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30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 230/1 |
BESCHLUSS (EU) [2021/1074] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. Juni 2021
über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/1306 (EZB/2021/27)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 429a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch den Basel-III-Rahmen wurde eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Verschuldungsquote als glaubwürdiger ergänzender Maßstab für die risikobasierten Kapitalanforderungen eingeführt. Der im Dezember 2017 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) veröffentlichte endgültige Standard zur Verschuldungsquote (nachfolgend als „BCBS-Standard zur Verschuldungsquote“ bezeichnet) sieht vor, dass Zentralbankreserven unter außergewöhnlichen makroökonomischen Umständen aus der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote vorübergehend ausgeschlossen werden können, um die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. |
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(2) |
Der BCBS-Standard zur Verschuldungsquote wurde erstmals durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Unionsrecht umgesetzt. Gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen zu übermitteln, während sie nach Artikel 451 derselben Verordnung bestimmte Informationen hinsichtlich ihrer Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offenlegen müssen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, unter anderem um den am BCBS-Standard zur Verschuldungsquote vorgenommenen Überarbeitungen Rechnung zu tragen, die dazu dienen, auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine Verschuldungsquote eingeführt, welche die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt. Durch die Verordnung wurde auch Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die Möglichkeit einzuführen, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken unter außergewöhnlichen Umständen aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts für die Verschuldungsquote vorübergehend auszuschließen und dadurch die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen des Ausschlusses auszugleichen. Durch eine solche Neukalibrierung soll sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität, die sich auf die betreffenden Bankensektoren auswirken, ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote gebotene Widerstandsfähigkeit gewahrt bleibt. Diese Änderungen am Rahmen für die Verschuldungsquote, einschließlich des Ermessensspielraums, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen, gelten ab dem 28. Juni 2021. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde seither durch die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erneut geändert, um unter anderem festzulegen, dass die zuständigen Behörden – für die Zwecke der Neukalibrierung der Anforderung an die Verschuldungsquote – nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festzulegen haben, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekanntzugeben haben. |
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(5) |
Angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Europäische Zentralbank (EZB) am 16. September 2020 fest, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss der in Artikel 500b Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern (5). Der Ausschluss dieser Risikopositionen gilt bis zum 27. Juni 2021. |
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(6) |
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden und anhaltenden Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitischen Akkommodierung, die wiederum entscheidend von dem beständigen Funktionieren des bankbasierten Transmissionskanals der Geldpolitik abhängt, rechtfertigen die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände nach Auffassung des EZB-Rats den vorübergehenden Ausschluss (bis zum 31. März 2022) bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgrößen der Institute gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
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(7) |
Es ist davon auszugehen, dass der Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 31. März 2022 die Kreditinstitute dabei unterstützen wird, weiterhin ihre Funktion bei der Finanzierung der Realwirtschaft zu erfüllen, während die wesentlichen Elemente des Aufsichtsrahmens über den außergewöhnlichen Zeitraum der COVID-19-Pandemie hinweg erhalten bleiben. Das Enddatum des 31. März 2022 wurde gewählt, um die Umsetzung der außergewöhnlichen geldpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation infolge der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, einschließlich des derzeit vorgesehenen Zeithorizonts für Nettoankäufe im Rahmen des Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP). |
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(8) |
Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, wird auf Basis des letzten Quartalsendes vor Beginn der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen geldpolitischen Maßnahmen bestimmt. Am 12. März 2020 kündigte die EZB eine Lockerung der Bedingungen für gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) an, um den fortwährenden Zugang von Unternehmen und Haushalten zu Bankkrediten angesichts der Unterbrechungen und vorübergehenden Finanzierungsengpässe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten. Darüber hinaus kündigte die EZB am 18. März 2020 ein PEPP in Höhe von 750 Mrd EUR an, um den ernsten Risiken einer Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus und den von der Pandemie ausgehenden Aussichten für das Euro-Währungsgebiet zu begegnen. Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, ist daher auf den 31. Dezember 2019 festgesetzt. |
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(9) |
Zu den Risikopositionen, die ausgeschlossen werden können, zählen Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, insoweit diese Risikopositionen für die Transmission und somit für die Durchführung der Geldpolitik von Bedeutung sind. Zu diesen Risikopositionen gehören Einlagen in der Einlagefazilität und Salden auf Mindestreservekonten beim Eurosystem, einschließlich Mitteln, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden. Risikopositionen, die Forderungen an die Zentralbank darstellen, die nicht mit der Durchführung der Geldpolitik in Zusammenhang stehen, sollten nicht von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden. |
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(10) |
Die EZB wurde gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zur Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände konsultiert, die den Ausschluss bestimmter Risikopositionen rechtfertigen, sowie zu dem Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt. (6) |
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(11) |
Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, auf den sich der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) stützt, gilt bis zum 27. Juni 2021. Es ist daher erforderlich, den Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) aufzuheben. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Eurosystem“: das „Eurosystem“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (7); |
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2. |
„Einlagefazilität“: eine „Einlagefazilität“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); |
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3. |
„Mindestreservekonten“: „Mindestreservekonten“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (8); |
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4. |
„Mindestreservepflicht“: eine „Mindestreservepflicht“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1); |
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5. |
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (9). |
Artikel 2
Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände
(1) Für die Zwecke des Artikels 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB vorbehaltlich des Artikels 2 Absätze 2 bis 5 festgestellt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss der in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.
(2) Das Datum, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, ist auf den 31. Dezember 2019 festgesetzt.
(3) In Bezug auf die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen gilt die Feststellung für diejenigen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die im Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität oder Salden auf Mindestreservekonten stehen, einschließlich Mitteln, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.
(4) Absatz 1 gilt für den Zeitraum vom 28. Juni 2021 bis zum 31. März 2022.
(5) Die in Absatz 1 aufgeführte Feststellung gilt in Bezug auf jedes Institut, das ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist.
Artikel 3
Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2020/1306 (EZB/2020/44) wird mit Wirkung vom 28. Juni 2021 aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juni 2021.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).
(5) Beschluss (EU) 2020/1306 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2020 über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie (EZB/2020/44) (ABl. L 305 vom 21.9.2020, S. 30 ).
(6) https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2021/html/ecb.pr210618~08d3c92b21.en.html
(7) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(8) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1)
(9) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).