6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


BESCHLUSS (EU) 2021/1438 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/935 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2021/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/42) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse über die Eignungsprüfung klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Durch diese Klarstellung des Verfahrens zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte jedoch nicht die Möglichkeit eingeschränkt werden, einen Beschluss zur Bestellung mehrerer Mitglieder eines Leitungsorgans aufzuteilen, wenn die Kriterien für eine Übertragung im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht erfüllt sind.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung sollte erweitert werden auf: a) Beschlüsse zur Genehmigung weiterer Aufsichtsmandate im Sinne von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäisches Parlaments und des Rates (6); b) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts und c) Beschlüsse zur Erfüllung der Eignungsanforderungen durch Personen, denen das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Personen zu förmlichen Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder der Geschäftsführungsorgane nach nationalen Rechtsvorschriften bestellt oder hierfür vorgeschlagen worden sind. Eine solche Erweiterung des Umfangs der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung ist angemessen, da die Beurteilungen, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, ihrem Wesen nach den Beurteilungen ähneln, die im Zusammenhang mit Standardbeschlüssen über die Eignungsprüfung durchgeführt werden.

(6)

Darüber hinaus sollte der Umfang der delegierten Beschlüsse über die Eignungsprüfung auf Beschlüsse ausgedehnt werden, die eine wiederholte Bestellung betreffen und bei denen die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat, und bei denen seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.

(7)

Eine Bestimmung des Begriffs „ablehnender Beschluss“ sollte aufgenommen werden, um die Kriterien, mit denen festgestellt wird, ob ein Beschluss über die Eignungsprüfung übertragen wird, zu vereinfachen und die gegenwärtigen Übertragungsregelungen an andere Übertragungsregelungen anzupassen. Ebenfalls aus Gründen der Anpassung an andere Übertragungsregelungen sollte die Verpflichtung, der zufolge die betreffende nationale zuständige Behörde der EZB 20 Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach einschlägigem Recht den Entwurf eines delegierten Beschlusses übermittelt, welche in Fällen besteht, in denen ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses zu erlassen ist, gestrichen werden.

(8)

Das Kriterium, anhand dessen bestimmt wird, ob der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen wird, sollte für jene Fälle präzisiert werden, in denen der EZB im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Eignungsprüfung eine Tatsache oder ein Sachverhalt zu einem Straf- oder Verwaltungsverfahren übermittelt wird, um damit den Fokus auf Verfahren zu legen, welche die Eignung des bestellten Mitglieds berühren.

(9)

Der Beschluss (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

1.   Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Beschluss über die Eignungsprüfung‘ bezeichnet einen Beschluss der EZB, mit dem i) festgestellt wird, ob eine Einzelperson die Eignungsanforderungen erfüllt, oder ii) einem Mitglied eines Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat gemäß Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu bekleiden.“

b)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Mitglied‘ bezeichnet eine Person, die mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden kann: i) ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied eines Leitungsorgans; ii) ein vorgeschlagener oder bestellter Inhaber einer Schlüsselfunktion im Sinne des einschlägigen Rechts, soweit zutreffend; iii) ein vorgeschlagener oder ernannter Leiter einer Zweigniederlassung im Sinne des einschlägigen Rechts bzw. iv) eine Person, auf welche das Leitungsorgan teilweise oder vollständig die Geschäftsführung übertragen hat, unabhängig davon, ob diese Person ein förmliches Mitglied des Leitungsgremiums oder der Leitungsgremien nach nationalen Rechtsvorschriften ist.“

c)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

‚Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“

d)

Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.

‚ablehnender Beschluss‘ bezeichnet einen Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder dem Mitglied beantragte Genehmigung nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind."

e)

Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.

‚Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen‘ bezeichnet ein Dokument mit diesem Titel, einschließlich künftiger Fassungen und jedes andere Dokument mit Grundsätzen zu den im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, welche diese möglicherweise künftig ersetzen oder ergänzen und von Zeit zu Zeit im Wege des Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht werden;“

f)

folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.

‚Relevanz‘ bezeichnet eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.   In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

2.„(3)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

3.   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Umfang der Befugnisübertragung

3.(1)   Ein Beschluss über die Eignungsprüfung wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

bei dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen handelt es sich um eines der Folgenden:

i)

das beaufsichtigte Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;

ii)

das Kreditinstitut mit dem höchsten Gesamtwert an Aktiva in einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, sofern es sich bei diesem Unternehmen nicht um das in Ziffer i genannte Unternehmen handelt;

iii)

ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist;

b)

es handelt sich um einen ablehnenden Beschluss;

c)

der EZB wird einer der folgenden Sachverhalte vorgelegt:

i)

gegen das Mitglied ist derzeit ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig oder eine Verurteilung wegen einer Straftat ist in erster oder letzter Instanz erfolgt; oder

ii)

wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen wurde oder werden derzeit Untersuchungen in Bezug auf das Mitglied durchgeführt oder eine Vollzugsmaßnahme oder Verwaltungssanktion ist diesbezüglich anhängig oder eine solche wurde verhängt;

es sei denn, eine Beurteilung, die anhand der Kriterien durchgeführt wurde, welche im Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit aufgeführt sind, hat in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt ergeben, dass vor allem die Art der Anschuldigung oder Anklage, die Schwere der Strafe und die seitdem vergangene Zeit (mindestens fünf Jahre seit Verhängung der Strafe oder Maßnahme) keine Auswirkung auf den Leumund des Mitglieds hat;

d)

die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit erfordern einen Erlass des Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 wird ein Beschluss über die Eignungsprüfung im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn er die wiederholte Bestellung derselben Person für dieselbe Position in demselben beaufsichtigten Unternehmen betrifft, die EZB keine Einwände gegen die vorherige Bestellung erhoben hat und seit der letzten Beurteilung keine wesentlichen neuen Tatsachen eingetreten sind, die sich auf eines oder mehrere der Beurteilungskriterien auswirken.

(3)   Kann ein Beschluss über die Eignungsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen.

(4)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss über die Eignungsprüfung, welcher die in diesem Artikel genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses Beschlusses über die Eignungsprüfung unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 führt die Bewertung zum Erlass von zwei Beschlüssen über die Eignungsprüfung, wenn die Prüfung der Eignungsanforderungen mehr als ein Mitglied eines Leitungsorgans betrifft und gemäß den Absätzen 1 und 2 ein Beschluss im Hinblick auf eines oder mehrere Mitglieder nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden kann. Ein Beschluss wird nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen, der andere im Wege eines delegierten Beschlusses.“

4.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Prüfung der Eignungsanforderungen für Mitglieder wird nach einschlägigem Recht unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Kapitel zu Beurteilungskriterien und Kapitel zu Genehmigungen im Zusammenhang mit der Eignungsprüfung) anhand der nachstehenden Kriterien, soweit zutreffend, durchgeführt:“

b)

Der folgende Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Die Prüfung, ob einem Mitglied des Leitungsorgans die Genehmigung erteilt wird, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden, erfolgt im Einklang mit dem einschlägigen Recht zur Umsetzung von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit (Abschnitt zum Zeitaufwand) und der Kriterien des Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/935 (ECB/2016/42) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der EZB vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer nationalen zuständigen Behörde ein Vorschlag für einen Beschluss über die Eignungsprüfung vorgelegt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).