12.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/46


BESCHLUSS (EU) 2021/1796 DES RATES

vom 28. September 2021

über den im Namen der Europäischen Union in der durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks eingesetzten Kommission in Bezug auf einen Beschluss zur Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), dessen Vertragspartei die Union ist, ist am 25. März 1998 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens kann die mit Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Kommission (im Folgenden „OSPAR-Kommission“) Beschlüsse und Empfehlungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens fassen.

(3)

Im Rahmen ihrer 24. Tagung am 1. Oktober 2021 soll die OSPAR-Kommission einen Beschluss zur Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (im Folgenden „NACES-Meeresschutzgebiet“) und eine Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets annehmen.

(4)

Mit dem vorgesehenen Beschluss der OSPAR-Kommission wird das NACES-Meeresschutzgebiet eingerichtet und werden seine Grenzen angegeben.

(5)

Die vorgesehene Empfehlung der OSPAR-Kommission soll die Vertragsparteien bei ihren Tätigkeiten und bei der Annahme von Maßnahmen zur Erreichung der im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Erhaltungsziele leiten.

(6)

Die beiden vorgesehenen Akte der OSPAR-Kommission sind eng miteinander verknüpft, weshalb es angezeigt ist, dass beide von demselben Standpunkt der Union abgedeckt werden.

(7)

Die vorgesehenen Akte betreffen den Schutz der Umwelt, bei dem die Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e AEUV die Zuständigkeit mit ihren Mitgliedstaaten teilt. Die vorgesehenen Akte fallen nicht in einen Bereich, der weitgehend von Unionsvorschriften über diesen Schutz erfasst ist. Die Union beabsichtigt nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ihre externe Zuständigkeit in Bezug auf Bereiche auszuüben, die von diesen Akten erfasst sind und hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit intern noch nicht ausgeübt wurde.

(8)

Es ist zweckmäßig, den in der OSPAR-Kommission im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der OSPAR-Kommission zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 24. Tagung der OSPAR-Kommission zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Einrichtung des Meeresschutzgebiets Nordatlantikstrom und Evlanov-Tiefseeberg (NACES-Meeresschutzgebiet) und einer Empfehlung für die Bewirtschaftung des NACES-Meeresschutzgebiets zu unterstützen.

Artikel 2

Präzisierungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 24. Tagung der OSPAR-Kommission eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. KUSTEC


(1)  ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 2.