|
19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/11 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/1823 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik angenommen. |
|
(2) |
Am 29. Juli 2021 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2588 (2021) verabschiedet, mit der die Ausnahmen von dem Waffenembargo und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen ausgeweitet werden. |
|
(3) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(4) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
In Artikel 2a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
|
|
3. |
In Artikel 2b Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).