17.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 408/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1997 DES RATES

vom 15. November 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates (2) wurde Kroatien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf und das Leasing von bestimmten Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Im Zuge dieser Ermächtigung wurden Steuerpflichtige auch von der Verpflichtung entbunden, die unternehmensfremde Nutzung dieser Personenkraftwagen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.

(3)

Mit einem am 31. März 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(4)

Kroatien wendet Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168a Absatz 2 auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Gegenständen an, die dem Unternehmen zugeordnet sind. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 hätte daher auch einen Verweis auf Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG enthalten müssen.

(5)

Mit Schreiben vom 22. April 2021 setzte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Kroatiens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 23. April 2021 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(6)

Kroatien hat gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 einen Bericht vorgelegt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Kroatien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(7)

Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, indem die Steuererhebung vereinfacht und die Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindert wird, sollte Kroatien daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden. Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte bis zum 31. Dezember 2024 befristet werden, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist.

(8)

Hält Kroatien eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme für notwendig, so sollte es den Verlängerungsantrag und einen Bericht, der eine Überprüfung des Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 bei der Kommission einreichen.

(9)

Die Sondermaßnahme wird geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2024 vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 35).