16.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/92


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1168 DER KOMMISSION

vom 27. April 2021

zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte als Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten erheben.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Unionsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor (EU-MAP).

(3)

Das EU-MAP ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebungstätigkeiten in ihren nationalen Arbeitsplänen spezifizieren und planen können. Es enthält eine detaillierte Liste der Datenanforderungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer und sozioökonomischer Daten sowie eine Liste verbindlicher Forschungsreisen auf See und Schwellenwerte für die Datenerhebung. Das EU-MAP für 2020-2021 wurde mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission (3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission (4) angenommen. Die Geltungsdauer beider Beschlüsse endet am 31. Dezember 2021.

(4)

Mit diesem Beschluss werden daher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 die Liste der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 sowie die Schwellenwerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung festgelegt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Ferner werden darin die Gebiete von Meeresregionen für die Zwecke der Datenerhebung gemäß Artikel 9 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1004 festgelegt.

(5)

Die Kommission hat die zuständigen regionalen Koordinierungsgruppen und den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1004 konsultiert.

(6)

Dieser Beschluss ist in Verbindung mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission (5) zu sehen, mit dem der Delegierte Beschluss (EU) 2019/910 aufgehoben wird und detaillierte Regelungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1004 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt werden.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See, die Definitionen von geografischen Gebieten für die Erhebung der Fischereidaten der Union und Schwellenwerte, unterhalb deren die Mitgliedstaaten ab 2022 keine Daten aus ihren Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten erheben oder Forschungsreisen auf See durchführen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Die Liste der Forschungsreisen und der Schwellenwerte ist Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/1004.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Brüssel, den 27. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom 13. März 2019 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 21).

(5)  Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission vom 27. April 2021 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).


ANHANG

KAPITEL I

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

1.

Die in der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten Forschungsreisen auf See werden mindestens durchgeführt, es sei denn, eine wissenschaftliche Überprüfung der Forschungsreisen kommt zu dem Schluss, dass eine oder mehrere dieser Forschungsreisen nicht länger für die Bestandsbewirtschaftung und das Fischereimanagement geeignet sind. Neue Forschungsreisen können auf der Grundlage derselben Überprüfungskriterien in die Tabelle aufgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Arbeitsplänen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (1) die durchzuführenden wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See fest und sind verantwortlich für diese Forschungsreisen.

Die nationalen Arbeitspläne der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die regionalen Arbeitspläne gewährleisten die Kontinuität mit früheren Forschungskonzepten.

2.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich (physisch oder finanziell) an Forschungsreisen zu einzelnen Arten auf See zu beteiligen, wenn

a)

ihr Anteil an einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) der Union für die Hauptzielarten (wie in der Tabelle aufgeführt) unter 3 % liegt, es sei denn, auf Ebene der Meeresregion wird ein anderer Schwellenwert von bis zu 5 % vereinbart, oder

b)

sofern keine TAC festgelegt ist ihr Anteil an den betreffenden Gesamtanlandungen der Union in den 3 vorangegangenen Jahren unter 3 % lag, es sei denn, auf Ebene der Meeresregion wird ein anderer Schwellenwert von bis zu 5 % vereinbart.

3.

Für Erhebungen über mehrere Arten und Ökosysteme können auf Ebene der Meeresregion Schwellenwerte festgelegt werden.

4.

Mitgliedstaaten, die an internationalen wissenschaftlichen Forschungsreisen teilnehmen, stimmen ihre Beiträge innerhalb der gleichen Meeresregion ab.

Tabelle 1

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See

Bezeichnung der Forschungsreise

Abkürzung

Gebiet(e)

Hauptzielarten

Regionale Koordinierungsgruppe (RKG) Steuerung

Ostsee (ICES-Gebiete 3aS, 3b-d)

Internationaler Schleppnetz-Survey Ostsee

BITS_Q1

3aS, 3b-d

BLL COD DAB FLE HER PLE TUR

RKG Ostsee

Internationaler Schleppnetz-Survey Ostsee

BITS_Q4

3aS, 3b-d

BLL COD DAB FLE HER PLE TUR

Internationaler Hydroakustik-Survey Ostsee (Herbst)

BIAS

3aS, 3b-d

HER SPR

Hydroakustik-Survey Hering im Rigaischen Meerbusen

GRAHS

3d

HER

Hydroakustik-Survey Sprotte

SPRAS

3d

SPR

Heringslarven-Survey Rügen

RHLS_DEU

3d

HER

Dorsch Jungfisch-Survey Fehmarn

FEJUCS

3c SD22

COD

Nordsee und Östliche Arktis (ICES-Gebiete 1, 2, 3a, 4 und 7d)

Kabeljau-Survey Kattegat

CODS_Q4

3a

COD

RKG Nordsee und Östliche Arktis

Internationaler Grundschleppnetz-Survey

IBTS_Q1

3a, 4

COD FLE GUG HAD HER NOP PLE RJC RJM RJN RJR SPR SYC TUR WHG WIT

Internationaler Grundschleppnetz-Survey

IBTS_Q3

3a, 4

COD HAD HER NOP PLE POK RJC RJH RJM RJN RJR SPR SYC TUR WHG WIT

 

Baumkurren-Survey Nordsee

BTS

4b, 4c, 7d

DAB PLE RJC RJE RJM SDV SOL SYC SYT TUR

 

Grundfischnachwuchs-Survey

DYFS

Nordseeküsten

SOL

 

Plattfisch-Survey Netzvergleich

SNS_NLD

4b, 4c

SOL TUR

 

Sandaal-Survey Nordsee

NSSS

4a, 4b

SAN

 

Internationaler Ökosystem-Survey in den nördlichen Meeresgebieten

ASH

2a

HER

 

Makreleneier-Survey (alle drei Jahre)

NSMEGS

4

MAC

 

Heringslarven-Survey

IHLS

4, 7d

HER

 

Hydroakustik-Survey Hering Nordsee

NHAS

3a, 4, 6a

HER SPR

 

Kaisergranat-UW-Videosurvey

UWTV3-4, UWTV6, UWTV7, UWTV8, UWTV9

3a, 4a, 4b

NEP

 

Nordatlantik (ICES-Gebiete 5-14 und NAFO-Gebiete)

Internationaler Schleppnetz- und Hydroakustik-Survey auf Rotbarsch (alle drei Jahre)

REDTAS

5a, 12, 14; NAFO SA 1-3

REB

RKG Nordsee und Östliche Arktis

Grundfisch-Survey Flämische Kappe

FCGS

3M

AME COD GRE NOR RED ROU SHO

Grundfisch-Survey Grönland

GGS

14, NAFO SA1

COD RED REG

3LNO Grundfisch-Survey

PLATUXA_ESP

NAFO 3LNO

AME COD GRE NOR RED ROU THO WHI WIT YEL

Westlicher IBTS 4. Quartal (einschließlich Porcupine-Survey)

IBTS_Q4

6a, 7, 8, 9a

OCT MON ANK ANF BOC BSS COD CTL DGS GAG GFB HAD HER HKE HOM LDB MAC MEG LEZ LDB NEP PLE RJC RJM RJN RNG SDV SHO SQZ SYC WHG

RKG Nordatlantik

Westliche IBTS 1. Quartal

IBTS_Q1

6a, 7a

OCT COD CTL HAD HER HOM LEZ MAC NEP PLE RJC RJM RJN SDV SHO SYC WHG

ISBCBTS September

ISBCBTS

7afg

PLE RJC RJE RJH RJM SDV SOL SYC

Baumkurren-Survey Westlicher Ärmelkanal

SWECOS_GBE

7efgh

RJB RJC RJE RJH RJM SDV SOL SYC

Blauer-Wittling-Survey

IBWSS

6, 7

WHB

Internationaler Makrelen- und Stöckereier-Survey (alle drei Jahre)

MEGS

6, 7, 8, 9a

HOM MAC

Hydroakustik-Survey Sardine, Sardelle, Stöcker, Makrele

SAHMAS

8, 9

ANE BOC HOM PIL

Sardine DEPM (alle drei Jahre)

SDEPM

8c, 9a

HOM PIL

Hydroakustik-Survey Hering/Eberfisch vor und während des Laichens

WESPAS_IRL

6a, 7a-g

BOC HER

Sardellen-Biomasse

BIOMAN

8

ANE PIL

Kaisergranat-UW-Videosurvey

UWTV11-13, UWTV14, UWTV15, UWTV16-17, UWTV19, UWTV20-22, UWTV30

6a, 7a, 7b, 7ghj, 9a

NEP LDB GFB SHO

Kaisergranat-Survey Offshore Portugal (FU 28-29)

NepS

9a

NEP

Hydroakustik-Survey Hering Keltische See

CSHAS_IRL

6 a, 7gj

HER

Hydroakustik-Survey Sardinen und Sardellen

ECOCADIZ_ESP

9a

ANE

Schleppnetz-Flächen-Survey Makrelen

IESSNS

2, 3aN, 4, 5, 14

MAC HER WHB

Hydroakustik-Survey Sardellen Jungfische Golf von Biskaya

JUVENA_ESP

8a-d

ANE

Grundfischbestand-Survey Golf von Biskaya

ORHAGO_Q4_FRA

8ab

SOL

Tiefsee-Langleinen-Survey

PALPRO_ESP

8c

GFB

Irischer Seeteufel und Butte-Survey

IAMS_IRL

6a, 7

MON ANK ANF

MEG LEZ LDB

Seeteufel und Butte-Survey (Survey Industrie-Wissenschaft)

SIAMISS_GBS

4a, 4b, 6a, 6b

ANF LEZ

Pelagischer Survey Westlicher Ärmelkanal

PELTIC

7de

PIL ANE SPR

Hydroakustik-Survey Hering

ISAS

7a

HER

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Hydroakustik-Survey Mittelmeer

MEDIAS

GSA 1, 6, 7, 9, 10, 15, 16, 17, 18, 20, 22

ANE PIL

RKG Mittelmeer und Schwarzes Meer

Grundschleppnetz-Survey Schwarzes Meer

BTSBS

GSA 29

DGS TUR WHG

Pelagischer Schleppnetz-Survey Schwarzes Meer

PTSBS

GSA 29

SPR

Internationaler Grundschleppnetz-Survey Mittelmeer

MEDITS

GSA 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25

gemäß der Liste der Zielarten im einschlägigen MEDITS-Handbuch

Baumkurren-Survey (GSA 17)

SOLEMON

GSA 17

CTC MTS SOL

Larven-Survey Roter Thun

TUNIBAL

GSA 5, 6 (Balearisches Meer)

ALB BFT

RKG große pelagische Arten

KAPITEL II

Schwellenwerte für die Datenerhebung.

1.

In diesem Kapitel werden Schwellenwerte für die Erhebung von Fischereidaten der Union gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission (2) festgelegt.

2.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, biologische Daten für bestimmte Bestände zu erheben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ihr Anteil an der einschlägigen (individuellen oder kombinierten) TAC beträgt weniger als 10 % des Gesamtanteils der Union, es sei denn, die Summe der Anteile der betreffenden Mitgliedstaaten übersteigt 25 % der TAC, oder

b)

in Fällen, in denen keine TAC festgesetzt ist, die gesamten Anlandungen aus einem Bestand durch einen Mitgliedstaat weniger als 10 % des Durchschnitts der Gesamtanlandungen der Union in den letzten drei Jahren betragen, oder

c)

die gesamten jährlichen Anlandungen aus einem Bestand durch einen Mitgliedstaat weniger als 200 Tonnen betragen. Für Arten mit besonderen Bewirtschaftungsbedürfnissen kann auf Ebene der Meeresregion ein niedrigerer Schwellenwert bestimmt werden.

Wird der gemeinsame Schwellenwert von 25 % gemäß Buchstabe a erreicht, so teilen sich die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung biologischer Daten auf Ebene der Meeresregion, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände entsprechend den Bedürfnissen der Endnutzer beprobt werden.

3.

Für Arten, die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für Thunfisch unterliegen, gelten die in den Anforderungen der RFO festgelegten Schwellenwerte.

4.

Es gelten keine Schwellenwerte für

a)

diadrome Arten und

b)

empfindliche Arten im Sinne von Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Rates (3).

5.

Für das Erstellen von Schätzungen der Fänge aus der Freizeitfischerei gelten keine Schwellenwerte. Schwellenwerte für die Erhebung biologischer Daten aus der Freizeitfischerei werden auf Ebene der Meeresregionen vereinbart und koordiniert und richten sich nach den Bedürfnissen der Endnutzer.

6.

Unbeschadet spezifischer internationaler Verpflichtungen im Rahmen von RFO ist es nicht obligatorisch, biologische Daten zu erheben, wenn der Anteil der Union an einem international befischten Bestand weniger als 10 % beträgt.

7.

In Bezug auf die Erhebung sozialer, wirtschaftlicher und umweltbezogener Daten zur Aquakultur

a)

sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, solche Daten zu erheben, wenn ihre Aquakulturproduktion sowohl nach Gewicht als auch nach Wert weniger als 1 % der gesamten Aquakulturproduktion der Union ausmacht;

b)

sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, solche Daten für Arten zu erheben, auf die weniger als 5 % der Aquakulturproduktion des Mitgliedstaats nach Gewicht und Wert entfallen, und

c)

beträgt die gesamte Aquakulturproduktion eines Mitgliedstaats sowohl nach Gewicht als auch nach Wert zwischen 1 % und 2,5 % der gesamten Aquakulturproduktion der Union, so kann dieser Mitgliedstaat zur Schätzung dieser Daten vereinfachte Methoden anwenden.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte werden auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Veröffentlichung der Daten des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.

Unbeschadet der Buchstaben a, b und c erheben die Mitgliedstaaten jährlich Daten über Wert und Gewicht ihrer Aquakulturproduktion.

KAPITEL III

Gebietsunterteilung nach Regionen

Für die Zwecke der Erhebung von Fischereidaten der Union gemäß dem Anhang des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/1167 gelten die in Tabelle 2 aufgeführten geografischen Gebiete der Meeresregionen.

Tabelle 2

Gebietsunterteilung nach Regionen

Bereiche, die für DCF-Zwecke abgedeckt werden sollten

Gebiet

Supraregion  (4)

Ostsee (FAO-Gebiet 27)

ICES-Gebiete 3b-d

Ostsee

Ostsee; Nordsee; Östliche Arktis; NAFO; erweiterte nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 5, 6 und 7) und erweiterte südwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 10, 12 und 14)

Östliche Arktis, Norwegische See, Barentssee, Skagerrak und Kattegat, Nordsee und östlicher Ärmelkanal,

Nordostatlantik und westlicher Ärmelkanal (FAO-Gebiet 27)

ICES-Gebiete 1, 2, 3a, 4 und 7d

Nordsee und Östliche Arktis

ICES-Gebiete 5, 6, 7 (ausgenommen 7d), 8, 9, 10, 12 und 14

Nordostatlantik

Nordwestatlantik (FAO-Gebiet 21)

NAFO-Übereinkommensgebiet

Andere Gebiete, in denen Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben und der Berichtspflicht gegenüber regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder regionalen Fischereigremien unterliegen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder bei denen sie Beobachterstatus hat.

Östlicher Zentralatlantik (FAO-Gebiet 34)

CECAF-Übereinkommensgebiet

Andere Regionen

Westlicher Zentralatlantik (FAO-Gebiet 31)

WECAF (*1) -Übereinkommensgebiet

Südostatlantik (FAO-Gebiet 47)

SEAFO-Übereinkommensgebiet

Südpazifik (FAO-Gebiete 81 und 87)

SPRFMO-Übereinkommensgebiet

Atlantik und angrenzende Meere (FAO 21, 27, 31, 37, 41, 47, 34, 48)

ICCAT-Übereinkommensgebiet

Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57)

IOTC-Übereinkommensgebiet

Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57)

SIOFA-Übereinkommensgebiet

Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57)

CCSBT-Übereinkommensgebiet

Westlicher Zentralpazifik (FAO-Gebiet 71)

WCPFC-Übereinkommensgebiet

Östlicher Zentralpazifik (FAO-Gebiete 77 und 87)

IATTC-Übereinkommensgebiet

Antarktis und südlicher Indischer Ozean (FAO-Gebiete 48, 58 und 88)

CCAMLR-Übereinkommensgebiet

Gebiete in äußerster Randlage der EU

EU-Gewässer um Mayotte und La Réunion

Regionen in äußerster Randlage

EU-Gewässer um Französisch-Guayana, Martinique und Guadeloupe

EU-Gewässer um die Azoren (FAO 27.10.a.2)

Ostsee; Nordsee; Östliche Arktis; NAFO; erweiterte nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 5, 6 und 7) und erweiterte südwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 10, 12 und 14)

EU-Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln (FAO 34.1.2)

Mittelmeer und Schwarzes Meer (FAO-Gebiet 37)

GFCM GSA 1-29

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Mittelmeer und Schwarzes Meer


(1)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(2)  Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission vom 27. April 2021 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (ABl. L 253 vom …, S. 51).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)  Jedes Schiff, das keine Fernfischerei betreibt, wird auf der Grundlage der Zahl der Tage auf See (mehr als 50 %), die in der Supraregion aufgewendet wurden, einer Supraregion zugeordnet.

(*1)  ausgenommen EU-Gewässer