4.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1752 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2021

mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (1)‚ insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/904 sind Ziele für die getrennte Sammlung zum Zwecke des Recyclings von zu entsorgenden Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs jener Richtlinie (im Folgenden „zu entsorgende Einwegflaschen“) festgelegt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 sollen bis 2025 77 Gewichtsprozent und bis 2029 90 Gewichtsprozent aller in Verkehr gebrachten Einwegflaschen getrennt gesammelt werden. Die Kommission muss sowohl die Methoden zur Berechnung und Überprüfung dieser Ziele für die getrennte Sammlung als auch das Format festlegen, in dem die Mitgliedstaaten die Daten über die zu entsorgenden Einwegflaschen, die jedes Jahr getrennt gesammelt werden, vorlegen müssen.

(2)

Im Interesse der Vergleichbarkeit der Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, an welchen Punkten das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu ermitteln ist. Diese Vorschriften sollten sowohl die bestehenden Praktiken der getrennten Sammlung als auch die Menge anderer Materialien und Stoffe, die außer den Flaschen im gesammelten Abfall enthalten sind, berücksichtigen.

(3)

Im Interesse der Vergleichbarkeit der zu übermittelnden Daten ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften darüber festzulegen, wie die beiden alternativen Methoden nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 zur Bestimmung der Menge solcher in Verkehr gebrachter Einwegflaschen anzuwenden sind.

(4)

Um die Genauigkeit der Daten über das Gewicht der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen zu gewährleisten, sollte das Format für die Übermittlung der Daten sicherstellen, dass alle Parameter ermittelt werden, die für die Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen relevant sind, und dass eine Beschreibung der Methoden zur Berechnung und Überprüfung der Daten für diese Parameter vorgelegt wird.

(5)

Zwar ist im Rahmen der Verpflichtung zur getrennten Sammlung vorgeschrieben, dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt.

(6)

Zwischen der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 und dem Format für die entsprechende Berichterstattung gemäß Artikel 13 Absatz 4 jener Richtlinie besteht angesichts des Gegenstands dieser Maßnahmen und des Kontexts, in dem sie durchzuführen sind, ein enger Zusammenhang. Daher sollte dieser Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen werden, um die Kohärenz der Vorschriften über die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einwegflaschen zu gewährleisten und den Zugang zu diesen Vorschriften zu erleichtern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Methode für die Berechnung und Übermittlung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen

(1)   Die Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne von Teil F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 (im Folgenden „zu entsorgende Einwegflaschen“) wird berechnet, indem das Gewicht der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen durch das Gewicht solcher in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (im Folgenden „in Verkehr gebrachte Einwegflaschen“) geteilt wird. Der daraus resultierende Quotient wird in Prozent ausgedrückt.

(2)   Zur Berechnung der Menge getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I festgelegten Formeln an.

Artikel 2

Methode für die Bestimmung des Gewichts der getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen

(1)   Das Gewicht ihrer Verschlüsse und Deckel wird auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.

(2)   Das Gewicht etwaiger Getränkereste wird nicht auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet.

(3)   Das Gewicht von Etiketten und Klebstoffen wird nur dann auf das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen angerechnet, wenn es auch auf das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen angerechnet wird.

(4)   Zu entsorgende Einwegflaschen gelten als getrennt gesammelt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die zu entsorgenden Einwegflaschen wurden zwecks Recycling getrennt von anderen Abfällen gesammelt;

b)

die zu entsorgenden Einwegflaschen wurden zusammen mit anderen Verpackungsabfallfraktionen von Siedlungsabfällen oder mit anderen aus Kunststoff, Metall, Papier oder Glas bestehenden Nichtverpackungsfraktionen von Siedlungsabfällen getrennt zwecks Recycling gesammelt, und

i)

bei der Sammlung werden keine Abfälle gesammelt, die gefährliche Stoffe enthalten könnten;

ii)

die Abfallsammlung und die anschließende Sortierung sind so gestaltet und werden so durchgeführt, dass die Kontaminierung der gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen mit Kunststoffabfällen, die nicht von diesen Flaschen stammen, und mit anderen Abfällen minimiert wird;

iii)

die Abfallbewirtschaftungsunternehmen führen Qualitätssicherungssysteme ein, um zu prüfen, ob die in den Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)   Im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii werden

a)

die ausreichende Anzahl der Beschäftigten, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Organisation der Betriebseinrichtungen und -anlagen in dem Maße berücksichtigt, das notwendig ist, um sicherzustellen, dass die gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllen;

b)

die Prüfvorgänge in Übereinstimmung mit vorab festgelegten Anweisungen und Verfahren durchgeführt;

c)

die Systeme werden von unabhängigen Dritten zertifiziert.

(6)   Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe a getrennt gesammelt wurden, wird entweder an der Sammelstelle oder am Ende der Sortiervorgänge bestimmt. Das Gewicht der zu entsorgenden Flaschen kann berechnet werden, indem die Flaschen gezählt werden, sofern Umrechnungsfaktoren angewandt werden, die das jeweilige Gewicht der verschiedenen Flaschengrößen, die Art des Polymers der Flaschen und der Deckel und Verschlüsse sowie die Verluste bei späteren Sortiervorgängen berücksichtigen.

(7)   Das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die nach Absatz 4 Buchstabe b getrennt gesammelt wurden, wird am Ende der Sortiervorgänge bestimmt, bei denen sie von den mit ihnen zusammen gesammelten anderen Abfällen getrennt werden.

(8)   Enthält der Abfall nach einem Sortiervorgang außer zu entsorgenden Einwegflaschen noch andere Verpackungsabfälle aus demselben Polymer, entspricht das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen dem Anteil der zu entsorgenden Einwegflaschen vor dem Sortiervorgang. Der Anteil wird auf der Grundlage repräsentativer Stichproben und einer anschließenden Analyse ihrer Zusammensetzung oder mithilfe elektronischer Register bestimmt.

Artikel 3

Methode für die Bestimmung des Gewichts der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen

(1)   Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen umfasst nur das Gewicht der Flaschen, die nach der Befüllung mit Getränken in Verkehr gebracht wurden.

(2)   Das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen kann, wenn solche Flaschen von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in nennenswerten Mengen eingeführt, ausgeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, angepasst werden, um diese Verbringungen innerhalb der Union zu berücksichtigen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten das Gewicht von in Verkehr gebrachten Einwegflaschen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 anhand des Abfallaufkommens an solchen Produkten bestimmen, umfasst das entsprechende Abfallaufkommen Folgendes:

a)

zu entsorgende Einwegflaschen, die getrennt gesammelt wurden, unabhängig davon, ob sie die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen;

b)

zu entsorgende Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden;

c)

zu entsorgende Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden, unabhängig davon, ob sie anschließend eingesammelt wurden.

Das Gewicht der Flaschen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird anhand der Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls gemäß Artikel 4 berechnet.

Artikel 4

Methode für die Stichprobenauswahl und die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls zur Berechnung des Gewichts der Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt oder achtlos weggeworfen wurden

(1)   Die Daten für die Analyse der Zusammensetzung des Abfalls werden durch Befragungen und anhand einer Auswahl repräsentativer Stichproben erhoben. Bei der Erhebung der Daten wird Folgendes berücksichtigt:

a)

saisonale Schwankungen bei den zu entsorgenden Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden;

b)

unterschiedliche Urbanisierungsgrade;

c)

Unterschiede in der Häufigkeit und zwischen den Arten und den Orten der Sammlung von Siedlungsabfällen.

(2)   Die Datenerhebung und -analyse nach Absatz 1 erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.

Artikel 5

Erhebung und Übermittlung von Daten

(1)   Die Daten für die Berechnung des Gewichts zu entsorgender Einwegflaschen und in Verkehr gebrachter Einwegflaschen gemäß den Artikeln 2 und 3 werden jährlich erhoben. Für die Erhebung und Übermittlung von Daten nutzen die Mitgliedstaaten soweit wie möglich elektronische Register.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format und legen den Qualitätskontrollbericht nach Artikel 13 Absatz 2 jener Richtlinie, der diesen Daten beizufügen ist, in dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format vor.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat legt mit dem Bericht nach Absatz 2 einen begründeten Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Daten vor.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Oktober 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

FORMELN FÜR DIE BERECHNUNG DER MENGE GETRENNT GESAMMELTER ZU ENTSORGENDER EINWEGFLASCHEN

ASCB = (WSCB apart + WSCB blended)/(WBPM + WEWG) × 100 %

Dabei ist:

ASCB

die Menge der zwecks Recycling getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen im Sinne von Artikel 1

WSCB apart

das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden

WSCB blended

das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit anderen Abfällen getrennt gesammelt werden

WBPM

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2

WEWG

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, das auf der Grundlage des Gewichts des Abfallaufkommens an solchen Produkten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wird

WBPM = WBPM gross — WB out + WB in

Dabei ist:

WBPM gross

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1

WB out

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in andere Mitgliedstaaten ausgeführt oder verbracht wurden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2

WB in

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern oder von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden oder die Wirtschaftsteilnehmer oder natürliche Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2

WB out = W B out moved to other MS  + W B out exp  + W B out moved to other MS by natural persons  + W B out by natural persons

Dabei ist:

W B out moved to other MS

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer in andere Mitgliedstaaten verbracht haben

W B out exp

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt wurden

W B out moved to other MS by natural persons

das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden

W B out by natural persons

das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf ausgeführt wurden

WB in = W B in from other MS  + W B in imported + W B in moved from other MS by natural persons + W B in by natural persons

Dabei ist:

W B in from other MS

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben

W B in imported

das Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern eingeführt wurden

W B in moved from other MS by natural persons

das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht wurden

W B in by natural persons

das geschätzte Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf eingeführt wurden

WEWG = TWSCB + Wother SCB + WMSW + Wlitter

Dabei ist:

TWSCB

das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Wother SCB

das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, deren getrennte Sammlung zwecks Recycling nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b erfolgt, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

WMSW

das Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt werden, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b

Wlitter

das Gewicht der achtlos weggeworfenen Einwegflaschen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c


ANHANG II

FORMAT FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG

I.   Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 3 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 1

Gewicht der im Einklang mit Artikel 3 in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (in Tonnen)

LAND:

 

BEZUGSJAHR:

 

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnetes Gewicht der Einwegflaschen in Tonnen

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (1)

 

Bereinigung des im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechneten Gewichts der Einwegflaschen

 

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern eingeführt wurden (2)

 

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten erhalten haben (3)

 

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von Wirtschaftsteilnehmern ausgeführt wurden (4)

 

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die Wirtschaftsteilnehmer in andere Mitgliedstaaten verbracht haben (5)

 

Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf ausgeführt wurden (6)

 

Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf eingeführt wurden (7)

 

Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf in andere Mitgliedstaaten verbracht wurden (8)

 

Geschätztes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, die von natürlichen Personen für ihren Eigenbedarf aus anderen Mitgliedstaaten verbracht wurden (9)

 

Bereinigtes Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen (10)

 

 

Gewicht der in Verkehr gebrachten Einwegflaschen, das auf der Grundlage des Gewichts des Abfallaufkommens an solchen Produkten im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurde

Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zwecks Recycling im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelt werden (11)

 

Gewicht der nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben a und b getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen (12)

 

Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden (13)

 

Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die achtlos weggeworfen wurden (14)

 

Anmerkungen:

Dunkel schraffierte Felder: Übermittlung auf freiwilliger Basis

II.   Format für die Übermittlung der Daten, die nach der in Artikel 2 Absatz 4 festgelegten Methode berechnet wurden

Tabelle 2

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 berechnetes Gewicht der zwecks Recycling getrennt gesammelten Einwegflaschen (in Tonnen)

LAND:

 

BEZUGSJAHR:

 

 

 

a)

Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die von anderen Abfällen getrennt gesammelt wurden (15)

 

b)

Gewicht der zu entsorgenden Einwegflaschen, die zusammen mit anderen Abfällen gesammelt wurden (16)

 

Anmerkungen:


(1)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 berechnet. (W BPM gross )

(2)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B in imported )

(3)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WB in from other MS)

(4)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B out exp )

(5)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B out moved to other MS )

(6)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B out by natural persons )

(7)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B in by natural persons )

(8)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W B out moved to other MS by natural persons )

(9)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (WB in moved from other MS by natural persons)

(10)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 berechnet. (W BPM )

(11)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a berechnet. (TW SCB )

(12)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a berechnet. (W other SCB )

(13)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b berechnet. (W MSW )

(14)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c berechnet. (W litter )

(15)  Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a berechnet. (WSCB apart)

(16)  Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b zusammen mit anderen Verpackungsabfallfraktionen von Siedlungsabfällen oder mit anderen nicht gefährlichen aus Kunststoff, Metall, Papier oder Glas bestehenden Nichtverpackungsfraktionen von Siedlungsabfällen zwecks Recycling getrennt gesammelt und berechnet. (WSCB blended)


ANHANG III

FORMAT FÜR DEN QUALITÄTSKONTROLLBERICHT

I.   Allgemeine Angaben

1.1.

Mitgliedstaat:

 

1.2.

Organisation, die die Daten und die Beschreibung vorlegt:

 

1.3.

Name der Kontaktperson:

 

1.4.

E-Mail-Kontaktadresse:

 

1.5.

Kontakttelefonnummer:

 

1.6.

Bezugsjahr:

 

1.7.

Vorlagedatum/Fassung:

 

1.8.

Link zur Veröffentlichung der Daten durch den Mitgliedstaat (sofern vorhanden):

 

II.   Beschreibung der an der Datenerhebung beteiligten Stellen

Name der Stelle

Beschreibung der Hauptaufgaben

 

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

III.   Beschreibung der angewandten Methoden

3.1.   In Verkehr gebrachte Einwegflaschen (Anhang II, Tabelle 1)

3.1.1.   Beschreibung der bei Erhebungen und der Analyse der Zusammensetzung angewandten Methoden

Wird das Gewicht in Verkehr gebrachter Einwegflaschen anhand des Gewichts zu entsorgender Einwegflaschen bestimmt, ist eine Beschreibung der Methode zur Auswahl der Stichproben und der Analyse der Zusammensetzung des Abfalls nach Artikel 4 vorzulegen.

 

Methode

Berücksichtigte Variationen

Zu entsorgende Einwegflaschen, die als Teil gemischter Siedlungsabfälle gesammelt wurden

 

 

Achtlos weggeworfene Einwegflaschen

 

 

3.1.2.   Beschreibung etwaiger erheblicher Abweichungen zwischen dem Gewicht in Verkehr gebrachter Flaschen und dem Gewicht der entsprechenden Kunststoffabfälle und sämtlicher damit zusammenhängender Aspekte

Gegebenenfalls Beschreibung geplanter oder ergriffener Korrekturmaßnahmen

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

3.2.   Angaben zu getrennt gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen (Anhang II, Tabelle 2)

3.2.1.   Beschreibung der Methoden und der Quellen für die Bestimmung des Gewichts getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen

Bitte erläutern Sie die Verfahren, anhand deren der Anteil getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen berechnet wird, und die Methode, nach der bestimmt wird, dass die Qualität von zusammen mit anderen Abfällen gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen mit jener von getrennt von anderen Abfällen gesammelten zu entsorgenden Einwegflaschen vergleichbar ist. Bitte fügen Sie die Dokumentation der Qualitätssicherungssysteme und ihrer Überprüfung durch Dritte bei, die von den Abfallbewirtschaftungsunternehmen eingeführt wurden, um zu prüfen, ob die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

IV.   Datenprüf- und -kontrollsystem

4.1.   Überprüfung von Daten über getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen

Prüf- und Kontroll-verfahren

Angewandt auf Daten über

Ggf. zusätzliche Bemerkungen

In Verkehr ge-brachte Einweg-flaschen

(Ja/Nein)

Zu entsor-gende Einweg-flaschen (Ja/Nein)

Getrennt von anderen Abfällen gesam-melte Einweg-flaschen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buch-stabe a

(Ja/Nein)

Zusam-men mit anderen Abfällen gesam-melte Einweg-flaschen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buch-stabe b

(Ja/Nein)

Bereinigung zwecks Berück-sichtigung anderer Materialien, die bei der getrennten Sammlung mitgesammelt wurden, aber nicht Teil der Einweg-flaschen sind  (1) (Ja/Nein)

Prüfung der Vollständigkeit der Daten

 

 

 

 

 

 

Gegenkontrollen

 

 

 

 

 

 

Zeitreihen-prüfung

 

 

 

 

 

 

Auditprüfung

 

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

4.2.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die die Genauigkeit der übermittelten Daten über zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen beeinträchtigen

Potenzielle Faktoren, die die Zuverlässigkeit der Daten beeinträchtigen

Faktoren

Beschreibung, wie die Genauigkeit der Daten beeinträchtigt wird, und der Methoden, die angewandt wurden, um die Auswirkung ungenauer Daten zu minimieren

In Verkehr gebrachte Einweg-flaschen

(Ja/Nein)

Zu entsor-gende Einweg-flaschen

(Ja/Nein)

Zu entsor-gende Einweg-flaschen, getrennt gesammelt

(Ja/Nein)

Stichprobenfehler  (2) (z. B. Variationskoeffizienten)

 

 

 

 

Erfassungsfehler  (3) (z. B. De-minimis-Vorschriften, regionale Abdeckung)

 

 

 

 

Messfehler  (4) (z. B. Maßeinheiten, Material, das nicht Teil einer leeren Einwegflasche oder ihrer Verschlüsse und Deckel ist)

 

 

 

 

Datenerhebungstest-instrumente  (5) (z. B. Testen von Fragebogen)

 

 

 

 

Verarbeitungsfehler  (6) (z. B. Ermittlung von Fehlern, Korrektur von Fehlern)

 

 

 

 

Non-Response-Fehler  (7)

 

 

 

 

Modellannahmefehler  (8)

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

4.3.   Beschreibung der Reichweite und Gültigkeit von Erhebungen zur Sammlung von Daten über zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

4.4.   Abweichungen in den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten

Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

4.5.   Erläuterung von Massendifferenzen

Für den Fall, dass die gemeldeten Daten eine Abweichung von mehr als 10 % gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr übermittelten Daten aufweisen:

Gründe für die Differenz oder die Ursache der Differenz im Gewicht zu entsorgender Einwegflaschen, in Verkehr gebrachter Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelter zu entsorgender Einwegflaschen

Zu entsorgende Einwegflaschen, in Verkehr gebrachte Einwegflaschen und/oder getrennt gesammelte zu entsorgende Einwegflaschen

Differenz (%)

Hauptgrund für die Differenz

 

 

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

V.   Vertraulichkeit

Begründung für den Antrag auf Nichtveröffentlichung bestimmter Daten in diesem Bericht mit einer Liste der Daten, deren Nichtveröffentlichung beantragt wird.

 

VI.   Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen

Name und URL der wichtigsten Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung.

 

Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.


(1)  Etiketten, Klebstoffe, in den Flaschen verbliebene Getränkereste und jedes andere Material, das nicht Teil der Einwegflaschen oder ihrer Verschlüsse und Deckel ist.

(2)  Beschreiben Sie bitte die geschätzten Variationskoeffizienten und die Methode der Variationsschätzung.

(3)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Erfassungsfehler.

(4)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente zur Verringerung potenzieller Risiken und zur Vermeidung von Fehlern.

(5)  Beschreiben Sie bitte die Instrumente und Methoden zur Qualitätssicherung und die verwendeten Datenerhebungsinstrumente.

(6)  Beschreiben Sie bitte die Datenverarbeitungsschritte von der Erhebung bis zur Erstellung von Statistiken und führen Sie etwaige Verarbeitungsfehler und deren Ausmaß auf.

(7)  Beschreiben Sie bitte die Non-Response-Quoten je Einheit und Stück für die wichtigsten Variablen und ggf. die Imputationsmethoden.

(8)  Beschreiben Sie bitte Art und Größenordnung der Modellannahmefehler.