20.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 512/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. November 2021

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(2021/C 512 I/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

gestützt auf die Bewerberliste, die die Europäische Kommission dem Rat mit Schreiben vom 14. Juli 2021 übermittelt hat,

gestützt auf die Positionen, die das Europäische Parlament in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2021 zum Ausdruck gebracht hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unabhängigkeit und die hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind unbedingt zu gewährleisten. Auch muss unbedingt sichergestellt sein, dass diese Behörde mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet.

(2)

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen vier Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Kreis der Organisationen kommen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten. Die Amtszeit eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus diesem Kreis ist am 30. Juni 2021 abgelaufen. Dieses Mitglied sollte daher durch ein neues Mitglied ersetzt werden, das aus dem Kreis der Organisationen kommt, die die Verbraucherschaft oder andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.

(3)

Die von der Kommission vorgelegte Kandidatenliste für die Ernennung des neuen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ist anhand der von der Kommission vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament zum Ausdruck gebrachten Positionen geprüft worden. Ziel ist es, die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die am 30. Juni 2022 ihr Amt bekleiden, an diesem Tag. Das frei gewordene Amt sollte daher für eine Amtszeit bis zum 30. Juni 2022 besetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Marija CERJAK wird für die Zeit vom 23. November 2021. bis zum 30. Juni 2022 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1).