10.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/1


BESCHLUSS (EU) 2021/1943 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2021

über die von der Slowakei durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4185)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1),

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß diesem Artikel und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung und Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

(1)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 setzte die Kommission die Slowakei von ihrem Beschluss in Kenntnis, aufgrund mehrerer von der Slowakei mutmaßlich durchgeführter Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Novácke chemické závody, a.s. v konkurze („NCHZ“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) („AEUV“) einzuleiten.

(2)

In ihrem Beschluss (EU) 2015/1826 (3) vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 — (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (im Folgenden „ursprünglicher Beschluss“), kam die Kommission in Artikel 2 zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Gläubigerausschusses, die Fortführung des Betriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen zuzulassen, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(3)

Das dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses vorausgegangene Verfahren ist in den Erwägungsgründen 1 bis 9 dieses Beschlusses dargelegt.

1.2.   Das Urteil des Gerichts in der Sache T-284/15

(4)

Infolge einer Klage der AlzChem AG hob das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 in der Sache T-284/15 (4) Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses mit der Begründung auf, dass die Kommission ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der Zurechenbarkeit an den Staat in Bezug auf die Entscheidung, den weiteren Betrieb von NCHZ nach dem 31. Dezember 2010 zuzulassen (im Folgenden die „Maßnahme“), unzureichend begründet habe. Die unzureichende Begründung bezog sich insbesondere auf i) die Rolle des Bezirksgerichts Trenčín (im Folgenden das „Insolvenzgericht“) bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, ii) das Bestehen von Vetorechten öffentlicher Gläubiger bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, iii) das Risiko einer Anhäufung von Gläubigerforderungen nach dem 31. Dezember 2010 und iv) die Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011.

(5)

In Bezug auf den ersten Punkt, d. h. die Rolle des Insolvenzgerichts bei der Entscheidung über die Fortführung des Betriebs von NCHZ, stellte das Gericht fest, dass die Kommission im ursprünglichen Beschluss hätte darlegen müssen, wie sie die Rolle des Insolvenzgerichts bei der Entscheidungsfindung beurteilt hat und aus welchen Gründen sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht dem Insolvenzgericht zuzurechnen sei. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass im ursprünglichen Beschluss mehrfach die Entscheidung der Gläubiger vom 26. Januar 2011 (5) erwähnt wird, mit der sie der Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zugestimmt hatten, ohne auf die Intervention des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 hinzuweisen, durch die die Entscheidung vom 26. Januar 2011 für den Insolvenzverwalter verbindlich wurde. Auch bei der Beurteilung der Zurechenbarkeit wurde die Entscheidung des Gerichts vom 17. Februar 2011 im ursprünglichen Beschluss nicht erwähnt.

(6)

Darüber hinaus erinnerte das Gericht daran, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 auf seine Frage, ob das Insolvenzgericht lediglich die Einhaltung der formalen Aspekte der Gläubigerentscheidung oder auch die Gültigkeit der Entscheidung zu prüfen habe und zu einem anderen Ergebnis kommen könne, keine Antwort geben konnte. Das Gericht wies auch auf die besonderen Umstände hin, unter denen das Insolvenzgericht im vorliegenden Fall tätig geworden ist, nämlich als Mitglied des zuständigen Organs. (6)

(7)

In Bezug auf den zweiten Punkt, d. h. die Vetorechte der öffentlichen Gläubiger, stellte das Gericht fest, dass der ursprüngliche Beschluss widersprüchliche Erklärungen dazu enthielt, ob die gesicherten Gläubiger, die Mitglieder des zuständigen Organs (7) waren, ein „Organ“ darstellten, das Entscheidungen mit Mehrheit traf, oder sie individuell ihre Standpunkte äußerten; falls Letzteres zutrifft, wurde im ursprünglichen Beschluss nicht dargelegt, warum sie kein Vetorecht hatten (8).

(8)

In Bezug auf den dritten Punkt, d. h. das Risiko einer Anhäufung von Forderungen, stellte das Gericht fest, dass im ursprünglichen Beschluss zwar das Risiko einer Anhäufung von Forderungen bestimmter gesicherter öffentlicher Gläubiger nach dem 31. Dezember 2010 festgestellt worden sei, dass aber nicht klar sei, ob und wie die Kommission dieses Risiko bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers berücksichtigt hat. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Feststellung der Kommission, die Entscheidung der öffentlichen Gläubiger über die Fortführung des Betriebs von NCHZ sei zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen (pari passu) getroffen worden wie die Entscheidungen vergleichbarer privater Gläubiger, im Widerspruch zu einem Hinweis an anderer Stelle des ursprünglichen Beschlusses stehe, wonach sich einige dieser öffentlichen Gläubiger in einer anderen Situation befunden hätten, da ihre Forderungen während der Insolvenz von NCHZ bereits in der Zeit bis zum 31. Dezember 2010 gestiegen seien.

(9)

Zum vierten Punkt, d. h. der Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011, stellte das Gericht fest, dass diese beiden Dokumente gemäß dem ursprünglichen Beschluss die Entscheidung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz beeinflusst hätten. In Bezug auf die wirtschaftliche Analyse stellte das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass die wirtschaftliche Analyse als Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger dienen könnte; es stellte jedoch auch fest, dass aus dem ursprünglichen Beschluss nicht hervorgehe, dass bei dieser Analyse die Kosten berücksichtigt wurden, die den Gläubigern, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen waren, durch die Fortführung des Betriebs von NCHZ entstanden sind. Es sei daher nicht klar, warum das Verhalten dieser Gläubiger anhand eines auf dieser Analyse basierenden Kriteriums des privaten Gläubigers geprüft werden sollte. In Anbetracht dessen hielt das Gericht ferner das Vorbringen von AlzChem, die Präsentation der Geschäftsführung sei für die Beurteilung des Verhaltens der öffentlichen Gläubiger nicht relevant, für unwirksam. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Relevanz dieser beiden Dokumente — der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung — für die Zwecke der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Standpunkte der öffentlichen Gläubiger, deren Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen waren, im ursprünglichen Beschluss nicht ausreichend begründet worden sei.

1.3.   Gerichtsverfahren in der ersten Insolvenzphase

(10)

Ein damit verbundenes Gerichtsverfahren betraf die erste Phase der Insolvenz von NCHZ, in der NCHZ den Status eines strategischen Unternehmens nach dem Gesetz über strategische Unternehmen hatte. Am 24. September 2019 bestätigte das Gericht die Feststellung der Kommission, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, und wies damit den Antrag auf Aufhebung von Artikel 1 des ursprünglichen Beschlusses in der Sache T-121/15 (9) zurück. Am 29. April 2021 wies der Gerichtshof das von Fortischem, a.s. (im Folgenden „Fortischem“) gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück. (10)

1.4.   Erneute Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(11)

Angesichts der Aufhebung von Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses durch das Gericht bleibt das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Entscheidung, die Fortführung des Betriebs von NCHZ nach dem Erlöschen des entsprechenden Abschnitts des Gesetzes über strategische Unternehmen zuzulassen, offen.

(12)

Die Kommission forderte die Slowakei und die Beteiligten, die Stellungnahmen abgegeben hatten, auf, unter Berücksichtigung des Gerichtsurteils vom 13. Dezember 2018 erneut zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Slowakei übermittelte ihre Stellungnahme am 14. Februar 2020.

(13)

Am 5. Dezember 2019, 19. Dezember 2019 und 6. Januar 2020 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von drei Beteiligten ein. Sie leitete diese an die Slowakei weiter und gab ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme der Slowakei ging mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ein.

2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Der Begünstigte

(14)

Beim Unternehmen NCHZ handelte es sich um einen slowakischen Hersteller von Spezialchemikalien (z. B. Kalziumkarbid, PVC, Grundchemikalien), der im Jahr 2008 rund 1 400 Mitarbeiter beschäftigte und dessen Tätigkeit und Betriebsabläufe in den Erwägungsgründen 10 und 11 des ursprünglichen Beschlusses (11) ausführlich beschrieben werden. Das Unternehmen befand sich in Privatbesitz. (12)

2.2.   Das Insolvenzverfahren von NCHZ und das zuständige Organ

(15)

Nachdem NCHZ am 8. Oktober 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet hatte, wurde das Gesetz über strategische Unternehmen (13) verabschiedet, das auf NCHZ Anwendung fand, nachdem die Regierung NCHZ am 2. Dezember 2009 zu einem strategischen Unternehmen erklärt hatte (im Folgenden „erste Insolvenzphase“).

(16)

Nachdem das Gesetz über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 für NCHZ nicht mehr anwendbar war (im Folgenden „zweite Insolvenzphase“), war die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht mehr durch dieses Gesetz gewährleistet. Infolgedessen war der Insolvenzverwalter (im Folgenden der „Verwalter“) nicht mehr gesetzlich verpflichtet, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen.

(17)

Die Verluste von NCHZ hatten sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen NCHZ kontinuierlich erhöht, und die Kosten für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens waren höher als die Einnahmen aus dem Betrieb. Nach dem Insolvenzgesetz (14) ist der Verwalter verpflichtet, das entsprechende zuständige Organ (im Folgenden das „zuständige Organ“) (15), bei dem es sich um ein kollektives Organ handelt, darüber zu informieren, wenn die Kosten für den Betrieb eines insolventen Unternehmens die Einnahmen aus dem Betrieb übersteigen, und das Organ um Weisungen zu bitten, ob und in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortgeführt werden soll. (16)

(18)

Die Zusammensetzung des zuständigen Organs wird gemäß den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes festgelegt und ist für jeden Insolvenzfall spezifisch. Im Fall von NCHZ bestand das zuständige Organ aus i) dem Gläubigerausschuss, einem gewählten Gremium, das die nicht gesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz vertritt, ii) den gesicherten Gläubigern aus der Zeit vor der Insolvenz und iii) dem Insolvenzgericht. (17)

(19)

Nach dem Insolvenzgesetz (18) wählen die Gläubiger mit den sogenannten „anerkannten Forderungen“ („zistené pohľadávky“), d. h. den beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen, die vom Verwalter nicht abgewiesen wurden, im Rahmen der Gläubigerversammlung die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Über den Gläubigerausschuss können die Gläubiger anerkannter nicht gesicherter Forderungen ihre Rechte im Insolvenzverfahren wahrnehmen. (19) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind verpflichtet, im besten Interesse aller ungesicherten Gläubiger (20) zu handeln und deren Forderungen bestmöglich zu befriedigen. (21) Neben dem Gläubigerausschuss sind auch das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter nach dem Insolvenzgesetz verpflichtet, bei der Behandlung der Insolvenz des Schuldners so vorzugehen, dass für die Gläubiger eine möglichst hohe Beitreibungsquote erreicht wird. (22)

(20)

Im Falle von NCHZ setzte sich der Gläubigerausschuss zum maßgeblichen Zeitpunkt aus fünf Unternehmen zusammen, nämlich i) INVEST-KREDIT, s.r.o., ii) Novácka Energetika, a.s., iii) M-ENERGO, s.r.o., iv) dem Slowakischen Eigentumsfonds („Fond národného majetku Slovenskej Republiky“) und v) DAK KIABA, s.r.o. Vier Mitglieder des Gläubigerausschusses befanden sich in Privatbesitz (23); als einzige öffentliche Einrichtung war der Slowakische Eigentumsfonds („Fond národného majetku Slovenskej Republiky“) im Gläubigerausschuss vertreten. Mit Ausnahme von INVEST-KREDIT, s.r.o. hatten die privaten Mitglieder des Gläubigerausschusses, wie im Gerichtsverfahren festgestellt wurde, keine Kapitalbeziehungen zum Eigentümer von NCHZ. (24)

(21)

Das zuständige Organ umfasste ferner sechs gesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz (im Folgenden die „betroffenen gesicherten Gläubiger“), die über anerkannte Forderungen verfügten, die durch ein Pfand besichert waren und sich auf Eigentum bezogen, das eine separate Insolvenzmasse bildete. Die beiden privaten gesicherten Gläubiger waren die Postbank („Poštová banka, a.s.“) und NLB Factor, a.s. Die verbleibenden vier Gläubiger waren öffentliche Einrichtungen, nämlich i) die Stadt Nováky („mesto Nováky“), ii) der Slowakische Eigentumsfonds, iii) die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank („Slovenská záručná a rozvojová banka, a.s.“) und iv) der Umweltfonds („Enviromentálny fond“).

(22)

Nach dem Insolvenzgesetz (25) ist das Insolvenzgericht ebenfalls Mitglied des zuständigen Organs, wenn ein Insolvenzverwalter eine gesicherte Forderung eines gesicherten Gläubigers in Bezug auf das Vermögen, das eine gesonderte (im Gegensatz zur allgemeinen) Insolvenzmasse bildet, ablehnt. (26) Im Falle von NCHZ wies der Verwalter die angebliche Forderung des gesicherten privaten Gläubigers REDQUEST LIMITED zurück (27), der gegen diese Zurückweisung Rechtsmittel einlegte. Daher und (allein) aufgrund des Bestehens der angefochtenen Forderung von REDQUEST LIMITED gehörte das Insolvenzgericht zusammen mit dem Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern ebenfalls dem zuständigen Organ an. In seiner Rolle als Mitglied des zuständigen Organs beachtet das Insolvenzgericht die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs (siehe nachstehend auch Erwägungsgrund (42)). Aus der vorstehend genannten Zusammensetzung des zuständigen Organs ergibt sich, dass die öffentlichen Gläubiger, die im zuständigen Organ vertreten waren, die Stadt Nováky, der Slowakische Eigentumsfonds, die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank und der Umweltfonds waren.

2.3.   Beschreibung der Maßnahme

(23)

Bei der zu prüfenden Maßnahme handelt es sich um die Entscheidung des zuständigen Organs, den Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ anzuweisen. Die Maßnahme wurde am 26. Januar 2011 vom Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern einstimmig angenommen. Das Insolvenzgericht, das nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 als Mitglied des zuständigen Organs fungierte, machte die Maßnahme am 17. Februar 2011 rechtsverbindlich.

(24)

Die ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen oder staatlichen Gläubigern, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sind, beliefen sich am 1. August 2012, dem Enddatum der zweiten Insolvenzphase, auf insgesamt rund 13,4 Mio. EUR. Dieser Anstieg der Verbindlichkeiten, die NCHZ in der ersten und zweiten Insolvenzphase gegenüber öffentlichen Gläubigern eingegangen ist (wie bereits in Erwägungsgrund 23 des ursprünglichen Beschlusses aufgeführt), wird in Tabelle 1 dargestellt. Diese Verbindlichkeiten werden als „Forderungen gegen die Insolvenzmasse“ definiert. (28) Die während des Insolvenzverfahrens entstandenen ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber seinen öffentlichen Gläubigern werden in den Erwägungsgründen 22 bis 25 des ursprünglichen Beschlusses näher beschrieben.

Tabelle 1

Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Gläubigern (entstanden in der ersten und zweiten Insolvenzphase, Stand: 1. August 2012)  (29)

Behörden/Staatliche Unternehmen

Höhe der Verbindlichkeit in EUR

Sozialversicherungsgesellschaft

(Sociálna poisťovňa)

9 297 270,28

Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft

(Všeobecná zdravotná poisťovňa)

1 549 019,98

Staatliche Wasserversorgung (Slovenský vodohospodársky podnik, š.p.)

1 354 321,00

Stadt Nováky

(Abfallgebühr, Grundsteuer)

650 158,75

Umweltfonds

475 678,64

Slowakische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (RTVS, s.r.o.)

14 870,72

Verschiedene Kommunen

(Abfallgebühr, Grundsteuer)

5 704,40

Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft

(Spoločná zdravotná poisťovna)

4 463,19

Kraftfahrzeugsteuerbehörde

(Daň z motorových vozidiel)

2 390,50

SUMME

13 353 877,46

(25)

Die ausstehenden Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen oder staatlichen Gläubigern, die während des Insolvenzverfahrens zu bestimmten Zeitpunkten entstanden sind, werden in Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 2

Verbindlichkeiten von NCHZ gegenüber öffentlichen Gläubigern: zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während des Insolvenzverfahrens entstandene und zum 31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010 ausstehende Verbindlichkeiten  (30)

Behörden/Staatliche Unternehmen

Höhe der Verbindlichkeit in EUR

zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Höhe der Verbindlichkeit während des Insolvenzverfahrens in EUR

zum 31. Dezember 2009

Höhe der Verbindlichkeit während des Insolvenzverfahrens in EUR

zum 31. Dezember 2010

Sozialversicherungsgesellschaft

 

544 001,99

3 878 065,44

Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft

72 442,24

91 694,96

626 702,68

Staatliche Wasserversorgung

91 213,48

66 595,2

732 177,68

Stadt Nováky

67 645,53  (*)

156,34

48 367,11

Umweltfonds

1 019 792,01  (**)

29 762,71

222 954,21

Slowakische Rundfunk- und Fernsehgesellschaft (RTVS, s.r.o.)

 

929,42

6 041,23

Verschiedene Kommunen (Abfallgebühr)

 

 

470,00

Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft

2 484,19

2 676,82

4 463,19

Gewerkschaftliche Krankenversicherungsgesellschaft

7 212,77

9 015,66

67 529,73

Krankenversicherungsgesellschaft DOVERA

81 369,57

116 377,21

827 004,92

(26)

Die in der ersten Insolvenzphase entstandenen Forderungen des Umweltfonds aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung bestanden im Wesentlichen aus einer Luftverschmutzungsgebühr in Höhe von 192 454 EUR, die im Mai 2010 im Auftrag des Umweltfonds für die Emissionen im Jahr 2009 erhoben wurde. Die im Mai 2011 für die Emissionen im Jahr 2010 erhobene Luftverschmutzungsgebühr wurde auf 170 070 EUR festgesetzt. Ende 2010 beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung aufgrund der teilweisen Nichtzahlung der jährlichen Luftverschmutzungsgebühr auf 222 954 EUR.

(27)

Die Hauptforderung der Stadt Nováky aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung war in der ersten Insolvenzphase die im März 2010 erhobene Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 523 793 EUR. Ende 2010 beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 29 762 EUR (hauptsächlich die Grundsteuerpflicht von NCHZ).

(28)

Wie in Erwägungsgrund (17) dargelegt, war der Verwalter verpflichtet, das zuständige Organ zu informieren und um Weisungen zu ersuchen, wenn die Kosten für den Betrieb von NCHZ die Erlöse überstiegen und das Gesetz über strategische Unternehmen nicht mehr auf NCHZ anwendbar war. Wie im Insolvenzgesetz vorgesehen, informierte der Verwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle gesicherten Gläubiger im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung am 26. Januar 2011 über den Sachverhalt.

(29)

Während der Sitzung vom 26. Januar 2011 legte die Geschäftsführung von NCHZ eine Studie mit dem Titel „NCHZ Nováky — Durchführbarkeitsstudie Umstrukturierung“ (im Folgenden „Präsentation der Geschäftsführung“) vor, in der unter anderem die Folgen einer Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie die Auswirkungen auf die Region und auf die Einnahmen des Staates und der Stadt untersucht wurden. In der Präsentation der Geschäftsführung wurde festgestellt, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs für die Interessen der Gläubiger von Nachteil wäre, insbesondere da die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs mit Sicherheit den Saldo nach Begleichung der betrieblichen Verbindlichkeiten übersteigen würden und die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs danach mit sehr hohen Kosten verbunden wäre.

(30)

In der Präsentation der Geschäftsführung wurden auch die Chancen einer Veräußerung von NCHZ als laufendes Unternehmen untersucht. Die Präsentation ergab, dass der Kapitalwert von NCHZ eine Veräußerung unmöglich machte. Es wurde in der Präsentation jedoch dargelegt, dass das Unternehmen nach der Verabschiedung bestimmter Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgreich veräußert werden könnte. Da das Gesetz über strategische Unternehmen die Entlassung von Personal untersagt, konnte NCHZ den Personalabbau zur Senkung der Betriebskosten erst zu Beginn der zweiten Insolvenzphase durchführen, nachdem das Gesetz nicht mehr anwendbar war.

(31)

In der Präsentation wurde ferner das Szenario untersucht, ob die Verbindlichkeiten von NCHZ durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs erfüllt werden könnten, und es wurde festgestellt, dass der erwartete Realwert der Vermögenswerte des Unternehmens lediglich 15,5 Mio. EUR betragen würde.

(32)

Die Präsentation der Geschäftsführung enthielt zudem einen kurzen Überblick über die Auswirkungen der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ auf die Region und Dritte. (31) Zu den direkten Auswirkungen gehörten die Entlassung von ca. 1 700 Mitarbeitern und der Anstieg der Arbeitslosigkeit. Der Rückgang der Einnahmen der Stadt Nováky allein durch den Ausfall der kommunalen Steuern und Abgaben wurde auf 572 000 EUR jährlich geschätzt, davon 526 000 EUR für die Grundsteuer und 46 000 EUR für die kommunale Abfallgebühr. (32) Die erwarteten Einnahmeausfälle des Staates wurden auf 7,4 Mio. EUR jährlich geschätzt, die sich hauptsächlich aus Lohnbeiträgen (6,4 Mio. EUR), Abwassergebühren (747 000 EUR) und der Luftverschmutzungsgebühr (192 000 EUR) ergeben.

(33)

Darüber hinaus stand den Gläubigern eine vom Verwalter erstellte wirtschaftliche Analyse vom 23. Dezember 2010 (im Folgenden „wirtschaftliche Analyse“ oder „Analyse“) zur Verfügung, in der man zu dem Schluss kam, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger von NCHZ zuwiderlaufen würde. In der Analyse wurden mehrere mögliche Szenarien ermittelt (33) und die aggregierten Kosten und Einnahmen der Gläubiger von NCHZ als Ganzes verglichen, ohne die Situation einzelner Gläubiger zu untersuchen. Die Gesamtverluste aus der Betriebsinsolvenz von NCHZ bis zum 15. Dezember 2010 wurden auf ca. 15,8 Mio. EUR (34) (4,4 Mio. EUR nach Abschreibungen) angesetzt.

(34)

Die Analyse ergab insbesondere, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu erheblichen Kosten in Höhe von mehr als 48 Mio. EUR führen würde, von denen der Großteil auf die Schließung und Umweltsanierung der chemischen Produktionsstätten (rund 37,3 Mio. EUR) und auf Personalkosten (10,5 Mio. EUR, wenn alle rechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden (35)) entfällt. Diese Kosten in Höhe von rund 48 Mio. EUR müssten bei Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht anfallen. Aus der Analyse geht ferner hervor, dass neben diesen direkten Kosten der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zusätzlich die (zu diesem Zeitpunkt) unbezahlten (und größtenteils noch nicht fälligen) Forderungen aus dem Betrieb von NCHZ in Höhe von ca. 16 Mio. EUR (36) beglichen werden müssten. Demgegenüber lag der erwartete Erlös aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einem Szenario der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ in der Größenordnung von etwa 47-52 Mio. EUR (ohne Berücksichtigung zusätzlicher Kosten für den Rückbau und Abriss der Anlagen). Im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs würden die unbefriedigten Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens als Forderungen gegen die Insolvenzmasse befriedigt werden. (37) Daraus folgt, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs den Pool der aus der Insolvenzmasse zu befriedigenden Forderungen vergrößern und die Befriedigung der Forderungen im Allgemeinen verringern würde. Der Insolvenzverwalter betrachtete daher die Option, den Geschäftsbetrieb von NCHZ einzustellen und seine Vermögenswerte einzeln zu veräußern, als die am wenigsten vorteilhafte Option, insbesondere angesichts der hohen Kosten, die mit der Erfüllung aller gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und Umweltsanierung verbunden sind. Darüber hinaus ergab die Analyse, dass eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach der Stilllegung sehr problematisch oder unmöglich wäre. (38)

(35)

Im Rahmen der Analyse wurde auch das Interesse potenzieller Käufer an dem Unternehmen untersucht. In der ersten Runde der Ausschreibung („verejné ponukové konanie“) für die Veräußerung von NCHZ hatte von sieben interessierten Käufern nur das Unternehmen M-ENERGO, s.r.o. ein Angebot in Höhe von 2 Mio. EUR abgegeben. Der Verwalter hielt es daher für ungewiss, ob eine neue Ausschreibungsrunde weitere interessierte Käufer anziehen würde. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die ausstehenden öffentlichen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 6,1 Mio. EUR nicht vom Käufer übernommen werden könnten, sondern als Forderungen gegen die Insolvenzmasse („pohľadávky proti podstate“) befriedigt werden würden. Für den Fall, dass der Geschäftsbetrieb ohne Sparmaßnahmen fortgeführt wird, wurden in der Analyse die Verluste im Jahr 2011 auf 3,8 Mio. EUR veranschlagt.

(36)

In der Analyse wurden mehrere Faktoren berücksichtigt, die im Falle einer (zumindest teilweisen) Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ potenzielle Auswirkungen auf die Befriedigung der Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz haben könnten, ohne dass diese Auswirkungen jedoch im Einzelnen dargelegt wurden. Erstens würde die finanzielle Leistungsfähigkeit durch die durchzuführenden Kostensenkungsmaßnahmen (z. B. teilweiser Personalabbau) beeinflusst werden. Zweitens könnte der Erlös aus der Veräußerung von NCHZ unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob NCHZ als ganzes Unternehmen oder in Teilen (unter Beibehaltung des Betriebs der maßgeblichen Teile) oder als einzelne Vermögenswerte nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ veräußert würde. Bei einer Veräußerung von Teilen des Unternehmens wäre es wahrscheinlich, dass nur die lukrativeren Geschäftsbereiche von NCHZ und die damit verbundenen Vermögenswerte (wie die Kalziumkarbidsparte) veräußert werden könnten und die Insolvenzmasse die Kosten für die Schließung der anderen Geschäftsbereiche von NCHZ tragen müsste. Die Kalziumkarbidproduktion war technologisch mit anderen Geschäftsbereichen von NCHZ verbunden; daher würde die Aufrechterhaltung der Kalziumkarbidproduktion bei gleichzeitiger Schließung anderer Geschäftsbereiche zusätzliche Kosten verursachen und damit die Rentabilität der Kalziumkarbidsparte verschlechtern. In der wirtschaftlichen Analyse wurde daher die Alternative, das Unternehmen in Teilen zu veräußern, entweder unter Aufrechterhaltung des gesamten Betriebs (vorbehaltlich weiterer Kostensenkungsmaßnahmen) oder nur eines Teils des Betriebs, als riskant angesehen.

(37)

Nach dem Insolvenzgesetz fasst der Gläubigerausschuss seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. (39) Nach demselben Gesetz war jedes Ausschussmitglied verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller ungesicherten Gläubiger zu handeln. (40) Dies beinhaltete eine Abstimmung im Interesse aller ungesicherten Gläubiger, auch im Interesse derjenigen, die nicht dem Gläubigerausschuss angehörten.

(38)

Auf der Grundlage der in der Präsentation der Geschäftsführung und in der wirtschaftlichen Analyse enthaltenen Informationen unterstützten alle anwesenden Mitglieder des Gläubigerausschusses in der Sitzung vom 26. Januar 2011 die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb von NCHZ zu unveränderten Bedingungen fortzuführen. Dies bedeutete, dass NCHZ im selben Umfang weiterarbeiten konnte wie bislang, da keines der Mitglieder dagegen stimmte oder sich enthielt. Die Entscheidung des Gläubigerausschusses wurde somit einstimmig getroffen, obgleich die Mehrheit für die Genehmigung der Weisung durch den Gläubigerausschuss ausgereicht hätte. Zudem haben sich alle bei der Sitzung anwesenden gesicherten Gläubiger einzeln für die gleiche Weisung an den Verwalter ausgesprochen. Dies bedeutet, dass keiner der gesicherten Gläubiger die vorgeschlagene Weisung abgelehnt oder sich der Stimme enthalten hat.

(39)

Darüber hinaus betraf der zweite Tagesordnungspunkt, der in der Sitzung erörtert wurde, die Art und Weise der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ. Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, einigten sich die anwesenden Gläubiger vorläufig darauf, NCHZ als Ganzes, also als laufendes Unternehmen, im Rahmen eines Bieterverfahrens zu veräußern.

(40)

Nach Veröffentlichung der Entscheidung des Gläubigerausschusses vom 26. Januar 2011 mit der Weisung an den Verwalter (41) war jeder öffentliche oder private ungesicherte Gläubiger berechtigt, die Weisung vor dem Insolvenzgericht aus Gründen, denen zufolge sie dem gemeinsamen Interesse der ungesicherten Gläubiger zuwiderlief, anzufechten. (42) Allerdings wurde die Weisung von keinem Gläubiger vor dem Insolvenzgericht angefochten.

(41)

Die gleiche Weisung an den Verwalter wurde anschließend dem Insolvenzgericht vorgelegt, das entweder die Weisung genehmigen oder über das weitere Vorgehen des Verwalters entscheiden konnte (43); jede mögliche Entscheidung dieses Gerichts würde somit die von anderen Mitgliedern des zuständigen Organs getroffene Entscheidung aufheben.

(42)

Ist das Insolvenzgericht Mitglied des zuständigen Organs, so hat gemäß Insolvenzgesetz (44) der Verwalter oder ein anderes Mitglied des zuständigen Organs dem Gericht die Weisung zur Genehmigung vorzulegen, nachdem die anderen Mitglieder des zuständigen Organs zu der Weisung Stellung genommen haben. Das Insolvenzgericht kann durch eine Anordnung („uznesenie“) entweder die erteilte Weisung genehmigen oder über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Verwalter ist an den Gerichtsbeschluss gebunden. Bei der Anordnung eines Beschlusses berücksichtigt das Insolvenzgericht die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs.

(43)

Im Fall von NCHZ genehmigte das Insolvenzgericht als Mitglied des zuständigen Organs mit Beschluss vom 17. Februar 2011 die Weisung an den Verwalter. (45) Der Verwalter war rechtlich an den Gerichtsbeschluss gebunden. Das Insolvenzgericht nahm zur Kenntnis, dass der Gläubigerausschuss einstimmig eine Anordnung über die Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angenommen hatte und dass alle betroffenen gesicherten Gläubiger (46) dem Verwalter dieselbe Weisung wie der Gläubigerausschuss erteilt hatten. Das Insolvenzgericht erläuterte ferner, warum es im vorliegenden Fall dem zuständigen Organ angehörte, nämlich aufgrund der Tatsache, dass die gesicherte Forderung des Gläubigers REDQUEST LIMITED vom Verwalter zurückgewiesen worden war und REDQUEST LIMITED ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der gesicherten Forderung eingeleitet hatte. Aus der Begründung des Insolvenzgerichts geht hervor, dass es die Stellungnahmen einzelner Mitglieder des zuständigen Organs (d. h. des Gläubigerausschusses und einzelner gesicherter Gläubiger) sowie die Tatsache berücksichtigt habe, dass keines der Mitglieder des zuständigen Organs Einwände gegen die Weisung an den Verwalter erhoben hat. In seiner Begründung bezog sich das Insolvenzgericht auf die wirtschaftliche Analyse (siehe Erwägungsgründe (33) bis (36)), mit deren Erstellung das Gericht den Verwalter beauftragt hatte und in der festgestellt wurde, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angesichts der mit der Schließung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten die ungünstigste Option für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger wäre. Das Insolvenzgericht kam zu dem Schluss, dass es in Anbetracht dieser Umstände und der Stellungnahmen der Mitglieder des zuständigen Organs keine Unstimmigkeit oder einen Konflikt zwischen der vorgeschlagenen Weisung und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger feststellen konnte. Wie aus der Begründung des Insolvenzgerichts hervorgeht, hat es bei der Genehmigung der Weisung die Interessen einzelner Gläubiger, insbesondere von REDQUEST LIMITED, nicht individuell gewürdigt, was im Gerichtsbeschluss lediglich im Zusammenhang mit der erläuterten Beteiligung des Insolvenzgerichts am zuständigen Organ erwähnt wird.

(44)

Nicht alle (öffentlichen) Gläubiger von NCHZ aus der Zeit vor der Insolvenz waren im zuständigen Organ vertreten (dessen Zusammensetzung in den Erwägungsgründen (18) bis (22) beschrieben wird), das über den weiteren Betrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase entschied. Insbesondere die Sozialversicherungsgesellschaft („Sociálna poisťovňa“) und die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft („Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s.“) waren öffentliche Gläubiger, die nicht im zuständigen Organ vertreten waren. Da die nicht im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger weder Mitglieder des Gläubigerausschusses noch gesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz waren, hatten sie kein unmittelbares Mitspracherecht bei der Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase.

(45)

Die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen beruhte somit auf der Entscheidung des zuständigen Organs, das als kollektive Einheit handelte, den Insolvenzverwalter anzuweisen, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, wobei die Mitglieder (nämlich der Gläubigerausschuss und die gesicherten Gläubiger) im Rahmen ihrer gemeinsamen Sitzung am 26. Januar 2011 ihren Standpunkt zum Ausdruck brachten und das verbleibende Mitglied (nämlich das Insolvenzgericht) die Weisung an den Insolvenzverwalter in seinem Beschluss vom 17. Februar 2011 genehmigte. Nach diesem Beschluss führte NCHZ den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fort, bis das Unternehmen im Juli 2012 an Via Chem Slovakia als laufendes Unternehmen veräußert wurde.

3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND AUS DER SLOWAKEI

3.1.   Stellungnahmen zur Zurechenbarkeit

(46)

Die AlzChem Group AG („AlzChem“) macht geltend (47), dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzusetzen, dem Staat zuzurechnen sei, da die gesicherten Gläubiger ein Vetorecht gegen den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ hätten. AlzChem leitet dieses Vetorecht aus einer systematischen Auslegung des Insolvenzgesetzes ab und verweist auf die Bestimmung, dass jeder der gesicherten Gläubiger Teil des zuständigen Organs ist. Die gesicherten Gläubiger seien daher nicht als kollektives Organ anzusehen, was AlzChem zu der Schlussfolgerung führt, dass jeder gesicherte Gläubiger einzeln in der Lage gewesen sei, dem Verwalter in Bezug auf sein eigenes Vermögen Weisungen zu erteilen und ein Veto gegen die Annahme der Weisung einzulegen. AlzChem macht geltend, dass jeder der gesicherten Gläubiger der Weisung an den Insolvenzverwalter zustimmen musste, damit eine solche Weisung für ihn verbindlich war. Außerdem macht AlzChem eine Zurechenbarkeit an den Staat geltend, da die Entscheidung der Gläubiger von NCHZ vom Insolvenzgericht bestätigt und für rechtskräftig erklärt worden sei. Die nationalen Gerichte handeln im öffentlichen Auftrag, und die Beschlüsse der nationalen Gerichte sind als solche dem Staat zuzurechnen. AlzChem beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach nationale Gerichtsbeschlüsse die Rechtsgrundlage für staatliche Beihilfemaßnahmen bilden können. Hilfsweise macht AlzChem die Zurechenbarkeit aufgrund der Einstimmigkeit der Gläubigerentscheidung geltend, die vom Insolvenzgericht geprüft und bestätigt wurde.

(47)

Fortischem bestreitet das Vorliegen der Zurechenbarkeit (48) mit der Begründung, dass das slowakische Insolvenzrecht weder für die Mitglieder des Gläubigerausschusses noch für die gesicherten Gläubiger ein Vetorecht vorsehe; die öffentlichen gesicherten Gläubiger von NCHZ könnten daher kein Veto gegen die Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ einlegen. Zweitens macht Fortischem geltend, dass die Rolle des Insolvenzgerichts im vorliegenden Fall lediglich darin bestanden habe, die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Entscheidung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz mit dem Insolvenzrecht zu prüfen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Sachen Pearle (49) und Doux Elevage (50) könne die Zurechenbarkeit ausgeschlossen werden, wenn die betreffende öffentliche Stelle lediglich die von den Marktteilnehmern getroffenen Entscheidungen billige und sie für bindend erkläre. Im vorliegenden Fall ergab die wirtschaftliche Analyse, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen einer Liquidation vorzuziehen war, und alle stimmberechtigten Gläubiger stimmten für die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens. Infolgedessen hatte das Insolvenzgericht nach Ansicht von Fortischem nur einen minimalen Ermessensspielraum und eine minimale Rolle zu spielen, die sich als Überwachung der Einhaltung der Insolvenzvorschriften zusammenfassen lässt.

(48)

Slovenská správcovská a reštrukturalizačná, k.s. („SRS“), als Insolvenzverwalter von NCHZ, macht geltend (51), dass kein Mitglied des zuständigen Organs ein Vetorecht habe. Unabhängig von den tatsächlichen Stellungnahmen der Gläubiger, also sowohl in Situationen, in denen die Gläubiger einen gemeinsamen Standpunkt vertraten, als auch in solchen, in denen sie unterschiedliche Auffassungen vertraten, würde eine verbindliche Weisung an den Verwalter letztlich immer in Form eines Gerichtsbeschlusses erfolgen. Für SRS bedeutet dies, dass kein Gläubiger (Mitglied des zuständigen Organs) das Vetorecht gegen die Weisung an den Verwalter wirksam hätte ausüben können.

(49)

Daraus folgt, dass nach Ansicht von SRS die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vom Insolvenzgericht getroffen wurde und die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ das Ergebnis des verbindlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts war. Jede weitere Tätigkeit einzelner Gläubiger hätte ohne gerichtlichen Beschluss keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit von NCHZ. Dabei berücksichtigte das Gericht zwingend die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und ihre jeweiligen Stellungnahmen, deren Hauptinteresse in der frühzeitigen und größtmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen bestand. Die Aufgabe des Insolvenzgerichts bestand darin, die Wahrung des kollektiven berechtigten Interesses der Gläubiger zu beurteilen und eine größtmögliche Befriedigung ihrer Forderungen zu erzielen. Dennoch bildet den Ausführungen von SRS zufolge das zuständige Organ nach dem Insolvenzrecht eine Einheit, auch wenn es aus mehreren Mitgliedern besteht.

(50)

Die Slowakei macht geltend (52), dass das Insolvenzgesetz weder für ein Mitglied des Gläubigerausschusses noch für einen gesicherten Gläubiger ein Vetorecht vorsieht. Sollte sich ein gesicherter Gläubiger gegen die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter aussprechen und damit dagegen stimmen, wäre dies der Standpunkt eines einzigen Gläubigers, die das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen würde, an die es aber nicht gebunden wäre. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts hatte das Gericht jedoch keinen maßgeblichen Grund, die vorgeschlagene Weisung abzulehnen. In Bezug auf die Rolle des Insolvenzgerichts stellt die Slowakei klar, dass das Insolvenzgericht weder über die Genehmigung der Gläubigerentscheidung vom 26. Januar 2011 oder über deren Gültigkeit entschieden hat. Vielmehr entschied das Gericht als Mitglied des zuständigen Organs darüber, ob es die vorgeschlagene Weisung für den Verwalter genehmigte, nachdem es die Standpunkte der anderen Mitglieder des zuständigen Organs und die Schlussfolgerungen aus der wirtschaftlichen Analyse des Verwalters geprüft hatte. Im Allgemeinen besteht die Hauptaufgabe des Gerichts in einem Insolvenzverfahren darin, den Verwalter und den Ablauf des Verfahrens zu überwachen, und es wird nur dann als Dominus Litis tätig, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwalter und den Gläubigern oder zwischen den Gläubigern selbst kommt.

3.2.   Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Vorteil

(51)

Neben der Frage der Zurechenbarkeit übermittelten die Beteiligten und die Slowakei weitere Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Vorteil und insbesondere zum Risiko der Anhäufung von Gläubigerforderungen während der zweiten Insolvenzphase sowie zur Relevanz der wirtschaftlichen Analyse und der Präsentation der Geschäftsführung für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011.

(52)

AlzChem macht geltend (53), dass das Kriterium des privaten Gläubigers im Fall von NHCZ nicht erfüllt sei, weil i) die maßgeblichen öffentlichen Gläubiger nicht gleichrangig mit den privaten Gläubigern gehandelt hätten und weil ii) die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung für die Beurteilung des Verhaltens der Slowakischen Republik in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nicht relevant gewesen seien.

(53)

Erstens erklärt AlzChem, dass es der Mehrheit der privaten Gläubiger nur um die Maximierung des Erlöses aus der Veräußerung von NCHZ gegangen sei, da bei der Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ kein Risiko einer Anhäufung von Forderungen bestand. AlzChem weist darauf hin, dass Gläubiger wie der slowakische Staat während des Insolvenzverfahrens erhebliche Forderungen angehäuft hätten (Sozialversicherungsbeiträge, Steuern usw., die aufgrund der Fortführung des Unternehmens anfielen) und daher die potenziellen Vorteile der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von NCHZ (potenziell höherer Verkaufspreis) gegen das Risiko hätten abwägen müssen, dass der fortgeführte Geschäftsbetrieb zu höheren offenen Forderungen führen könnte. Nach Ansicht von AlzChem könne das Verhalten von Novácka Energetika, a.s., dem einzigen privaten Gläubiger, dessen Forderungen während des Insolvenzverfahrens gestiegen sind, nicht das Verhalten aller öffentlichen Gläubiger rechtfertigen, das sich darauf stützt, dass die privaten Marktteilnehmer im Gegensatz zu den staatlichen Gläubigern jederzeit beschließen konnten, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens einzustellen, und damit ihr Risiko zusätzlicher offener Forderungen zu begrenzen.

(54)

Zweitens macht AlzChem geltend, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die gesicherten Gläubiger, d. h. für die Gläubiger mit Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, erstellt worden seien und dass in diesen Dokumenten die Interessen der Gläubiger, deren Forderungen aus der Geschäftstätigkeit von NHCZ während der Insolvenz entstanden sind, nicht berücksichtigt wurden. Laut AlzChem hat der slowakische Staat bis zum Ende der ersten Insolvenzphase Forderungen in Höhe von 5,5 Mio. EUR und während der zweiten Insolvenzphase weitere 7,8 Mio. EUR angehäuft.

(55)

Fortischem vertritt die Ansicht (54), dass i) die maßgeblichen öffentlichen Gläubiger gleichrangig mit den privaten Gläubigern gehandelt haben und dass ii) die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung eine stichhaltige Grundlage bildeten, auf die sich die öffentlichen Gläubiger bei der Genehmigung der Weisung an den Verwalter stützten.

(56)

Erstens räumt Fortischem ein, dass die Forderungen zweier gesicherter öffentlicher Gläubiger (des Umweltfonds und der Stadt Nováky) während des Geschäftsbetriebs von NCHZ während des Insolvenzverfahrens gestiegen seien. Fortischem erinnert auch daran, dass der Gläubigerausschuss aus einem öffentlichen (dem Slowakischen Eigentumsfonds) und vier privaten ungesicherten Gläubigern (INVEST-KREDIT, s.r.o., NCHZ Energetika, a.s., M-ENERGO, s.r.o., DAK KIABA, s.r.o.) bestand, die alle für die Fortführung des Geschäftsbetriebs gestimmt hätten. Die Vergleichbarkeit der privaten und öffentlichen Gläubiger im Gläubigerausschuss ergibt sich aus Sicht von Fortischem daraus, dass es sich bei allem um ungesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz handelte. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses stimmten gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz ab und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger.

(57)

Darüber hinaus vertritt Fortischem die Auffassung, dass das Gericht Trenčín den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ auch dann genehmigt hätte, wenn der Umweltfonds und die Stadt Nováky für die Liquidation von NCHZ gestimmt hätten. Bei der Abwägung der Interessen zweier gesicherter Gläubiger, deren Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz weniger als 4 % der Summe aller gesicherten Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz ausmachten, und der Interessen der Vertreter der ungesicherten Gläubiger an einem weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ sei es nahezu ausgeschlossen, dass die Interessen der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz durch eine andere Entscheidung als die für den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ hätten geschützt werden können.

(58)

Zur Relevanz der wirtschaftlichen Analyse für die Entscheidung der Gläubiger im Januar 2011 führt Fortischem schließlich an, dass es nicht erforderlich gewesen sei, eine konkrete Prognose über mögliche weitere Kosten in der zweiten Insolvenzphase zu erstellen, da aus der wirtschaftlichen Analyse klar hervorgegangen sei, dass im Falle einer Liquidation von NCHZ keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen befriedigt worden wäre. Da die Veräußerung von NCHZ als laufendes Unternehmen die einzige Alternative für die Befriedigung der Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz war, bedeutete dies die vollständige Befriedigung aller Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung. Somit wurden damit zumindest implizit die Interessen aller Gläubiger aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung (einschließlich der nach der Insolvenz entstandenen Forderungen der gesicherten öffentlichen Gläubiger) berücksichtigt. Darüber hinaus macht Fortischem geltend, dass die Berechnung aufgrund der besonderen Art der Forderungen der beiden gesicherten Gläubiger (des Umweltfonds und der Stadt Nováky) aus der Zeit vor der Insolvenz unerheblich sei, da eine etwaige Erhöhung der Forderungen in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschäftsbetrieb von NCHZ stehe.

(59)

Darüber hinaus macht Fortischem geltend, dass bei einem Vergleich des Forderungsbetrags zu Beginn der zweiten Insolvenzphase mit den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz und bei einem Vergleich der in der ersten Insolvenzphase geleisteten Zwischenzahlungen mit den Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung das Risiko einer erheblichen Forderungserhöhung als minimal hätte eingeschätzt werden müssen, obgleich die Möglichkeit bestand, dass zumindest einige seiner Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hätten befriedigt werden können. So belief sich die von der Stadt Nováky im März 2010 erhobene Grundsteuer für das Jahr 2010 auf 523 793 EUR, und dennoch erhöhte sich die Steuerschuld von NCHZ bis Ende 2010 lediglich um etwa 48 000 EUR. Die Forderungen des Umweltfonds stiegen in der ersten Insolvenzphase um 193 192 EUR, was weniger als 20 % der ursprünglichen Forderung vor der Insolvenz ausmachte.

(60)

SRS erinnert daran (55), dass das Insolvenzgericht in Ausübung seiner Zuständigkeit den Konflikt zwischen den verschiedenen berechtigten Interessen der Gläubiger durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit löst. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass ein mögliches Interesse einiger Gläubiger an der Einstellung des Geschäftsbetriebs des Schuldners durch das kollektive Interesse anderer Gläubiger an der Fortführung des Geschäftsbetriebs aufgewogen werden kann, insbesondere dann, wenn von der Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners berechtigterweise eine höhere Gesamtbefriedigung der Forderungen erwartet werden kann. Die Entscheidungen über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ sowie über den Umfang und die Form der Liquidation von NCHZ und seiner Vermögenswerte wurden vom Interesse der Gläubiger insgesamt an einer größtmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen geleitet.

(61)

SRS ist der Ansicht, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, tatsächlich auf einer gründlichen Prüfung der Wahrung der grundlegenden Interessen der Gläubiger insgesamt beruhte, um die Beitreibung ihrer Forderungen zu maximieren, wie sie von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht vorgenommen wurde, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelte und die allgemeinen gesetzlichen Insolvenzvorschriften auf den Einzelfall anwandte, was durch den eigentlichen Inhalt des Insolvenzverfahrens, aber auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, die sich überschneidenden Rechte und Interessen der Vielzahl von Gläubigern einerseits und die begrenzten Vermögenswerte (gemeinsamer Pool) andererseits zu lösen.

(62)

In Bezug auf den zweiten Punkt macht SRS geltend, dass der Verwalter die Analyse als qualifizierte Tatsachengrundlage für die Entscheidung des zuständigen Organs sowie für die Bewertung des ersten öffentlichen Vergabeverfahrens erstellt habe. Die Analyse ergab, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen die einzige Möglichkeit sei, mit der Insolvenzmasse umzugehen und die beim Verwalter angemeldeten Forderungen (Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz) zumindest teilweise zu befriedigen. Andere Optionen würden nicht nur nicht zur Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz führen, sondern auch weitere erhebliche Kosten verursachen, die im Rahmen eines Vorzugsverfahrens zu befriedigen wären, wie z. B. Forderungen gegen die Insolvenzmasse, die letztlich ebenfalls nicht befriedigt würden. Daraus folgt, dass andere Optionen neben den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, die ebenfalls nicht befriedigt würden, zu weiteren unbefriedigten Forderungen (aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung) führen würden.

(63)

Die Slowakei bekräftigt ihre Auffassung (56), dass das Vorgehen der öffentlichen Gläubiger dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprach, da die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses und die gesicherten öffentlichen und privaten Gläubiger der Ansicht waren, dass im Falle einer Weisung an den Verwalter, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, die Beitreibungsquote zweifellos höher sein würde. Die Slowakei weist darauf hin, dass das slowakische Insolvenzrecht nicht ausdrücklich zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern unterscheidet und diese für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht unterschiedlich behandelt.

(64)

Die Slowakei unterscheidet zudem zwischen den verschiedenen Arten von Forderungen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind, und teilt diese in zwei Kategorien ein: Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden („Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz“) und solche, die danach entstanden sind („Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung“). Bei den Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung handelt es sich um i) Forderungen gegen die Insolvenzmasse („pohľadávky proti podstate“) oder ii) Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens („pohľadávky z prevádzkovania podniku“).

(65)

Bei den Forderungen gegen die Insolvenzmasse handelt es sich um Forderungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse entstehen, einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie umfassen ferner Steuern, Abgaben, Gebühren, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, Gehälter und sonstige Personalkosten sowie die Vergütung des Verwalters. Betreibt der Verwalter das Unternehmen, so gelten diese Forderungen als Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Die Forderungen gegen die Insolvenzmasse werden noch vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz aus dem Liquidationserlös befriedigt.

(66)

Die Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens entstehen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb werden aus den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb befriedigt. Reichen die Einnahmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht aus, um die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb zu befriedigen, werden sie wie Forderungen gegen die Insolvenzmasse befriedigt, nämlich aus dem Liquidationserlös.

(67)

Die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung (sowohl die Forderungen gegen die Insolvenzmasse als auch die aus dem Geschäftsbetrieb) werden also vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz befriedigt. Nach Ansicht der Slowakei müssen daher die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung vollständig befriedigt werden, bevor Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz auf der Grundlage der Aufstellung der Erlöse befriedigt werden.

4.   BEWERTUNG DER MAßNAHME

4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(68)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

(69)

Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(70)

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist es angemessen, die Prüfung auf die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit und des wirtschaftlichen Vorteils zu beschränken, da die Maßnahme bei Fehlen eines dieser beiden Elemente keine staatliche Beihilfe darstellt, ohne dass geprüft werden muss, ob die anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

4.2.   Zurechenbarkeit

(71)

Wie in den Erwägungsgründen (23) bis (45) näher beschrieben, war der Verwalter, nachdem das Gesetz über strategische Unternehmen ab dem 31. Dezember 2010 nicht mehr auf NCHZ anwendbar war, rechtlich nicht mehr verpflichtet, den Geschäftsbetrieb des Unternehmens fortzuführen. Da die Kosten für den Betrieb von NCHZ während der Insolvenz die Erlöse aus dem Geschäftsbetrieb überstiegen, informierte der Verwalter, wie im Insolvenzgesetz vorgesehen, das zuständige Organ (zu dessen Zusammensetzung siehe Erwägungsgründe (18) bis (22)) über diesen Umstand und legte dem zuständigen Organ eine Weisung zur Genehmigung vor, die den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ verpflichtete.

(72)

Am 26. Januar 2011 stimmten alle öffentlichen und privaten Gläubiger des Gläubigerausschusses im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger der Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu, und alle anwesenden gesicherten Gläubiger, sowohl die öffentlichen als auch die privaten, sprachen sich für die Genehmigung dieser Weisung aus (siehe Erwägungsgrund (38)). Das von der Kommission geprüfte Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2011, das die Kommission geprüft hat, bestätigt, dass die gesicherten Gläubiger während dieser Sitzung einzeln Stellung genommen haben. Obgleich dem Gesetz zufolge nur die Mehrheit der Mitglieder des Gläubigerausschusses dem Vorschlag zustimmen muss, lehnte nachweislich keines der Mitglieder die Weisung an den Verwalter ab. Auch hat sich kein gesicherter Gläubiger gegen eine solche Weisung ausgesprochen. Es wurde somit festgestellt, dass die Entscheidung der im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger einstimmig war.

(73)

Wie in Erwägungsgrund (20) beschrieben, wurde nicht festgestellt, dass zwischen den privaten Gläubigern des Gläubigerausschusses, mit Ausnahme von INVEST-KREDIT, s.r.o., und dem Eigentümer von NCHZ in irgendeiner Weise Kapitalverflechtungen bestanden haben.

(74)

Ferner wurde festgestellt, dass kein (öffentlicher oder privater) ungesicherter Gläubiger die Entscheidung des Gläubigerausschusses, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, vor dem Insolvenzgericht angefochten hat (siehe Erwägungsgrund (40)), obgleich er das Recht dazu hatte.

(75)

Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 genehmigte das Insolvenzgericht als Mitglied des zuständigen Organs ohne wesentliche Änderung (57) diese Weisung an den Verwalter, die damit gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz für den Verwalter verbindlich wurde.

(76)

Die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen beruhte somit auf der Entscheidung des zuständigen Organs, das sich aus dem Gläubigerausschuss (überwiegend privaten Unternehmen), den gesicherten Gläubigern (überwiegend öffentlichen Einrichtungen) und dem Insolvenzgericht zusammensetzte.

(77)

Daraus folgt, dass sowohl die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses und der gesicherten Gläubiger vom 26. Januar 2011 (ohne Beteiligung des Insolvenzgerichts am 26. Januar 2011) als auch der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 für die Genehmigung der Weisung an den Insolvenzverwalter maßgeblich waren. Zusammen bildeten sie nämlich die Entscheidungsgrundlage für das zuständige Organ, das dem Verwalter kollektiv die Weisung erteilte, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen.

(78)

Die Kommission ist der Auffassung, dass das zuständige Organ als kollektives Organ (einschließlich des Insolvenzgerichts) über die Weisung an den Verwalter zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschieden hat, entgegen den Standpunkten, dass die Entscheidung allein auf dem Beschluss des Gerichts in Trenčín beruhte (wie von SRS und AlzChem vorgebracht) oder dass die Weisung auf die Entscheidung der Gläubiger zurückzuführen war (wie von Fortischem vorgebracht). Der abschließende Beschluss des Insolvenzgerichts erging lediglich am 17. Februar 2011, nachdem sich andere Mitglieder des zuständigen Organs nach dem im Insolvenzgesetz vorgesehenen Verfahren zu der Weisung geäußert hatten (siehe Erwägungsgrund (42)), aber unter den besonderen Umständen des Falles, in dem alle anderen Mitglieder des zuständigen Organs der Weisung an den Verwalter zugestimmt haben, bestand für das Insolvenzgericht kein Grund, die Genehmigung der vorgeschlagenen Weisung abzulehnen.

(79)

Hinsichtlich des möglichen Bestehens von Vetorechten bestimmter Gläubiger ergab das förmliche Prüfverfahren, dass kein Mitglied des Gläubigerausschusses und keiner der gesicherten Gläubiger nach dem Insolvenzgesetz ein Vetorecht hatte. Das Vorbringen von AlzChem bezüglich des Bestehens von Vetorechten erwies sich als unbegründet, da keine Beweise für dieses Bestehen vorgelegt wurden. Im Gegenteil, aus den Stellungnahmen der anderen Beteiligten geht eindeutig hervor, dass kein einzelner gesicherter Gläubiger, ob öffentlich oder privat, die Genehmigung der Weisung an den Verwalter individuell hätte verhindern können.

(80)

Gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz ist der Insolvenzverwalter an den Gerichtsbeschluss gebunden (siehe Erwägungsgrund (42)). Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter in einer Situation, in der das Insolvenzgericht Mitglied des zuständigen Organs ist, nicht an die Entscheidung der Gläubiger (weder des Gläubigerausschusses noch der gesicherten Gläubiger) bezüglich der Weisung an den Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich an die Anordnung des Insolvenzgerichts gebunden ist. Darüber hinaus ist das Gericht beim Erlass seiner Anordnung nicht an die abweichenden Standpunkte einzelner gesicherter Gläubiger gebunden und muss diesen nicht folgen: Es kann die erteilte Weisung auch bei abweichenden Standpunkten genehmigen, sofern die Weisung im berechtigten Interesse der betroffenen Gläubiger liegt (Erwägungsgrund (42)). Daraus folgt, dass selbst wenn sich einer oder mehrere der gesicherten Gläubiger gegen die Genehmigung der Weisung an den Insolvenzverwalter in der vorgeschlagenen Fassung aussprechen würden, dies nicht automatisch bedeuten würde, dass eine solche Weisung nicht genehmigt werden kann. Folglich könnten einzelne gesicherte Gläubiger gegen die Annahme der Weisung kein „Veto“ im Sinne einer Verhinderung der Weisung durch bloße Ablehnung der vorgeschlagenen Annahme einlegen.

(81)

Insbesondere wurde nicht bestätigt, dass sich das Vetorecht der gesicherten Gläubiger daraus ableiten lässt, dass alle gesicherten Gläubiger an der Entscheidungsfindung beteiligt waren. Das Recht jedes gesicherten Gläubigers aus der Zeit vor der Insolvenz, seine Meinung zu äußern und an der Entscheidungsfindung teilzunehmen, kann kein Vetorecht beinhalten, wenn es keine andere Bestimmung in diesem Sinne gibt. Es ist richtig, dass die gesicherten Gläubiger im Gegensatz zum Gläubigerausschuss, der ein kollektiv gewähltes Gremium war (siehe Erwägungsgründe (18) und (20)), nicht in einem kollektiven Organ vertreten waren, sondern jeder gesicherte Gläubiger in Bezug auf jede einzelne Insolvenzmasse Teil des zuständigen Organs war (siehe Erwägungsgrund (21)). Entgegen dem Vorbringen von AlzChem (siehe Erwägungsgrund (46)) bedeutet die Tatsache, dass jeder gesicherte Gläubiger Mitglied des zuständigen Organs war, jedoch nicht automatisch, dass er eine Entscheidung des zuständigen Organs verhindern konnte. Mit anderen Worten kann ein Vetorecht der gesicherten Gläubiger nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass jeder von ihnen dem zuständigen Organ angehörte.

(82)

Darüber hinaus prüfte die Kommission das Vorbringen von AlzChem, dass das Vetorecht gesicherter Gläubiger im Insolvenzgesetz durch dessen systematische Auslegung verankert sei. Die Abschnitte des Insolvenzgesetzes, auf die sich AlzChem zur Untermauerung seines Vorbringens beruft, beziehen sich auf die Rechte gesicherter Gläubiger im Insolvenzverfahren. Sie sehen als solche kein Vetorecht vor.

(83)

Tatsächlich wurden die Beschlüsse im Gläubigerausschuss mehrheitlich gefasst, und die gesicherten Gläubiger brachten ihre Standpunkte individuell vor, jedoch ebenfalls ohne Vetorecht. Trotz der Möglichkeit, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ abzulehnen (im Falle der Mitglieder des Gläubigerausschusses) oder sich gegen die Zustimmung zu einer solchen Weisung auszusprechen (im Falle der gesicherten Gläubiger), hätte daher keine staatliche Stelle ihr Interesse durchsetzen können, um die weitere Anhäufung von Schulden zu verhindern, sofern ein solches Interesse bestanden hätte.

(84)

Daraus folgt, dass weder die öffentlichen noch die privaten Gläubiger in der Lage waren, in der zweiten Insolvenzphase ein Veto gegen den Geschäftsbetrieb von NCHZ einzulegen. Die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, wurde vom zuständigen Organ getroffen, das als kollektives Organ handelte, und kein einzelner privater oder öffentlicher Gläubiger hätte als Mitglied des zuständigen Organs die Entscheidung über die Fortführung des Betriebs des NCHZ allein verhindern können.

(85)

Abschließend muss auch das Vorbringen von AlzChem, die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ sei der Slowakei zuzurechnen, da die vier staatseigenen gesicherten Gläubiger ihr Vetorecht nicht ausgeübt hätten, zurückgewiesen werden.

(86)

Es wurde ferner vorgebracht, dass die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ der Slowakei zuzurechnen sei, da sie im Februar 2011 vom Gericht in Trenčín bestätigt und für rechtskräftig erklärt wurde. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts als eine dem Staat zuzurechnende Entscheidung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann (58), doch unterscheiden sich die Besonderheiten der Beteiligung des Insolvenzgerichts im vorliegenden Fall, wie sie in den Erwägungsgründen (88) bis (92) beurteilt werden, von Fällen, in denen die Zurechenbarkeit aufgrund eines Beschlusses eines nationalen Gerichts festgestellt wurde.

(87)

Das förmliche Prüfverfahren ergab, dass das Insolvenzgericht im Februar 2011 als Mitglied des zuständigen Organs mit einer im Insolvenzgesetz klar definierten Rolle fungierte. Die Kommission hat daher die Rolle des Insolvenzgerichts als Mitglied des zuständigen Organs gemäß Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz geprüft.

(88)

Das Insolvenzgericht befand sich in der Sonderstellung eines Mitglieds des kollektiven Organs, das über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschied. Es handelte nicht in der üblichen Eigenschaft des Gerichts als Instanz, an die sich die Parteien wenden, um eine verbindliche Entscheidung zu erhalten; seine Aufgabe bestand vielmehr darin, dafür zu sorgen, dass die Weisung an den Verwalter den Standpunkten und berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger entspricht (siehe Erwägungsgründe (42) und (43)). Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Aufgabe des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, die darin besteht, eine möglichst hohe Quote bezüglich der Befriedigung von Forderungen für die Gläubiger zu erreichen (siehe Erwägungsgrund (19)).

(89)

Wie in Erwägungsgrund (42) erwähnt, kann das Insolvenzgericht, wenn die Weisung an den Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht zur Genehmigung vorgelegt wird, diese Weisung entweder genehmigen oder durch eine Anordnung über das weitere Vorgehen entscheiden. In demselben Abschnitt heißt es, dass das Insolvenzgericht bei der Anordnung eines Beschlusses die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des zuständigen Organs berücksichtigt.

(90)

Wie in Erwägungsgrund (43) beschrieben, hat das Insolvenzgericht die vorgeschlagene Weisung an den Verwalter im Hinblick auf die berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger und deren Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen anderer Mitglieder des zuständigen Organs geprüft. Das bedeutete, dass das Insolvenzgericht die Stellungnahmen des Gläubigerausschusses und aller einzelnen gesicherten Gläubiger (einschließlich aller öffentlichen gesicherten Gläubiger) sowie den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse berücksichtigte, die ergab, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, und angesichts der mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten am ungünstigsten wäre.

(91)

Zwar wurde die Weisung an den Insolvenzverwalter durch den Gerichtsbeschluss rechtskräftig, jedoch bestand unter den besonderen Umständen des Falles für das Insolvenzgericht kein Grund, die vorgeschlagene Weisung abzulehnen. In einer Situation, in der alle — mehrheitlich privaten — Gläubiger ausdrücklich beschließen, dass es in ihrem wirtschaftlichen Interesse liegt, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens fortzuführen, ist ihre Entscheidung nicht allein deshalb dem Staat zuzurechnen, weil ein Insolvenzgericht sie nachträglich bestätigt und für rechtskräftig erklärt hat.

(92)

Der Beschluss des Insolvenzgerichts weist darauf hin, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, im besten Interesse der Gläubiger lag. In dieser Hinsicht stimmte das Gericht mit den Standpunkten aller anderen Mitglieder des zuständigen Organs, öffentlicher und privater, gesicherter und ungesicherter Gläubiger gleichermaßen, sowie mit dem Vorschlag des Insolvenzverwalters überein; keiner der Beteiligten hat eine andere Auffassung vertreten und die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vorgeschlagen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf „Entscheidungen, durch die die Mitgliedstaaten ihre eigenen wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele verfolgen, indem sie Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten einseitig aus eigenem Recht Mittel zur Verfügung stellen oder Vorteile einräumen, die der Verwirklichung der wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele dienen sollen.“ (59) Insofern gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass das Insolvenzgericht andere Interessen als die der betroffenen Gläubiger verfolgt hat und dass es sich nicht in vollem Umfang an dem orientiert hat, was die Gläubiger und der Insolvenzverwalter für die wirtschaftlich sinnvollste Lösung hielten.

(93)

Folglich kann die Entscheidung des zuständigen Organs (dem das Insolvenzgericht angehörte), den Geschäftsbetrieb von NCHZ nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen fortzuführen, angesichts des fehlenden Vetorechts der öffentlichen Gläubiger und der besonderen Rolle des Insolvenzgerichts nicht als dem Staat zurechenbar angesehen werden.

(94)

Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat versucht hätte, die Entscheidungen privater Investoren zu beeinflussen. Wie das Gericht bestätigte (60), konnte nicht nachgewiesen werden, dass NCHZ im Januar 2011 politische Unterstützung erhielt und dass die betroffenen Gläubiger von einer solchen Unterstützung ausgegangen waren. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass die neue slowakische Regierung im Januar 2011 das Gesetz über strategische Unternehmen nicht aufgehoben hat, nicht als Anhaltspunkt für ihre politische Unterstützung für NCHZ gewertet werden kann. Auch wenn die politische Unterstützung in den Jahren 2009 bis 2010 (aufgrund des Gesetzes über strategische Unternehmen) und später im Jahr 2013 bestand, bedeutet dies nicht, dass die politische Unterstützung im Januar 2011 bestand.

(95)

Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17. Februar 2011 (siehe Erwägungsgrund (43)), den die Kommission geprüft hat, hervor, dass das Insolvenzgericht die Weisung an den Insolvenzverwalter aus folgenden Gründen genehmigt hat: i) aufgrund der Tatsache, dass der Gläubigerausschuss einstimmig und ohne Einwände eine Anordnung über die Weisung an den Verwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angenommen hat und dass alle sechs gesicherten Gläubiger dieselbe Weisung befürworteten; ii) aufgrund der vom Verwalter erstellten wirtschaftlichen Analyse (siehe Erwägungsgrund (29)), die ergab, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ angesichts der mit der Schließung des Geschäftsbetriebs verbundenen Kosten die ungünstigste Option für die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger wäre; iii) aufgrund dessen, dass es keine Unstimmigkeit oder keinen Konflikt zwischen der vorgeschlagenen Weisung und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger feststellen konnte. Das Insolvenzgericht prüfte daher, ob die Weisung den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger insgesamt entsprach, ohne auf die individuelle Situation jedes einzelnen Gläubigers einzugehen oder die Auswirkungen auf die abgewiesene Forderung von REDQUEST LIMITED zu bewerten.

(96)

Nach dem Insolvenzgesetz hatte das Insolvenzgericht grundsätzlich die Möglichkeit, die vorgeschlagene Weisung an den Insolvenzverwalter abzulehnen. Das Insolvenzgericht hatte nämlich in Abhängigkeit von der individuellen Sachlage und den berechtigten Interessen der betroffenen Gläubiger sowie den Stellungnahmen dieser Gläubiger und anderer Mitglieder des zuständigen Organs grundsätzlich die Möglichkeit, die Weisung nicht zu genehmigen und selbst über das weitere Vorgehen zu entscheiden. In einer Situation, in der alle im zuständigen Organ vertretenen Gläubiger die Auffassung vertraten, dass es in ihrem besten wirtschaftlichen Interesse sei, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, und sich in diesem Sinne äußerten, und in der der Insolvenzverwalter dieselbe Auffassung vertrat, spricht der Umstand, dass das Gericht diese Auffassung teilte, nicht allein aufgrund der Verbindlichkeit der Anordnung des Insolvenzgerichts für eine Zurechenbarkeit dieser Entscheidung an den Staat. Im vorliegenden Fall gibt es zahlreiche Anhaltspunkte, einschließlich positiver Stellungnahmen aller anderen betroffenen Akteure, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ von den Gläubigern als in ihrem Interesse liegend angesehen wurde, und es liegt auf der Hand, dass das Insolvenzgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe verpflichtet war, im Interesse der Gläubiger von NCHZ zu handeln. Dagegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Insolvenzgericht mit seinem Beschluss ein Ziel des slowakischen Staates verfolgte.

(97)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung des zuständigen Organs in der zweiten Insolvenzphase von NCHZ nicht als eine dem Staat zuzurechnende Entscheidung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann. Auch wenn eine der kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt ist, hat die Kommission dennoch geprüft, ob die betroffene Maßnahme NCHZ einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, den das Unternehmen unter Marktbedingungen nicht hätte erlangen können, wie nachstehend ausgeführt.

4.3.   Wirtschaftlicher Vorteil

(98)

Im Allgemeinen gewähren wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Körperschaften (einschließlich öffentlicher Unternehmen) der Gegenseite keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, wenn sie zu normalen marktüblichen Bedingungen vorgenommen werden. (61)

(99)

Um festzustellen, ob eine Transaktion zu marktüblichen Bedingungen vorgenommen wurde, muss das Verhalten der öffentlichen Einrichtung mit dem eines hypothetischen privaten Wirtschaftsbeteiligten verglichen werden, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet (das sogenannte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Die Gerichte der EU haben spezielle Varianten dieses Kriteriums für verschiedene Arten wirtschaftlicher Transaktionen entwickelt, insbesondere das „Kriterium des privaten Gläubigers“ bei Transaktionen hinsichtlich Verbindlichkeiten (62) und das „Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, um einen wirtschaftlichen Vorteil bei einer öffentlichen Kapitalbeteiligung festzustellen (63).

(100)

Da im vorliegenden Fall zwar öffentliche Gläubiger an der Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ beteiligt waren, der Staat aber keine Anteile an dem Unternehmen hielt, konzentriert sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Transaktion aus der Sicht eines hypothetischen umsichtig handelnden privaten Gläubigers. (64)

(101)

Die Kommission prüfte die vom Verwalter erstellte wirtschaftliche Analyse, die den Gläubigern und dem Insolvenzgericht bei der Beschlussfassung vorlag und von ihnen geprüft wurde (siehe Erwägungsgründe (33) bis (36)). In der Analyse werden mehrere mögliche Szenarien aufgezeigt und die Kosten und Einnahmen aus Sicht der Gläubiger von NCHZ verglichen. Aus der Analyse geht insbesondere hervor, dass die Einstellung des Betriebs von NCHZ erhebliche Kosten von mehr als 48 Mio. EUR mit sich gebracht hätte. Der Großteil der Kosten würde durch die Schließung und die umweltgerechte Sanierung der chemischen Produktionsanlagen (ca. 37,3 Mio. EUR) und durch Personalkosten (10,5 Mio. EUR bei Einhaltung aller gesetzlichen Verpflichtungen) zustande kommen. Demgegenüber wäre mit Einnahmen aus der Veräußerung einzelner Vermögenswerte in einer Größenordnung von etwa 47 bis 52 Mio. EUR zu rechnen (die zusätzlichen Kosten durch Rückbau und Abriss der Anlagen nicht eingerechnet).

(102)

Da die ausstehenden (öffentlichen und privaten) Verbindlichkeiten aus dem Betrieb von NCHZ während des Insolvenzverfahrens (ca. 16 Mio. EUR bis Mitte Dezember 2010, d. h. gegen Ende der ersten Insolvenzphase) bevorzugt behandelt wurden, ergibt sich daraus, dass keine der vor der Insolvenz entstandenen Forderungen befriedigt worden wäre, wenn der Geschäftsbetrieb von NCHZ eingestellt worden wäre. Die Analyse geht davon aus, dass die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen wahrscheinlich zu einer höheren Befriedigung der Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz führen würde als das Szenario der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ, bei dem erhebliche zusätzliche Kosten für die Schließung des Geschäftsbetriebs von NCHZ anfallen würden und eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs problematisch, wenn nicht gar unmöglich wäre, da einige der technischen Anlagen bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs irreparabel beschädigt würden (siehe Erwägungsgründe (34) und (36)).

(103)

Im Rahmen der Analyse wurde auch das Interesse Dritter an der Teilnahme an Ausschreibungen für NCHZ bewertet. Bei der ersten Ausschreibung legte von sieben interessierten Käufern nur einer (das Unternehmen M-ENERGO, s.r.o.) ein Angebot über 2 Mio. EUR vor. Der Verwalter stellte fest, dass es nicht klar sei, ob die zweite Ausschreibung mehr interessierte Käufer anziehen würde. Insgesamt kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass es im Interesse der Gläubiger sei, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und NCHZ als laufendes Unternehmen zu veräußern.

(104)

Die Kommission prüfte ferner den Inhalt der Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ (siehe Erwägungsgrund (29) ff.), die den Gläubigern und dem Insolvenzgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls vorlag. In der Präsentation wurde der erwartete Realwert der Vermögenswerte des Unternehmens im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs mit nur 15,5 Mio. EUR angegeben, wodurch die Option der Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ für die Gläubiger weniger attraktiv wurde. Darüber hinaus wird in der Präsentation behauptet, dass das Unternehmen nach bestimmten Umstrukturierungsmaßnahmen (z. B. Personalabbau) erfolgreich verkauft werden könne. Insgesamt kam die Präsentation zu dem Schluss, dass es für die Gläubiger günstiger sei, NCHZ als laufendes Unternehmen zu verkaufen.

(105)

Der auf diesen Unterlagen basierende Vorschlag zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde daraufhin von allen im zuständigen Organ vertretenen Gläubigern angenommen, und zwar sowohl von den öffentlichen als auch von den privaten sowie von den gesicherten und den ungesicherten Gläubigern.

(106)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse zusammen mit der Präsentation der Geschäftsführung ordnungsgemäß berücksichtigt wurde und eine gültige Grundlage für die Entscheidung der Gläubiger und des Insolvenzgerichts gebildet hat.

4.3.1.   Allgemeine Aspekte

(107)

Wie aus Tabelle 1 (siehe Erwägungsgrund (24)) hervorgeht, waren die öffentlichen Gläubiger mit den höchsten Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung die Sozialversicherungsgesellschaft („Sociálna poisťovňa“) und die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft („Všeobecná zdravotná poisťovňa, a.s.“). Wie in Erwägungsgrund (44) beschrieben, waren diese nicht Mitglieder des zuständigen Organs, das über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entschied. Sie hatten daher keine Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen und die Weiterführung des Unternehmens zu verhindern.

(108)

Die eingehende Untersuchung ergab ferner, dass von den vier öffentlichen gesicherten Gläubigern, die dem zuständigen Organ angehörten (siehe Erwägungsgrund (21)), nur zwei öffentliche Gläubiger direkt von der Gefahr einer weiteren Anhäufung der Verbindlichkeiten betroffen waren, die NCHZ ihnen während des fortgeführten Geschäftsbetriebs schuldete, nämlich der Umweltfonds und die Stadt Nováky. Insbesondere wurde festgestellt, dass für die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank und den Slowakischen Eigentumsfonds kein Risiko bestand, dass sie durch den fortgesetzten Geschäftsbetrieb von NCHZ höhere Forderungen anhäuften, da während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ bestanden.

(109)

In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass im ursprünglichen Beschluss nicht dargelegt wurde, dass „die wirtschaftliche Analyse die Frage einer möglichen Erhöhung der Forderungen der Gläubiger für den Fall aufgeworfen hat, dass der Geschäftsbetrieb von NCHZ während der zweiten Insolvenzphase fortgesetzt wird“. (65) Es war daher nicht ersichtlich, wie die Überprüfung der wirtschaftlichen Analyse durch die Kommission im Hinblick auf das Kriterium des privaten Gläubigers mit dem Inhalt von Erwägungsgrund 110 des ursprünglichen Beschlusses zusammenhing, der die Bewertung der Gefahr einer weiteren Anhäufung der Forderungen der öffentlichen Gläubiger gegenüber NCHZ bei Fortführung des Geschäftsbetriebs enthielt. (66) Daraus folgt, dass die wirtschaftliche Analyse und damit auch die Präsentation der Geschäftsführung vor dem Hintergrund des Kriteriums des privaten Gläubigers und der Rationalität der Entscheidung der Gläubiger überprüft werden müssen, da diese wussten, dass der Betrag ihrer Forderungen steigen würde.

(110)

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Bewertung des Risikos einer Erhöhung der Forderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. in dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden, erfolgen muss und keine Bewertung auf der Grundlage einer späteren Situation erfolgen darf. (67) Nach Ansicht des Gerichts war nämlich „die Analyse des Risikos einer Erhöhung der Forderungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gläubiger im Rahmen der Sitzung vom 26. Januar 2011 ... aus dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich“. (68)

(111)

Die beiden öffentlichen Gläubiger, für die das Risiko einer Erhöhung der Forderungen bestand, waren der Umweltfonds und die Stadt Nováky (siehe Erwägungsgrund (24)). Die während der zweiten Insolvenzphase entstandenen zusätzlichen Forderungen standen jedoch größtenteils nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit von NCHZ während der zweiten Insolvenzphase, sondern mit der ersten Insolvenzphase (siehe Erwägungsgrund (130) ff. sowie Erwägungsgrund (141) ff.). Darüber hinaus mussten sowohl die Stadt Nováky als auch der Umweltfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Lage gewesen sein, die Anhäufung weiterer Forderungen vorherzusehen. Diese bezogen sich auf Steuern und Gebühren, sodass der Betrag leicht geschätzt werden konnte, da es sich um jährlich wiederkehrende Zahlungen handelte. Daher muss diesen Gläubigern zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ am 26. Januar 2011 das Risiko einer Erhöhung ihrer Forderungen gegenüber NCHZ bekannt gewesen sein. Insbesondere konnten sie das Ausmaß des Risikos aus der Präsentation der Geschäftsführung ableiten, die eine Schätzung der Mindereinnahmen der Stadt Nováky und des Staates für den Fall enthielt, dass NCHZ den Geschäftsbetrieb einstellt (siehe Erwägungsgrund (32)), und die so verstanden werden konnte, dass sie angab, welche zusätzlichen Forderungen (und in welcher Höhe) der Stadt Nováky und dem Umweltfonds im Fall einer Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entstehen würden. Ebenso konnten sie nicht übersehen, dass die zusätzlichen Forderungen im Vergleich zu der wahrscheinlichen Aussicht, im Falle einer Liquidation alle ihre Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz zu verlieren, von begrenztem Umfang sein würden. Zudem müssen sich beide Gläubiger der Vorzugsbehandlung bewusst gewesen sein, die diese zusätzlichen (d. h. nach der Insolvenz entstandenen) Forderungen erhalten würden. Die wirtschaftliche Analyse, die durch die Präsentation der Geschäftsführung ergänzt wurde, bildete somit eine solide Grundlage für ihre Entscheidung.

(112)

Wie in Erwägungsgrund (19) erläutert, bestand der Gläubigerausschuss aus einem öffentlichen und vier privaten Gläubigern, allesamt ungesicherte Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz, die alle den Vorschlag zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unterstützten. Wie in Erwägungsgrund (37) weiter ausgeführt, waren die Mitglieder des Gläubigerausschusses nach dem Insolvenzgesetz verpflichtet, im gemeinsamen Interesse aller ungesicherten Gläubiger zu handeln. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet waren, im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz zu handeln und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger. In Ermangelung gegenteiliger Beweise steht daher fest, dass die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase fortzusetzen, im Interesse der ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz lag.

(113)

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht das Vorbringen der AlzChem AG zurückgewiesen hat, wonach das Votum der öffentlichen Gläubiger im zuständigen Ausschuss die privaten Gläubiger beeinflusst habe, die diesem Ausschuss angehören. Das Gericht stellte fest, dass die AlzChem AG keine Beweise für ihr Vorbringen vorgelegt hat und dass davon auszugehen ist, dass die privaten Gläubiger in ihrem Interesse gehandelt haben. (69)

4.3.2.   Fehlen des wirtschaftlichen Vorteils für die einzelnen öffentlichen Gläubiger von NCHZ

(114)

Die Kommission hat für jeden der öffentlichen Gläubiger, die dem zuständigen Organ angehören (siehe Erwägungsgrund (21)), gesondert die individuelle Situation geprüft und untersucht, ob ihr Verhalten dem Kriterium des privaten Gläubigers entspricht. Das Gericht stellte fest, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers die individuelle Situation der öffentlichen Gläubiger zu prüfen ist und ihre besonderen Merkmale zu berücksichtigen sind, insbesondere aufgrund ihrer Stellung als bevorrechtigter oder ungesicherter Gläubiger; daraus folgt, dass die öffentlichen Gläubiger nicht als eine Einheit betrachtet werden sollten. (70) Darüber hinaus wies der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hin, einen privaten Gläubiger zu berücksichtigen, der sich in einer Situation befindet, die der des öffentlichen Gläubigers möglichst nahe kommt, und der die Zahlung der ihm von einem Schuldner geschuldeten Beträge zu erwirken versucht.

(115)

Die Kommission bewertet nicht die Situation der öffentlichen Gläubiger, die nicht dem zuständigen Organ angehörten, insbesondere die der Sozialversicherungsgesellschaft und der Allgemeinen Krankenversicherungsgesellschaft, die die öffentlichen Gläubiger mit den höchsten Forderungen im Insolvenzverfahren waren (siehe Tabelle 1, Erwägungsgrund (24)). Diese Gläubiger konnten nicht direkt in die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ eingreifen, hatten somit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ (siehe Erwägungsgrund (44)). In diesem Zusammenhang wies das Gericht das Vorbringen von AlzChem zurück, dass i) die Sozialversicherungsgesellschaft vor dem Insolvenzgericht hätte intervenieren können und müssen, um den weiteren Geschäftsbetrieb von NCHZ anzufechten, und dass ii) die Tatsache, dass das Unternehmen alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt habe, um weitere Verluste zu vermeiden, die Slowakische Republik nicht von ihrer Verantwortung entbinde, zu verhindern, dass die ihr geschuldeten Beträge auf andere Weise weiter angehäuft würden. (71) Das Gericht vertrat die Auffassung, dass aus den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes, insbesondere aus Artikel 83 Absatz 4, nicht hervorgehe, dass die Sozialversicherungsgesellschaft unter den gegebenen Umständen in die Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ vor dem Insolvenzgericht hätte eingreifen können, und kam daher zu dem Schluss, dass die Sozialversicherungsgesellschaft keine solche Möglichkeit hatte, einzugreifen. (72)

4.3.2.1.   Die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank

(116)

Die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank (im Folgenden die „Bank“) war einer der sechs gesicherten Gläubiger von NHCZ, der über eine gesicherte Forderung aus der Zeit vor der Insolvenz in Höhe von ca. 750 000 EUR auf der Grundlage eines Darlehensvertrags verfügte.

(117)

Wie in Erwägungsgrund (108) erwähnt, unterhielt die Bank während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ. Sie verfügte gegenüber NCHZ über keine Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, und es bestand kein Risiko, dass sich ihre Forderungen durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NHCZ erhöhen würden: Ihre Forderungen konnten sich nicht allein aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs von NCHZ erhöhen.

(118)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die der Bank zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für die Entscheidung der Bank darstellten. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch der Bank lag.

(119)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken.

(120)

In Anbetracht dessen war zu erwarten, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen der Bank im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte die Slowakische Bürgschafts- und Entwicklungsbank auf der Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass sie im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn sie im Falle einer Liquidation alle ihre Forderungen verlieren würde.

(121)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung der Slowakischen Bürgschafts- und Entwicklungsbank, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu unterstützen, auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war.

4.3.2.2.   Der Slowakische Eigentumsfonds

(122)

Der Slowakische Eigentumsfonds war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer Forderung gegenüber NHCZ in Höhe von rund 17,85 Mio. EUR aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Privatisierung beruhte. Gleichzeitig war er neben vier privaten ungesicherten Gläubigern der einzige öffentliche Gläubiger im Gläubigerausschuss, der die ungesicherten Gläubiger vertrat (siehe Erwägungsgrund (19)).

(123)

Alle im Gläubigerausschuss vertretenen ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz, einschließlich des Slowakischen Eigentumsfonds, unterstützten die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ, und sie waren gesetzlich verpflichtet, im Interesse aller ungesicherten Gläubiger aus der Zeit vor der Insolvenz zu handeln und nicht nur im Interesse der im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger. Gleichzeitig sprach sich der Slowakische Eigentumsfonds, der ebenfalls ein gesicherter Gläubiger war, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs aus.

(124)

Wie in Erwägungsgrund (108) erwähnt, unterhielt der Slowakische Eigentumsfonds während der Insolvenz keine aktiven Geschäftsbeziehungen zu NCHZ. Sie verfügte gegenüber NCHZ über keine Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, und es bestand kein Risiko, dass sich ihre Forderungen durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NHCZ erhöhen würden: Seine Forderungen konnten sich nicht allein aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs von NCHZ erhöhen.

(125)

In diesem Zusammenhang stellen die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die dem Slowakischen Eigentumsfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für seine Entscheidung dar. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch des Slowakischen Eigentumsfonds lag.

(126)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken.

(127)

In Anbetracht dessen hätte jeder hypothetische Gläubiger, der sich in derselben Situation befindet, erwartet, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen des Slowakischen Eigentumsfonds im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte der Slowakische Eigentumsfonds auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen vernünftigerweise davon ausgehen, dass er im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn er im Falle einer Liquidation alle seine Forderungen verlieren würde.

(128)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung des Slowakischen Eigentumsfonds, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu stimmen, auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war.

4.3.2.3.   Der Umweltfonds

(129)

Der Umweltfonds war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer gesicherten Forderung gegenüber NHCZ in Höhe von ca. 950 000 EUR aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf der Grundlage eines Darlehensvertrags beruhte, sowie mit einer nicht gesicherten Forderung in Höhe von ca. 70 000 EUR aus der Zeit vor der Insolvenz (siehe Tabelle 2, Erwägungsgrund (25)).

(130)

Wie in den Erwägungsgründen (108) und (111) erwähnt, bestand für den Umweltfonds das Risiko, aufgrund des fortgeführten Geschäftsbetriebs des NHCZ höhere Verbindlichkeiten einzugehen, und es fielen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Insolvenzphase zusätzliche Verbindlichkeiten an.

(131)

Die Forderungen des Umweltfonds, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ entstanden, waren auf die teilweise Nichtzahlung der jährlichen Luftverschmutzungsgebühr zurückzuführen. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden die Gebühren für die Vorjahre (73) auf der Grundlage der von der jeweiligen Anlage im Vorjahr verursachten Emissionen erhoben.

(132)

Die förmliche Prüfung ergab, dass die Luftverschmutzungsgebühr im Jahr 2010, die im Mai 2010 im Namen des Umweltfonds für die Emissionen im Jahr 2009 erhoben wurde, auf 192 454 EUR festgesetzt wurde, und zum Ende 2010 (Ende des ersten Insolvenzzeitraums) beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 222 954 EUR, weil die jährliche Luftverschmutzungsgebühr teilweise nicht gezahlt wurde (siehe Erwägungsgrund (26)). Diese Forderungen resultierten jedoch nicht aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ während der Insolvenz im Jahr 2010, sondern aus dem Jahr 2009, als der Geschäftsbetrieb von NCHZ gesetzlich abgesichert war.

(133)

Die Kommission stellt erstens fest, dass die Höhe der Luftverschmutzungsgebühren weitgehend vorhersehbar war, da sie an den Umfang des Geschäftsbetriebs des Unternehmens gebunden war. Zweitens hatten die öffentlichen Gebühren, die durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens während der Insolvenz anfielen, Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz.

(134)

Daher war zu erwarten, dass NCHZ auch im Jahr 2011 zusätzliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Emissionen (für das Jahr 2010) eingegangen wäre, selbst wenn sich die Gläubiger im Jahr 2011 für eine Liquidation entschieden hätten. Da die Produktion auch im Liquidationsszenario nicht sofort hätte eingestellt werden können, hätte NCHZ auch dann weitere Emissionen verursacht, wenn das Liquidationsszenario befürwortet worden wäre, sodass das Unternehmen auch im Jahr 2012 noch Luftverschmutzungsgebühren hätte zahlen müssen. In Anbetracht der erheblichen Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz war es umsichtig, dass der Umweltfonds für den weiteren Geschäftsbetrieb seines Schuldners stimmte.

(135)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wäre NCHZ in beiden Szenarien, d. h. Liquidation oder Fortführung des Geschäftsbetriebs und Veräußerung als laufendes Unternehmen, im Jahr 2011 und wahrscheinlich auch im Jahr 2012 zusätzliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Emissionen entstanden, die Steuerpflicht wäre für diesen Zeitraum die gleiche gewesen, und die nicht gezahlte Steuer hätte sich wahrscheinlich in der gleichen Größenordnung bewegt, da selbst bei einer Veräußerung als laufendes Unternehmen keine ausreichenden Mittel zur Deckung der gesamten Steuerschuld vorhanden gewesen wären.

(136)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken.

(137)

In Anbetracht dessen war zu erwarten, dass keine der vor der Insolvenz bestehenden Forderungen des Umweltfonds im Falle einer Liquidation befriedigt worden wäre. Daher konnte der Umweltfonds auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass er im Falle der Fortführung des Geschäftsbetriebs besser dastehen würde als wenn er im Falle einer Liquidation alle seine Forderungen verlieren würde.

(138)

In diesem Zusammenhang ist die Kommission darüber hinaus der Auffassung, dass die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die dem Umweltfonds zum Zeitpunkt der Entscheidung im Januar 2011 zur Verfügung standen, eine gute Grundlage für sein Votum darstellten. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, ging aus diesen beiden Unterlagen hervor, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch des Umweltfonds lag. Daher hatte der Umweltfonds, dessen zusätzliche Forderungen während der zweiten Insolvenzphase voraussichtlich geringer sein würden als die Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz, gute Gründe, seine Entscheidung auf die wirtschaftliche Analyse des Verwalters in Verbindung mit der Präsentation der Geschäftsführung zu stützen.

(139)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Entscheidung des Umweltfonds für eine Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ auch von einem vernünftigen und umsichtig handelnden privaten Gläubiger getroffen worden wäre und daher marktkonform war.

4.3.2.4.   Die Stadt Nováky

(140)

Die Stadt Nováky war ein gesicherter Gläubiger von NHCZ mit einer Forderung gegenüber NCHZ aus der Zeit vor der Insolvenz, die auf der Eintragung eines Pfandrechts im Zusammenhang mit der Grundsteuer in Höhe von rund 43 781EUR beruhte.

(141)

Wie in den Erwägungsgründen (108) und (111) erwähnt, bestand für die Stadt Nováky das Risiko, dass NCHZ während der Insolvenz höhere Verbindlichkeiten eingehen würde, und tatsächlich ging NCHZ zusätzliche Verbindlichkeiten ein, die in erster Linie mit seiner Grundsteuerpflicht zusammenhingen.

(142)

Die Forderungen der Stadt Nováky, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von NCHZ entstanden, waren auf die teilweise Nichtbezahlung der jährlichen Grundsteuer zurückzuführen. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden die Steuern für das jeweilige Jahr (74) auf der Grundlage der Grundstücks- und Gebäudefläche (getrennt nach verschiedenen Kategorien) erhoben.

(143)

Die Hauptforderung der Stadt Nováky gegenüber NCHZ war in der ersten Insolvenzphase die (im März 2010 erhobene) Grundsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 523 793 EUR (siehe Erwägungsgrund (27)). Da es sich bei dieser Forderung um eine öffentliche Steuer handelt, wurde sie vorrangig behandelt und in der ersten Insolvenzphase teilweise befriedigt. Ende 2010, d. h. in der ersten Insolvenzphase, beliefen sich die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung auf 29 762 EUR (hauptsächlich die Grundsteuerpflicht von NCHZ) (siehe Erwägungsgrund (27)).

(144)

In der Präsentation der Geschäftsführung wurden Einnahmen in Höhe von rund 572 000 EUR pro Jahr genannt, die der Stadt Nováky bei einer Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ entgehen würden (siehe Erwägungsgrund (32)), was wiederum der Schätzung der zusätzlichen Forderungen entspricht, die in der zweiten Insolvenzphase anfallen würden.

(145)

Zum Zeitpunkt der Entscheidung war bekannt, dass der von NCHZ an die Stadt Nováky geschuldete Steuerbetrag jährlich fällig und zahlbar war und nicht vom Geschäftsbetrieb von NCHZ abhing, sondern sich ausschließlich auf die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücks- und Gebäudeflächen bezog. Es war daher zu erwarten, dass die unbezahlte Steuerschuld in beiden Szenarien, d. h. sowohl bei einer Liquidation als auch bei einer Veräußerung als laufendes Unternehmen, gleich hoch gewesen wäre, da aufgrund anderer konkurrierender Forderungen von Gläubigern aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung nicht genügend Mittel vorhanden gewesen wären, um die gesamten Steuerzahlungen zu leisten.

(146)

Außerdem war es unwahrscheinlich, dass sich die Grundstücksfläche von NCHZ im Untersuchungszeitraum wesentlich verändert hätte. Ein möglicher Verkauf des Grundstücks war nicht naheliegend, vor allem wegen der erheblichen Umweltbelastung und der Tatsache, dass auf dem Grundstück eine chemische Schwerindustrie angesiedelt ist. Es wäre höchst spekulativ und hypothetisch gewesen, davon auszugehen, dass ein Käufer das Grundstück ganz oder teilweise erworben und zumindest einen Teil der Grundsteuer bezahlt hätte. Somit war der Geschäftsbetrieb von NCHZ rein aus Sicht des Kriteriums des privaten Gläubigers für die Stadt Nováky schuldenneutral.

(147)

Die Kommission stellt somit erstens fest, dass die Höhe der Grundsteuer weitgehend vorhersehbar war, da sie an die von dem Unternehmen genutzten Grundstücke und Gebäude gebunden war. Zweitens hatten die Steuern, die durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens während der Insolvenz anfielen, Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz.

(148)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass i) die unbefriedigten Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb von NCHZ in der ersten Insolvenzphase, die Vorrang vor den Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz hatten, sich Mitte Dezember 2010 auf ca. 16 Mio. EUR (Erwägungsgrund (33)) beliefen und ii) fast alle Einnahmen (je nach Szenario) aus der Veräußerung der Vermögenswerte von NCHZ die Kosten für die Einstellung des Geschäftsbetriebs von NCHZ decken müssten (Erwägungsgrund (34)). Dadurch würde die Wahrscheinlichkeit der Befriedigung von Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz in einem Liquidationsszenario erheblich sinken.

(149)

In diesem Zusammenhang stellten die wirtschaftliche Analyse und die Präsentation der Geschäftsführung von NCHZ, die der Stadt Nováky im Januar 2011 vorlagen, eine gute Grundlage für die Entscheidung der Stadt dar. Wie in den Erwägungsgründen (101) bis (104) beschrieben, zeigten diese Unterlagen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ und die Veräußerung des Unternehmens als laufendes Unternehmen (mit einem interessierten Käufer (Erwägungsgrund (103))) im besten Interesse der Gläubiger und damit auch der Stadt Nováky lag.

(150)

Angesichts des wahrscheinlichen Verlusts aller Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenz im Falle einer Liquidation, der Unwahrscheinlichkeit eines Grundstücksverkaufs aufgrund der hohen Umweltkosten, die mit dem Grundstück verbunden sind, und des unvermeidlichen Anstiegs der nicht gezahlten Steuern für einen beträchtlichen Zeitraum (mehr als ein Jahr) selbst im Falle einer Liquidation war es für die Stadt Nováky daher sinnvoll, die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu unterstützen.

(151)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung der Stadt Nováky, für die Fortführung des Geschäftsbetriebs von NCHZ zu stimmen, marktkonform war.

4.3.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(152)

Nach den vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass sich die öffentlichen Einrichtungen nach dem Kriterium des privaten Gläubigers verhalten haben.

(153)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass NCHZ in der zweiten Insolvenzphase, als das Gesetz über strategische Unternehmen keine Anwendung mehr fand und der Geschäftsbetrieb auf der Grundlage der Entscheidung des zuständigen Organs weitergeführt wurde, keinen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern hatte, die es unter normalen Marktbedingungen nicht auch erhalten hätte.

(154)

Da sich die öffentlichen Gläubiger, die an der Entscheidung des zuständigen Organs beteiligt waren, in jedem Fall wie jeder andere Marktteilnehmer verhalten haben, ist die Kommission der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, weiter zu prüfen, ob die Entscheidung der öffentlichen Gläubiger gleichrangig war oder nicht, d. h. ob sie unter den gleichen Bedingungen wie eine Entscheidung privater Gläubiger getroffen wurde, die sich in einer vergleichbaren Situation befanden. Tatsächlich befanden sich die in Rede stehenden Gläubiger nicht in einer vergleichbaren Lage. Darüber hinaus muss, wenn festgestellt werden kann, dass ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, nicht weiter geprüft werden, ob das Verhalten der betreffenden öffentlichen Einrichtung unter gleichen Bedingungen erfolgte. (75) Wenn das Eingreifen der öffentlichen Stellen nicht dem der privaten Marktteilnehmer entspricht, so bedeutet dies nicht automatisch, dass die Transaktion nicht den Marktbedingungen entspricht, und die Einhaltung der Marktbedingungen kann auch auf andere Weise beurteilt werden. (76) Eine Prüfung der Gleichrangigkeit ist daher nicht erforderlich, da das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils und die Marktkonformität im Falle der Gläubiger von NCHZ auf andere Weise nachgewiesen wird.

5.   FAZIT

(155)

Nach der erneuten beihilferechtlichen Würdigung der Maßnahme zugunsten von NCHZ in der zweiten Insolvenzphase, die Gegenstand des in Fußnote 1 dieses Beschlusses genannten Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens war, kommt die Kommission in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss des zuständigen Organs, der beinhaltete, den Insolvenzverwalter anzuweisen, den Geschäftsbetrieb von NCHZ fortzuführen, und der am 26. Januar 2011 einstimmig vom Gläubigerausschuss und den gesicherten Gläubigern angenommen und am 17. Februar 2011 vom Insolvenzgericht in seiner Eigenschaft als Mitglied des zuständigen Organs nach dem Ablaufdatum des Gesetzes über strategische Unternehmen am 31. Dezember 2010 für verbindlich erklärt wurde, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Juni 2021

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission C(2013) 3555 final vom 2. Juli 2013 (ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85).

(2)   ABl. C 297 vom 12.10.2013, S. 85.

(3)   ABl. L 269 vom 15.10.2015, S. 71.

(4)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950.

(5)  Insbesondere Erwägungsgründe 14, 26 und 32 sowie Artikel 2 des ursprünglichen Beschlusses.

(6)  Wie in Erwägungsgrund (18) definiert und im Urteil als „zuständiger Ausschuss“ bezeichnet.

(7)  Wie in Erwägungsgrund (18) definiert und im Urteil als „zuständiger Ausschuss“ bezeichnet. Das Gericht stellte fest, dass die Einrede bezüglich des Vetorechts nur die gesicherten öffentlichen Gläubiger betraf, die Mitglieder des zuständigen Ausschusses waren, und nicht diejenigen, die dem Gläubigerausschuss angehörten (siehe Rn. 84 des Urteils).

(8)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 94 und 95.

(9)  Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. September 2019, Fortischem/Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2021, Fortischem/Kommission, C-890/19 P, ECLI:EU:C:2021:345.

(11)  Ein Verweis auf den ursprünglichen Beschluss findet sich in Erwägungsgrund (1) des vorliegenden Beschlusses.

(12)  Der Eigentümer des Unternehmens war Disor Holdings Limited. In der Zwischenzeit wurde die Tätigkeit von NCHZ von Fortischem übernommen, sodass NCHZ keine Chemikalien mehr herstellt.

(13)  Gesetz Nr. 493/2009 über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf strategische Unternehmen in der geänderten Fassung („Gesetz über strategische Unternehmen“), veröffentlicht im Amtsblatt am 1. Dezember 2009.

(14)  Gesetz Nr. 7/2005 über Insolvenz und Umstrukturierung („Insolvenzgesetz“) in der geänderten und auf die Insolvenz von NCHZ anwendbaren Fassung.

(15)   „Prislušný orgán“ im Sinne von Abschnitt 82 Absatz 2 Insolvenzgesetz. Im vorliegenden Fall wurde das zuständige Organ gemäß Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstaben c und e Insolvenzgesetz gebildet.

(16)  Gemäß Abschnitt 88 Insolvenzgesetz.

(17)  Die Zusammensetzung des zuständigen Organs wurde im Insolvenzverfahren von NCHZ gemäß Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstaben c und e Insolvenzgesetz festgelegt.

(18)  Abschnitte 32 und 35 Absatz 4 Insolvenzgesetz.

(19)  Siehe Abschnitt 33 Insolvenzgesetz.

(20)  Siehe Abschnitt 37 Absatz 4 Insolvenzgesetz.

(21)  Siehe Abschnitt 5 Insolvenzgesetz.

(22)  Siehe Abschnitt 5 Insolvenzgesetz.

(23)  Die Eigentumsverhältnisse der privaten Mitglieder des Gläubigerausschusses stellten sich, wie bereits in Fußnote 9 des ursprünglichen Beschlusses ausgeführt, wie folgt dar: INVEST-KREDIT, s.r.o. (im Eigentum von DISOR HOLDINGS LIMITED, dem alleinigen Gesellschafter von NCHZ); Novácka Energetika, a.s. (ursprünglich eine Tochtergesellschaft von NCHZ, deren Mehrheitsgesellschafter seit Januar 2011 STUPEFY HOLDINGS LIMITED ist); M-ENERGO, s.r.o. (Mehrheitsgesellschafter STUPEFY HOLDINGS LIMITED) und DAK KIABA, s.r.o.

(24)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 174, 175 und 180.

Mit der in diesen Randnummern des Urteils behandelten Einrede verwies AlzChem auf die Kapitalverflechtungen zwischen einigen privaten Gläubigern und „den Eigentümern“ von NCHZ und stellte damit das Vorgehen der Kommission infrage, die Entscheidung des Gläubigerausschusses als Maßstab für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers heranzuziehen.

(25)  Abschnitt 82 Absatz 2 Buchstabe e Insolvenzgesetz.

(26)  Eine gesicherte Forderung kann beispielsweise aufgrund ihrer Rechtsgrundlage, ihrer Durchsetzbarkeit usw. abgelehnt werden.

(27)  Ein in London, Vereinigtes Königreich, ansässiges Unternehmen.

(28)  Abschnitt 87 Insolvenzgesetz.

(29)  Die Tabelle spiegelt den Stand zum 1. August 2012 wider. Für einige Gläubiger, die während der Insolvenzphase aktive Beziehungen zu NCHZ unterhielten (z. B. Umweltfonds, Stadt Nováky), spiegelt sie daher nicht alle entstandenen Verbindlichkeiten wider, da die Forderungen aus der Zeit nach der Insolvenzerklärung, einschließlich der Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb, im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt wurden. So wurden einige nach der Insolvenz entstandene Forderungen vor dem 1. August 2012 befriedigt.

(30)  Vorlage der slowakischen Behörden vom 12. Mai 2014.

Für Gläubiger, die während der Insolvenz aktive Beziehungen zu NCHZ unterhielten, spiegeln diese Beträge nicht alle entstandenen Verbindlichkeiten wider, da die Forderungen nach der Insolvenz, einschließlich der Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb, im Insolvenzverfahren vorrangig befriedigt wurden.

(*)   davon 43 781,67 EUR als gesicherte Forderung und 23 863,86 EUR als ungesicherte Forderung;

(**)   davon 949 879,66 EUR als gesicherte Forderung und 69 912,35 EUR als ungesicherte Forderung.

(31)  Folien 34 — 36 der Präsentation der Geschäftsführung.

(32)  Die Gesamtausfälle für die Stadt Nováky wurden auf 757 000 EUR jährlich geschätzt.

(33)  Die untersuchten Szenarien waren: i) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes unter Beibehaltung des Geschäftsbetriebs, ii) Veräußerung des Unternehmens in Teilen unter Beibehaltung des Geschäftsbetriebs, iii) Veräußerung des Unternehmens in Teilen unter Beibehaltung einiger Teile des Geschäftsbetriebs und iv) Veräußerung der Vermögenswerte und vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs.

(34)  Berechnet als Differenz zwischen den Gesamtbetriebskosten des Unternehmens in Höhe von 202,2 Mio. EUR und den Gesamteinnahmen in Höhe von 186,4 Mio. EUR für den Zeitraum ab der Insolvenzerklärung von NCHZ durch das Insolvenzgericht am 2. Oktober 2009 (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. September 2009) bis zum 15. Dezember 2010.

(35)  Je nach der gewählten Variante zur Beendigung der Personalverträge wurden die Personalkosten auf 7,7 Mio. EUR, 8,9 Mio. EUR bzw. 10,5 Mio. EUR veranschlagt.

(36)  Dieser Betrag entspricht nicht allen Forderungen, die in der ersten Insolvenzphase entstanden sind, da die Forderungen aus dem Betrieb des Unternehmens fortlaufend befriedigt wurden und somit ein Teil dieser Forderungen bereits befriedigt war.

(37)  Abschnitt 88 Absatz 8 Insolvenzgesetz.

(38)  Insbesondere wird die Elektrolyse im Falle einer Betriebsstilllegung unbrauchbar, sodass eine Wiederaufnahme der Produktion unmöglich ist. In ähnlicher Weise wäre ein Wiederanlauf der Öfen problematisch, wenn die für die Kalziumkarbidproduktion verwendeten Karbidöfen abgekühlt würden.

(39)  Abschnitt 38 Absatz 2 Insolvenzgesetz.

(40)  Abschnitt 37 Absatz 4 Insolvenzgesetz.

(41)  Der Beschluss („uznesenie“) des Gläubigerausschusses wurde zusammen mit dem Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2011 im Handelsblatt („Obchodný vestník“) am 15. Februar 2011 veröffentlicht.

(42)  Abschnitt 38 Absatz 7 Insolvenzgesetz.

(43)  Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz.

(44)  Abschnitt 83 Absatz 4 Insolvenzgesetz.

(45)  Anordnung („uznesenie“) Nr. 29K/43/2009-18279.

(46)  Das Insolvenzgericht führte die sechs gesicherten Gläubiger — Mitglieder des zuständigen Organs — auf (siehe auch Erwägungsgrund (21) des vorliegenden Beschlusses).

(47)  Stellungnahme von AlzChem vom 6. Januar 2020.

(48)  Stellungnahme von Fortischem vom 19. Dezember 2019.

(49)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C-345/02, ECLI:EU:C:2004:448 (ABl. C 228 vom 11.9.2004, S. 6).

(50)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Doux Elevage SNC, C-677/11, ECLI:EU:C:2013:348 (ABl. C 225 vom 3.8.2013, S. 21).

(51)  Stellungnahme von SRS vom 4. Dezember 2019, die sich auf die Stellungnahme von SRS vom 27. August 2013 bezieht.

(52)  Stellungnahme der Slowakei vom 14. Februar 2020.

(53)  Stellungnahme von AlzChem vom 6. Januar 2020.

(54)  Stellungnahme von Fortischem vom 19. Dezember 2019.

(55)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2019, die sich auf die Stellungnahme von SRS vom 27. August 2013 bezieht.

(56)  Stellungnahme der Slowakei vom 14. Februar 2020.

(57)  Die Kommission überprüfte den Gerichtsbeschluss vom 17. Februar 2011 und stellte fest, dass die einzige Änderung nicht wesentlich war und sich auf die Korrektur des Verweises auf eine bestimmte Rechtsvorschrift bezog.

(58)  Siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 59, 77 und 81, und das Urteil des Gerichts vom 3. März 2016, Simet/Kommission, T-15/14, ECLI:EU:T:2016:124, Rn. 38, 44 und 45.

(59)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Amministrazione delle finanze dello Stato/Denkavit italiana, C-61/79, ECLI:EU:C:1980:100, Rn. 31; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006 , Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, ECLI:EU:T:2006:104, Rn. 100.

(60)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 129, 130, 134 und 142.

(61)  Siehe Randnummer 74 der Bekanntmachung der Kommission Nr. 2016/C 262/01 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(62)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Kommission, C-525/04, ECLI:EU:C:2007:698, Rn. 59 und 60. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, ECLI:EU:C:2013:32, Rn. 72; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 30.

(63)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („ALFA Romeo“), C-305/89, ECLI:EU: C:1991:142, Rn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU: T:1998:78, Rn. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104; Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU: T:2003:57, Rn. 208.

(64)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 28.

(65)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 216 und 217.

(66)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 216 und 217.

(67)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 218.

(68)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 221.

„Angefochtener Beschluss“ bezeichnet den „ursprünglichen Beschluss“, wie im vorliegenden Beschluss verwendet.

(69)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 143.

(70)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 188, 190 und 192 (siehe nachstehende Auszüge). Siehe auch Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, ECLI:EU:T:2002:188, Rn. 166 bis 172; Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission, T-1/08, ECLI:EU:T:2011:216, Rn. 84.

Der Gerichtshof entschied wie folgt: Es „ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188), insbesondere aus dessen Rn. 166 bis 172, dass der Unionsrichter eine Prüfung der individuellen Situation der öffentlichen Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als ungesicherter oder bevorrechtigter Gläubiger, befürwortet hat, um im Kern festzustellen, ob ihre Entscheidung über das aufgrund wirtschaftlicher Erfordernisse gerechtfertigte Maß hinausging oder damit erklärt werden konnte, dass dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil gewährt werden sollte. Der Unionsrichter war folglich der Auffassung, dass die öffentlichen Gläubiger nicht als Einheit angesehen werden dürfen, sondern dass ihre besonderen Eigenschaften zu berücksichtigen sind.“ Auch „ist festzustellen, dass die Erwägungen des Urteils vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 168 und 170), im Urteil vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T-1/08, EU:T:2011:216, Rn. 84), wieder aufgegriffen wurden.“ Schließlich „… hat der Gerichtshof ... auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei der Anwendung des Grundsatzes des privaten Gläubigers auf einen privaten Gläubiger abzustellen, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Dies bedeutet, dass der Staat nicht als ein einheitlicher Gläubiger, unter dem alle betreffenden öffentlichen Gläubiger zusammengefasst werden, angesehen werden darf.“

(71)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 145 und 152.

(72)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, AlzChem/Kommission, T-284/15, ECLI:EU:T:2018:950, Rn. 151 und 152.

(73)  Dies ergibt sich aus dem Gesetz über Umweltverschmutzung Nr. 401/1998 in seiner geänderten Fassung.

(74)  Dies ergibt sich aus dem Gesetz über lokale Steuern Nr. 582/2004 in seiner geänderten Fassung.

(75)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C-533/12 P und C-536/12 P, ECLI:EU:C:2014:2142, Rn. 54. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission, T-423/14, ECLI:EU:T:2018:57, Rn. 119, und das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission, T-565/08, ECLI:EU:T:2012:415, Rn. 122. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2018, Duferco Long Products/Kommission, T-93/17, ECLI:EU:T:2018:558, Rn. 99-106, in der das Gericht feststellte, dass die Transaktion nicht den Marktbedingungen entsprach, ohne eine Prüfung der Gleichrangigkeit durchführen zu müssen.

(76)  Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, ECLI:EU:T:2014:497, Rn. 98. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 18. September 2018, Duferco Long Products/Kommission, T-93/17, ECLI:EU:T:2018:558, Rn. 102 und 103;