22.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/56


BESCHLUSS (EU) 2021/1854 DES RATES

vom 18. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Annahme neuer Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten.

(2)

Der Assoziationsrat hat die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien durch seinen Beschluss Nr. 1/2016 (2) angenommen und diese durch seinen Beschluss Nr. 1/2018 (3) bis Ende 2020 verlängert.

(3)

In einem Briefwechsel haben sich beide Seiten darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien als Referenzdokument für die Konsolidierung der Partnerschaft bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten verlängert werden sollte.

(4)

Nach Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(5)

Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten bis zur Festlegung neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat fassen.

(6)

Da der Beschluss des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(2)  Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 19. Dezember 2016 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien (ABl. L 355 vom 24.12.2016, S. 31).

(3)  Beschluss Nr. 1/2018 der Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 12. Dezember 2018 zur Einigung über die Verlängerung der Laufzeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien um weitere zwei Jahre (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 34).

(4)  Siehe Dokument ST 12261/21 unter http://register.consilium.europa.eu.