücksichtigt werden, da sie zu vielen Vorteilen mit positiven Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung führen können, aber auch zahlreiche Risiken mit potenziell katastrophalen Folgen bergen. Unter diesen Umständen sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um Fragen der Biosicherheit im Rahmen des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) anzugehen.

2.   ZIELSETZUNGEN

Mit dem vorliegenden Beschluss des Rates soll insbesondere die Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie gestärkt werden. Durch den vorliegenden Beschluss wird der Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019  (1) zur Unterstützung des BWÜ ergänzt. Der Beschluss (GASP) 2019/97 wird vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) in Genf in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe für die Unterstützung der Umsetzung des BWÜ (BTWC Implementation Support Unit — ISU) umgesetzt. Soweit zutreffend, baut der vorliegende Beschluss auf den im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/97 und früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung des BWÜ erzielten Ergebnissen auf, wobei Überschneidungen mit laufenden Maßnahmen vermieden werden. (2) Während der Durchführungsphase des vorliegenden Beschlusses werden mögliche Synergien mit dem Beschluss (GASP) 2019/97 optimal genutzt.

Der vorliegende Ratsbeschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

a)

bestmögliche Nutzung der Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des BWÜ,

b)

Berücksichtigung spezifischer Anliegen der Vertragsstaaten und auch der Staaten, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind, hinsichtlich der Stärkung der Biosicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch das BWÜ,

c)

Förderung der lokalen und regionalen Eigenverantwortung für die Projekte, um deren langfristige Tragfähigkeit zu sichern und im Rahmen des BWÜ eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Dritten aufzubauen,

d)

Schwerpunkt auf den Tätigkeiten, mit denen bei der Stärkung der nationalen, regionalen und internationalen Hilfs-, Reaktions- und Vorsorgefähigkeiten nachweislich konkrete Ergebnisse erzielt wurden,

e)

Beitrag zum Voranbringen der mit den Bereichen Frieden, Sicherheit und Gesundheit verknüpften Ziele durch die wirksame Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten.

3.   PROJEKTE

3.1.   Projekt 1 — Stärkung der Fähigkeiten im Bereich der Biosicherheit in Afrika durch verstärkte regionale Koordinierung

3.1.1.   Projektziel

Im Mittelpunkt dieses Projekts stehen die Stärkung der Umsetzung des BWÜ und die Förderung seiner Universalität auf dem afrikanischen Kontinent durch den Ausbau der Kapazitäten nationaler Behörden und regionaler Einrichtungen und Organisationen, die sich mit Fragen der Biosicherheit in Afrika befassen. Das Projekt zielt auch darauf ab, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Akteuren zu verbessern.

Derzeit haben 14 Staaten — vier Unterzeichnerstaaten und zehn Nichtunterzeichnerstaaten — das BWÜ noch nicht ratifiziert oder sind ihm noch nicht beigetreten. Acht dieser Staaten befinden sich in Afrika: Ägypten, Dschibuti, Eritrea, Komoren, Namibia, Somalia, Südsudan und Tschad. Zwei dieser Staaten — Ägypten und Somalia — sind Unterzeichner des BWÜ, während die sechs anderen Staaten das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben. Im Hinblick auf die Universalisierung des BWÜ ist der afrikanische Kontinent ein vorrangiges Gebiet. Darüber hinaus könnte die Umsetzung des Übereinkommens durch Aufstockung der Kapazitäten der afrikanischen Vertragsstaaten für Biosicherheit erheblich gestärkt werden.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt umfasst die Schaffung einer P3-Stelle für eine Referentin/einen Referenten für politische Angelegenheiten mit Einsatzort in Addis Abeba, die/der speziell auf die Universalisierung und verstärkte Umsetzung des Übereinkommens auf dem afrikanischen Kontinent hinarbeiten und Möglichkeiten für Synergien mit regionalen Rahmen in den Bereichen Frieden und Sicherheit, Gesundheitssicherheit und Entwicklung sondieren soll. Konkret wäre die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten für folgende Aufgaben zuständig:

a)

gesetzgeberische Unterstützung der Vertragsstaaten, die ihre BWÜ-bezogenen Rechtsvorschriften verbessern wollen, sowie der Staaten, die daran interessiert sind, dem Übereinkommen beizutreten, und der Staaten, die beabsichtigen, ihre bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und anzupassen;

b)

Bereitstellung spezifischer Schulungen für Vertragsstaaten zur Ausarbeitung und Vorlage von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen (VBM);

c)

Unterstützung der afrikanischen BWÜ-Vertragsstaaten bei Fragen im Zusammenhang mit VBM. Mit dieser zusätzlichen Unterstützung, die die bereits von der BWÜ-Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (BWÜ-ISU) geleistete Unterstützung verstärken würde, soll eine höhere Anzahl und Qualität der von den afrikanischen Vertragsstaaten vorgelegten VBM-Berichte erreicht werden;

d)

enge Zusammenarbeit mit afrikanischen Staaten, die nicht Vertragspartei des BWÜ sind, unter anderem im Rahmen ihrer ständigen Missionen bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba, um spezifische nationale Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder seiner Ratifizierung zu ermitteln und die jeweiligen Beitritts-/Ratifizierungsprozesse zu erleichtern, indem erforderlichenfalls entsprechende technische und gesetzgeberische Unterstützung geleistet wird;

e)

enge Zusammenarbeit und Koordinierung der Aktivitäten mit einschlägigen Interessenträgern, subregionalen Gruppierungen und Partnerorganisationen mit Sitz in Afrika (3) und

f)

Unterstützung der Durchführung aller anderen Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses des Rates der EU in Afrika.

Die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten wird bei spezifischen inhaltlichen Aufgaben gegebenenfalls von externen Beratern unterstützt (z. B. gesetzgeberische Unterstützung und technische Hilfe). Die Präsenz des UNODA in Afrika über sein Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC) wird genutzt, um gegebenenfalls Teile der Tätigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen.

Alle Tätigkeiten der Referentin/des Referenten für politische Angelegenheiten werden eng mit der BWÜ-ISU und dem im Rahmen des EU-Ratsbeschlusses eingerichteten Projektteam in Genf abgestimmt. Die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten wird eng mit dem Regionalkoordinator für Afrika des UNODA im Rahmen der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrates (4) zusammenarbeiten und wird im Gebäude der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (UNECA) in Addis Abeba angesiedelt sein.

3.1.3.   Erwartete Projektergebnisse

Dieses Projekt soll die Universalisierung voranbringen und die nationale Umsetzung des Übereinkommens auf dem afrikanischen Kontinent verbessern. Außerdem soll dadurch die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Behörden und regionalen Stellen und Organisationen, die sich mit Fragen der Biosicherheit in Afrika befassen, verstärkt werden.

Die Nähe zu den nationalen Behörden in Afrika, einschlägigen Botschaften in Addis Abeba und regionalen politischen Plattformen, die sich daraus ergibt, dass die Referentin/der Referent für politische Angelegenheiten ihren/seinen Dienstort in Addis Abeba hat, soll entscheidend dazu beitragen, die Umsetzung des BWÜ und die Universalisierung des Übereinkommens in Afrika, wie oben dargelegt, voranzubringen.

3.2.   Projekt 2 — Aufbau von Kapazitäten für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen

3.2.1.   Projektziel

Ziel dieses Projekts ist die Erstellung von Schulungsmaterial und die gezielte Schulung der nationalen BWÜ-Kontaktstellen zur nationalen Umsetzung des BWÜ. Ferner sollen Mittel und Möglichkeiten für den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontaktstellen über die Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, einschließlich des Austauschs bewährter Verfahren, geschaffen werden. Das Projekt soll die Umsetzung des BWÜ stärken, indem gezielt Kapazitäten für die Kontaktstellen aufgebaut werden und der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf regionaler und internationaler Ebene intensiviert werden.

Auf der sechsten Überprüfungskonferenz im Jahr 2006 wurde beschlossen, dass jeder Vertragsstaat eine nationale Kontaktstelle für folgende Aufgaben benennen sollte:

Koordinierung der nationalen Umsetzung und Kommunikation mit anderen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen;

Erstellung und Vorlage der jährlichen Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen;

Austausch von Informationen über die Bemühungen um die Universalisierung des BWÜ.

Von den derzeit 183 Vertragsstaaten haben bislang nur 134 Staaten eine Kontaktstelle benannt. Die nationalen Kontaktstellen sind in verschiedene Einrichtungen auf nationaler Ebene eingebettet, haben unterschiedliche Hintergründe und unterschiedliche Vorkenntnisse über das BWÜ. Bislang werden Schulungen für nationale BWÜ-Kontaktstellen nur ad hoc angeboten und von der Bereitstellung von Finanzmitteln durch Geber abhängig gemacht.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Dieses Projekt umfasst die Ausarbeitung eines standardisierten Schulungskurses, der allen nationalen Kontaktstellen zur Verfügung gestellt wird. Der Schulungskurs wird für nationale Vertreter, die als nationale BWÜ-Kontaktstellen fungieren, entweder online oder persönlich in den verschiedenen Regionen (je nach Entwicklung der COVID-19-Pandemie) angeboten. Der Kurs umfasst Informationen über alle Aspekte der nationalen Umsetzung des BWÜ, einschließlich der Erstellung von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen des BWÜ und von legislativen Fragen. Die Schulung wird auf dem Leitfaden zur Umsetzung des BWÜ aufbauen, der derzeit im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates ausgearbeitet wird.

Obwohl die BWÜ-ISU allen Vertragsstaaten die Kontaktdaten aller benannten nationalen Kontaktstellen auf einer gesonderten Seite mit eingeschränktem Zugang zur Verfügung stellt, gibt es für die nationalen Kontaktstellen keine formalisierten Verfahren, um miteinander zu interagieren. Das vorliegende Projekt sieht daher die Veranstaltung einer Reihe informeller regionaler Dialogforen für die nationalen BWÜ-Kontaktstellen vor — in virtueller Form oder mit Präsenzteilnahme —, um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern.

Darüber hinaus wird in Genf eine Veranstaltung stattfinden, bei der alle nationalen BWÜ-Kontaktstellen — beispielsweise vor der BWÜ-Tagung der Vertragsstaaten — zusammenkommen, um den Informationsaustausch und die Vernetzung zwischen den nationalen Kontaktstellen in allen Regionen zu ermöglichen, ähnlich wie bei der Jahrestagung der nationalen Behörden der OVCW im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens. Die Seite mit eingeschränktem Zugang wird zudem weiter erweitert, damit sie als Archiv relevanter Informationen für die nationalen Kontaktstellen, einschließlich aller relevanten Schulungsmaterialien, und als interaktive Plattform dient, über die die nationalen Kontaktstellen miteinander und mit der BWÜ-ISU interagieren können. Die Seite mit eingeschränktem Zugang wird von der BWÜ-ISU gepflegt und verwaltet, um einen kontinuierlichen erleichterten Austausch zwischen den nationalen Kontaktstellen über den Abschluss des vorliegenden Ratsbeschlusses hinaus zu gewährleisten.

Der Schulungskurs sowie die Dialogforen haben eine starke Vernetzungskomponente, da die nationalen Kontaktstellen die Gelegenheit erhalten würden, einander kennenzulernen und miteinander in Kontakt zu treten.

3.2.3.   Erwartete Projektergebnisse

Als positive Folge dieses Schulungskurses wird erwartet, dass durch die Bereitstellung des Schulungsprogramms mehr Vertragsstaaten nationale Kontaktstellen benennen werden. Es wird außerdem erwartet, dass die angebotenen Schulungen zu einer höheren Anzahl und erhöhten Qualität der jährlich vorgelegten Berichte über vertrauensbildende Maßnahmen führen werden, die zusätzliche Informationen über den Stand der weltweiten Umsetzung des Übereinkommens enthalten werden. Um Nachhaltigkeit zu gewährleisten, werden die Schulungsmaterialien so konzipiert, dass sie nach Abschluss des vorliegenden Ratsbeschlusses für die nationalen Kontaktstellen für künftige Schulungen nutzbar und zugänglich sind. Darüber hinaus soll dieses Projekt den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Kontaktstellen erleichtern.

3.3.   Projekt 3 — Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in der Wissenschaft und Technologie, die für das BWÜ von Bedeutung sind, indem auch die Hochschulen und die Industrie einbezogen werden

3.3.1.   Projektziel

Mit diesem Projekt soll die Überprüfung in Wissenschaft und Technologie, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erleichtert werden. Die Vertragsstaaten des BWÜ haben wiederholt anerkannt, wie wichtig es ist, über relevante Fortschritte in Wissenschaft und Technologie auf dem Laufenden zu bleiben. Solche Fortschritte könnten einerseits Risiken bergen, die zu möglichen Verstößen gegen das Übereinkommen führen, und andererseits für das Übereinkommen von Nutzen sein, beispielsweise durch die Verbesserung von Impfstoffen und der Diagnose von Krankheiten. Da die Technologie im Zusammenhang mit dem BWÜ von Natur aus Technologie mit doppeltem Verwendungszweck ist, ist die ständige Einbeziehung von Hochschulen und Industrie und der Austausch mit ihnen von großer Bedeutung.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Im Rahmen dieses Projekts wird zur Vorbereitung der neunten Überprüfungskonferenz eine internationale Konferenz über Wissenschaft und Technologie abgehalten, die sich hauptsächlich an Experten aus den Hochschulen, den Regierungen und der Industrie richtet, damit ihre Standpunkte in die Diskussionen aufgenommen werden können, die wiederum in das Programm der neunten Überprüfungskonferenz einfließen werden. Die Konferenz wird gegebenenfalls den Ergebnissen der fünf regionalen Workshops zu Wissenschaft und Technologie, die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2016/51 des Rates zur Unterstützung des BWÜ abgehalten wurden, Rechnung tragen und auf ihnen aufbauen. Auf der Konferenz werden auch mit Wissenschaft und Technologie zusammenhängende Vorschläge der Vertragsstaaten des BWÜ behandelt, wie die Einführung eines Verhaltenskodex für Biowissenschaftler und die Bemühungen um die Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für Wissenschaft und Technologie. Diese Themen sollen auf der neunten Überprüfungskonferenz erneut erörtert werden. Die Konferenz wird in einem Land des Globalen Südens stattfinden, beispielsweise in einem Land, das die Resolution der VN-Generalversammlung zur „Rolle von Wissenschaft und Technologie im Kontext internationaler Sicherheit und Abrüstung“ unterstützt. (5) Sollte es aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein, die Konferenz mit Präsenzteilnahme abzuhalten, wird ein virtuelles Format verwendet. Für die Organisation und Durchführung der Konferenz wird ein externer Berater mit einschlägigem Hintergrund und engen Verbindungen zu Wissenschaft und/oder Industrie hinzugezogen. Der externe Berater wird auch mit der Entwicklung einer längerfristigen Strategie für ein stärkeres Engagement mehrerer Interessenträger im Rahmen des BWÜ beauftragt.

Die Konferenz über Wissenschaft und Technologie wird durch die Schaffung der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich die politischen Entscheidungsträger bewusst sind, wie sich technologische und wissenschaftliche Fortschritte positiv oder negativ für das Übereinkommen auswirken können. Die Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ wird eine Reihe von Veranstaltungen umfassen, deren Schwerpunkt auf technologischen Entwicklungen liegt, die für das Übereinkommen von besonderer Bedeutung sind. Der externe Berater ist auch für die Organisation der Veranstaltungen im Rahmen der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ zuständig.

3.3.3.   Erwartete Projektergebnisse

Die Konferenz über Wissenschaft und Technologie soll Informationen für die inhaltlichen Diskussionen, die während der neunten Überprüfungskonferenz stattfinden werden, liefern und in sie einfließen. Durch die Erörterung einschlägiger mit Wissenschaft und Technologie zusammenhängender Vorschläge der Vertragsstaaten des BWÜ, wie die Einführung eines Verhaltenskodex für Biowissenschaftler und die Bemühungen um die Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus für Wissenschaft und Technologie, soll die Formulierung nationaler und/oder regionaler Standpunkte sowie die Erörterung und Aushandlung dieser Vorschläge auf der neunten Überprüfungskonferenz erleichtert werden.

Mit der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“ sollen politische Entscheidungsträger mit wichtigen technologischen und wissenschaftlichen Fortschritten, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, vertraut gemacht werden.

3.4.   Projekt 4 — Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen

3.4.1.   Projektziel

Ziel des Projekts ist die Förderung der Transparenz und die Vertrauensbildung im Rahmen des Übereinkommens. Es baut auf früheren freiwilligen Transparenzmaßnahmen auf, die von den Vertragsstaaten seit 2011 durchgeführt wurden, und stellt darauf ab, diese Initiativen durch die Einrichtung einer Plattform für den Austausch von freiwillige Transparenzmaßnahmen weiter zu unterstützen. Das Projekt umfasst unter anderem auch die Durchführung einer umfassenden Analyse zur Ermittlung der aus diesen Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse sowie eine Reihe praktischer Tätigkeiten zur Unterstützung des Konzepts.

3.4.2.   Projektbeschreibung

Seit 2011 haben 15 Vertragsstaaten freiwillige Initiativen ergriffen, um verschiedene Arten von Transparenzmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens durchzuführen. An diesen Maßnahmen nahmen 35 Länder aus allen regionalen Gruppen teil. Die bisherigen Tätigkeiten unterschieden sich zwar hinsichtlich ihrer spezifischen Ziele und Absichten, des Formats, des Umfangs der Beteiligung und der Dauer, doch stützen sie sich auf ein gemeinsames Verständnis: sie werden bilateral, multilateral oder in einem Verfahren freiwillig vereinbart, das allen Vertragsstaaten offensteht, die an der Nutzung der Peer-Review-Möglichkeiten interessiert sind. Durch diesen Ansatz können verschiedene Schlüsselparameter an die Präferenzen der veranstaltenden/teilnehmenden Vertragsstaaten angepasst werden. Freiwillige Transparenzmaßnahmen können verschiedene Aspekte wie nationale Umsetzung, internationale Unterstützung und Zusammenarbeit, Vorsorge und Reaktion, Ausfuhrkontrolle, Rechtsvorschriften zur Biosicherheit oder die Erstellung von Berichten über vertrauensbildende Maßnahmen betreffen.

Das Projekt sieht die Erstellung eines Online-Kompendiums aller Transparenzmaßnahmen in Form einer durchsuchbaren Datenbank über alle bisher durchgeführten Tätigkeiten sowie die Erstellung einer umfassenden Studie über frühere Transparenzmaßnahmen vor, einschließlich der aus den verschiedenen Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse. Die Studie wird in enger Zusammenarbeit mit dem UNIDIR durchgeführt. Darüber hinaus wird sich das UNODA bemühen, bei der Durchführung des Projekts mit interessierten regionalen und internationalen Organisationen, einschließlich der CBRN-Exzellenzzentren der EU, zusammenzuarbeiten. Die Erstellung des Online-Kompendiums und die Ausarbeitung der Studie über frühere Maßnahmen wird externen Beratern übertragen.

3.4.3.   Erwartete Projektergebnisse

Das Projekt soll die Umsetzung des Übereinkommens durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf freiwillige Transparenzmaßnahmen verbessern und dazu beitragen, den Bedarf an Unterstützung und Zusammenarbeit gemäß Artikel X des BWÜ zu ermitteln. Es wird auch dazu beitragen, ein Forum für den Dialog zwischen interessierten Vertragsstaaten über solche Initiativen zu schaffen.

4.   PERSONALFRAGEN

Die Durchführung des vorliegenden Ratsbeschlusses erfordert, dass Personal in Genf präsent ist, um die koordinierte und gestraffte Durchführung aller Maßnahmen im Rahmen dieses Ratsbeschlusses zu gewährleisten. Daher sind eine P2-Stelle für eine Referentin/einen Referenten für politische Angelegenheiten und eine GS4-Stelle für eine Verwaltungsassistentin/einen Verwaltungsassistenten in der UNODA-Unterabteilung Genf erforderlich. Wie oben dargelegt, wird eine Referentin/ein Referent für politische Angelegenheiten (Stufe P3) ihren/seinen Einsatzort in Addis Abeba haben. Die Referenten für politische Angelegenheiten (Stufe P2 und P3) und die Verwaltungsassistentin/der Verwaltungsassistent (Stufe GS4) werden der Referentin/dem Referenten für politische Angelegenheiten (Stufe P3), die/der die Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2019/97 des Rates überwacht, Bericht erstatten, um eine gestraffte und koordinierte Umsetzung der beiden Ratsbeschlüsse zu gewährleisten.

Angesichts der hochgradigen Spezialisierung, die für die Bereitstellung von gesetzgeberischer und technischer Hilfe in Afrika, die Modernisierung der Website der nationalen Kontaktstellen und die Ausarbeitung von Schulungsmaterialien für die nationalen Kontaktstellen, die Organisation der Konferenz über Wissenschaft und Technologie und die Umsetzung der Initiative „Wissenschaft für Diplomaten“, die Erstellung des Online-Kompendiums für freiwillige Transparenzmaßnahmen und die Ausarbeitung der Studie über frühere Maßnahmen und bewährte Verfahren erforderlich ist, müssen für diese Zwecke externe Berater hinzugezogen werden.

5.   BERICHTERSTATTUNG

Dem Hohen Vertreter werden von UNODA/BWÜ-ISU regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorgelegt.

6.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

7.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

UNODA/BWÜ-ISU ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die durchgeführten Maßnahmen von der Union finanziert wurden. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA/BWÜ-ISU wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der vorliegende Beschluss zustande kam und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

8.   BEGÜNSTIGTE

Begünstigte von Projekt 1 sind in Bezug auf die Bereitstellung rechtlicher und technischer Hilfe Vertragsstaaten des BWÜ und in Bezug auf Universalisierungsmaßnahmen Nichtvertragsstaaten (sowohl Unterzeichnerstaaten als auch Nichtunterzeichnerstaaten) des BWÜ, einschließlich einschlägiger Interessenträger aus dem Privatsektor, der Wissenschaft und NRO sowie gegebenenfalls subregionaler Gruppierungen und Partnerorganisationen mit Sitz in Afrika (6).

Begünstigte von Projekt 2 in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten für nationale BWÜ-Kontaktstellen sind Vertragsstaaten des BWÜ, insbesondere Beamtinnen und Beamte, die als nationale Kontaktstellen benannt wurden.

Begünstigte von Projekt 3 zur Erleichterung der Überprüfung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, sind Beamte, Wissenschaftler, Akademiker sowie Vertreter der Industrie aus den Vertragsstaaten.

Begünstigte von Projekt 4 im Zusammenhang mit der Ausweitung der Unterstützung für freiwillige Transparenzmaßnahmen sind die Vertragsstaaten des BWÜ.


(1)  Die wichtigsten Arbeitsbereiche des EU-Ratsbeschlusses (GASP) 2019/97 sind die Universalisierung, Hilfsprogramme zur Stärkung der Umsetzung des BWÜ auf nationaler Ebene, die Einrichtung von Netzen für biologische Sicherheit zwischen jungen Wissenschaftlern aus dem Globalen Süden, die Unterstützung des intersessionellen Programms und der neunten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ sowie die Entwicklung von Outreach- und Bildungsmaterialien.

(2)  Gemeinsame Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie Beschlüsse 2012/421/GASP und (GASP) 2016/51 des Rates.

(3)  Beispielsweise das afrikanische Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Africa CDC) im Hinblick auf seine Initiative zur Biosicherheit, die Abteilung für Frieden und Sicherheit der Kommission der Afrikanischen Union, die Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD), regionale Wirtschaftsgemeinschaften (Regional Economic Communities — RECs) und andere einschlägige Stellen der Afrikanischen Union sowie die „Signature Initiative“ der Arbeitsgruppe für biologische Sicherheit der Globalen Partnerschaft.

(4)  In seiner Resolution 1540 (2004) hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen.

(5)  Siehe https://undocs.org/en/A/RES/73/32

(6)  Beispielsweise das afrikanische Zentrum für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten (Africa CDC) im Hinblick auf seine Initiative zur Biosicherheit, die Abteilung für Frieden und Sicherheit der Kommission der Afrikanischen Union, die Entwicklungsagentur der Afrikanischen Union (AUDA-NEPAD), regionale Wirtschaftsgemeinschaften (Regional Economic Communities — RECs) und andere einschlägige Stellen der Afrikanischen Union sowie die „Signature Initiative“ der Arbeitsgruppe für biologische Sicherheit der Globalen Partnerschaft.