16.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/92 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1168 DER KOMMISSION
vom 27. April 2021
zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte als Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen die Mitgliedstaaten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten erheben. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1004 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Unionsprogramm für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor (EU-MAP). |
(3) |
Das EU-MAP ist notwendig, damit die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebungstätigkeiten in ihren nationalen Arbeitsplänen spezifizieren und planen können. Es enthält eine detaillierte Liste der Datenanforderungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer und sozioökonomischer Daten sowie eine Liste verbindlicher Forschungsreisen auf See und Schwellenwerte für die Datenerhebung. Das EU-MAP für 2020-2021 wurde mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission (3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission (4) angenommen. Die Geltungsdauer beider Beschlüsse endet am 31. Dezember 2021. |
(4) |
Mit diesem Beschluss werden daher für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 die Liste der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 sowie die Schwellenwerte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung festgelegt, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Ferner werden darin die Gebiete von Meeresregionen für die Zwecke der Datenerhebung gemäß Artikel 9 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1004 festgelegt. |
(5) |
Die Kommission hat die zuständigen regionalen Koordinierungsgruppen und den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1004 konsultiert. |
(6) |
Dieser Beschluss ist in Verbindung mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission (5) zu sehen, mit dem der Delegierte Beschluss (EU) 2019/910 aufgehoben wird und detaillierte Regelungen für die Erhebung und Verwaltung biologischer, ökologischer, technischer und sozioökonomischer Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1004 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt werden. |
(7) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See, die Definitionen von geografischen Gebieten für die Erhebung der Fischereidaten der Union und Schwellenwerte, unterhalb deren die Mitgliedstaaten ab 2022 keine Daten aus ihren Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten erheben oder Forschungsreisen auf See durchführen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Die Liste der Forschungsreisen und der Schwellenwerte ist Teil des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/1004.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Brüssel, den 27. April 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2019/910 der Kommission vom 13. März 2019 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 27).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/909 der Kommission vom 18. Februar 2019 zur Erstellung des Verzeichnisses der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen sowie der Schwellenwerte für die Zwecke des mehrjährigen Programms der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 21).
(5) Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission vom 27. April 2021 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).
ANHANG
KAPITEL I
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
1. |
Die in der nachstehenden Tabelle 1 aufgeführten Forschungsreisen auf See werden mindestens durchgeführt, es sei denn, eine wissenschaftliche Überprüfung der Forschungsreisen kommt zu dem Schluss, dass eine oder mehrere dieser Forschungsreisen nicht länger für die Bestandsbewirtschaftung und das Fischereimanagement geeignet sind. Neue Forschungsreisen können auf der Grundlage derselben Überprüfungskriterien in die Tabelle aufgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Arbeitsplänen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (1) die durchzuführenden wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See fest und sind verantwortlich für diese Forschungsreisen. Die nationalen Arbeitspläne der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die regionalen Arbeitspläne gewährleisten die Kontinuität mit früheren Forschungskonzepten. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, sich (physisch oder finanziell) an Forschungsreisen zu einzelnen Arten auf See zu beteiligen, wenn
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3. |
Für Erhebungen über mehrere Arten und Ökosysteme können auf Ebene der Meeresregion Schwellenwerte festgelegt werden. |
4. |
Mitgliedstaaten, die an internationalen wissenschaftlichen Forschungsreisen teilnehmen, stimmen ihre Beiträge innerhalb der gleichen Meeresregion ab.
Tabelle 1 Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
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KAPITEL II
Schwellenwerte für die Datenerhebung.
1. |
In diesem Kapitel werden Schwellenwerte für die Erhebung von Fischereidaten der Union gemäß dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission (2) festgelegt. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, biologische Daten für bestimmte Bestände zu erheben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wird der gemeinsame Schwellenwert von 25 % gemäß Buchstabe a erreicht, so teilen sich die betroffenen Mitgliedstaaten die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung biologischer Daten auf Ebene der Meeresregion, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände entsprechend den Bedürfnissen der Endnutzer beprobt werden. |
3. |
Für Arten, die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für Thunfisch unterliegen, gelten die in den Anforderungen der RFO festgelegten Schwellenwerte. |
4. |
Es gelten keine Schwellenwerte für
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5. |
Für das Erstellen von Schätzungen der Fänge aus der Freizeitfischerei gelten keine Schwellenwerte. Schwellenwerte für die Erhebung biologischer Daten aus der Freizeitfischerei werden auf Ebene der Meeresregionen vereinbart und koordiniert und richten sich nach den Bedürfnissen der Endnutzer. |
6. |
Unbeschadet spezifischer internationaler Verpflichtungen im Rahmen von RFO ist es nicht obligatorisch, biologische Daten zu erheben, wenn der Anteil der Union an einem international befischten Bestand weniger als 10 % beträgt. |
7. |
In Bezug auf die Erhebung sozialer, wirtschaftlicher und umweltbezogener Daten zur Aquakultur
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte werden auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Veröffentlichung der Daten des betreffenden Mitgliedstaats berechnet. Unbeschadet der Buchstaben a, b und c erheben die Mitgliedstaaten jährlich Daten über Wert und Gewicht ihrer Aquakulturproduktion. |
KAPITEL III
Gebietsunterteilung nach Regionen
Für die Zwecke der Erhebung von Fischereidaten der Union gemäß dem Anhang des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/1167 gelten die in Tabelle 2 aufgeführten geografischen Gebiete der Meeresregionen.
Tabelle 2
Gebietsunterteilung nach Regionen
Bereiche, die für DCF-Zwecke abgedeckt werden sollten |
Gebiet |
Supraregion (4) |
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Ostsee (FAO-Gebiet 27) |
ICES-Gebiete 3b-d |
Ostsee |
Ostsee; Nordsee; Östliche Arktis; NAFO; erweiterte nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 5, 6 und 7) und erweiterte südwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 10, 12 und 14) |
Östliche Arktis, Norwegische See, Barentssee, Skagerrak und Kattegat, Nordsee und östlicher Ärmelkanal, Nordostatlantik und westlicher Ärmelkanal (FAO-Gebiet 27) |
ICES-Gebiete 1, 2, 3a, 4 und 7d |
Nordsee und Östliche Arktis |
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ICES-Gebiete 5, 6, 7 (ausgenommen 7d), 8, 9, 10, 12 und 14 |
Nordostatlantik |
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Nordwestatlantik (FAO-Gebiet 21) |
NAFO-Übereinkommensgebiet |
Andere Gebiete, in denen Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben und der Berichtspflicht gegenüber regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder regionalen Fischereigremien unterliegen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder bei denen sie Beobachterstatus hat. |
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Östlicher Zentralatlantik (FAO-Gebiet 34) |
CECAF-Übereinkommensgebiet |
Andere Regionen |
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Westlicher Zentralatlantik (FAO-Gebiet 31) |
WECAF (*1) -Übereinkommensgebiet |
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Südostatlantik (FAO-Gebiet 47) |
SEAFO-Übereinkommensgebiet |
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Südpazifik (FAO-Gebiete 81 und 87) |
SPRFMO-Übereinkommensgebiet |
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Atlantik und angrenzende Meere (FAO 21, 27, 31, 37, 41, 47, 34, 48) |
ICCAT-Übereinkommensgebiet |
||
Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57) |
IOTC-Übereinkommensgebiet |
||
Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57) |
SIOFA-Übereinkommensgebiet |
||
Indischer Ozean (FAO-Gebiete 51 und 57) |
CCSBT-Übereinkommensgebiet |
||
Westlicher Zentralpazifik (FAO-Gebiet 71) |
WCPFC-Übereinkommensgebiet |
||
Östlicher Zentralpazifik (FAO-Gebiete 77 und 87) |
IATTC-Übereinkommensgebiet |
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Antarktis und südlicher Indischer Ozean (FAO-Gebiete 48, 58 und 88) |
CCAMLR-Übereinkommensgebiet |
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Gebiete in äußerster Randlage der EU |
EU-Gewässer um Mayotte und La Réunion |
Regionen in äußerster Randlage |
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EU-Gewässer um Französisch-Guayana, Martinique und Guadeloupe |
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EU-Gewässer um die Azoren (FAO 27.10.a.2) |
Ostsee; Nordsee; Östliche Arktis; NAFO; erweiterte nordwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 5, 6 und 7) und erweiterte südwestliche Gewässer (ICES-Gebiete 10, 12 und 14) |
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EU-Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln (FAO 34.1.2) |
|||
Mittelmeer und Schwarzes Meer (FAO-Gebiet 37) |
GFCM GSA 1-29 |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
Mittelmeer und Schwarzes Meer |
(1) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(2) Delegierter Beschluss (EU) 2021/1167 der Kommission vom 27. April 2021 zur Festlegung des mehrjährigen Unionsprogramms für die Erhebung und Verwaltung biologischer, umweltbezogener, technischer und sozioökonomischer Daten im Fischerei- und Aquakultursektor ab 2022 (ABl. L 253 vom …, S. 51).
(3) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(4) Jedes Schiff, das keine Fernfischerei betreibt, wird auf der Grundlage der Zahl der Tage auf See (mehr als 50 %), die in der Supraregion aufgewendet wurden, einer Supraregion zugeordnet.
(*1) ausgenommen EU-Gewässer