22.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/21


BESCHLUSS (GASP) 2021/1011 DES RATES

vom 21. Juni 2021

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Dezember 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/906 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten für die Sahelzone angenommen. Jener Beschluss wurde zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2021/283 des Rates (3) geändert. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 30. Juni 2021 ab.

(3)

Ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone sollte für einen Zeitraum von 14 Monaten ernannt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Frau Emanuela DEL RE wird hiermit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert wird oder früher endet.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er das Gebiet, das dem wesentlichen geographischen Rahmen der mit den Schlussfolgerungen des Rates am 16. April 2021 angenommenen integrierten Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone (im Folgenden „Strategie“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, entspricht, umfasst. Der Sonderbeauftragte tritt gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus, einschließlich im Maghreb, in Westafrika und am Golf von Guinea, in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Auf der Grundlage der politischen Ziele der Strategie besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin, aktiv einen Beitrag zu leisten und dabei prioritär zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltiger Entwicklung in der Region beizutragen. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass die Qualität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur integrierten Ausarbeitung und Umsetzung der Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen sowie sicherheits- und entwicklungsbezogenen Bereichen, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente und Akteure für Maßnahmen der Union. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, das Engagement und die Bemühungen der Union um Abstimmung mit nationalen, regionalen und internationalen Mechanismen, insbesondere mit der Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S), der Sahel-Allianz und der Koalition für den Sahel, als Rahmen für die politische und strategische Zusammenarbeit mit der Sahelzone zu vertiefen.

(3)   Die Tätigkeit des Sonderbeauftragen erfolgt in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Delegationen der Union, der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Akteuren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung und Vertiefung der Partnerschaft mit der G5 Sahel und der Beteiligung an den internationalen Überlegungen bezüglich einer nachhaltigen und berechenbaren Finanzierung zur Unterstützung der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele in der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und sorgt für die Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der EU zur Überwindung der Krise in der Region, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der EU in der Sahelzone insgesamt zu stärken;

b)

er unterhält, auch im Wege der Pendeldiplomatie, Kontakte zu allen Akteuren von Bedeutung in der Region, zu den Regierungen, zu den regionalen Organisationen, insbesondere der G5 Sahel und ihrer gemeinsamen Einsatztruppe, zu den Unterzeichnern des aus dem Algier-Prozess hervorgegangenen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Friedensabkommen von Mali“), zu internationalen Organisationen, zur Zivilgesellschaft und zu den Angehörigen der Diaspora sowie zu den Ländern des Maghreb, des Golfs von Guinea und des Tschadbeckens, zu unterhalten, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen. Gegenüber der G5 Sahel sollte unter anderem auf die Förderung der Achtung der Menschenrechte und auf nichtmilitärische Elemente der Truppe wie die polizeiliche Komponente geachtet werden;

c)

er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und durch Beteiligung am Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali und anderen für die Stabilität der Region wichtigen Prozessen und fördert dort die Interessen und die Außenwirkung der EU;

d)

er fördert ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region mittels aller einschlägigen Instrumente, einschließlich der Europäischen Friedensfazilität, der Entwicklungszusammenarbeit, der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Unterstützung der Union für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung — durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) — sowie mittels der Stabilisierungsbemühungen innerhalb der Koalition für den Sahel, insbesondere der P3S und die Sahel-Allianz sowie ihrer jeweiligen Sekretariate;

e)

er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, dem Sonderkoordinator für Entwicklung im Sahel, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), der Afrikanischen Union, insbesondere dem Hohen Beauftragten der Afrikanischen Union für Mali und den Sahel, der G5 Sahel, insbesondere dem Vorsitz der G5 und ihrem Exekutivsekretär, dem Hohen Vertreter der Koalition für den Sahel, der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, der Tschadseebeckenkommission, der Liptako-Gourma-Behörde und anderen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren, einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone, sowie mit den zuständigen Behörden insbesondere im Maghreb, am Horn von Afrika, im Golf von Guinea und im Nahen Osten zusammen;

f)

er verfolgt, analysiert und berichtet genau, wie sich die Ursachen der Instabilität und langfristige Trends, einschließlich Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Weidewirtschaft, Zugang zu natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden und Wasser, in der Region auswirken, er setzt sich in Bezug auf natürliche Ressourcen für eine der Stabilisierung dienende nachhaltige Bewirtschaftung und Zusammenarbeit ein und unterstützt Bemühungen um eine Eindämmung der zunehmenden Instabilität, indem er den im Sicherheitsbereich fragilsten Regionen, insbesondere der Region Liptako-Gourma und der Tschadseeregion, besondere Aufmerksamkeit widmet;

g)

er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen, mit denen die Region konfrontiert ist, einschließlich Pandemien, Terrorismus, Radikalisierung, organisierte Kriminalität, Cyberbedrohungen, Waffenschmuggel, Menschenhandel und -schmuggel, illegaler Drogenhandel, maritime Unsicherheit, Flüchtlings- und Migrationsbewegungen und damit verbundene illegale Finanzströme;

h)

er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsbewegungen, einschließlich von Binnenvertriebenen, im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben. Auf Anforderung nimmt er Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern auf und trägt, was die Region betrifft, allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Politik der Union im Bereich Migration und Flüchtlinge bei, um die fruchtbare Zusammenarbeit im Bereich Migration auf der Grundlage der in den letzten Jahren entstandenen konstruktiven Partnerschaften fortzusetzen;

i)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung sowie der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus bei. Er pflegt regelmäßige hochrangige politische Kontakte zu den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler organisierter Kriminalität betroffen sind, und stellt die führende Rolle der Union bei den Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität und deren Ursachen sicher. Dazu gehört auch, dass die Union sich durch die Regionalisierung der Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)-Missionen und durch ihre aktive Unterstützung des Aufbaus regionaler Kapazitäten, insbesondere der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 der Sahelzone, durch ihre Koordinierung mit internationalen Akteuren wie MINUSMA und durch ihre Beziehung zur lokalen Bevölkerung nach Maßgabe der Resolutionen 2359 (2017) und 2391 (2017) des VN-Sicherheitsrats um eine stärkere Unterstützung für die regionalen Kapazitäten des Sicherheitssektors bemüht;

j)

er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region;

k)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union für Menschenrechte und Demokratie, den Leitlinien der Union zu Menschenrechten und insbesondere den Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jenen zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung — einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region und — im Einklang mit dem Aktionsplan der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit 2019-2024 — einen Beitrag zur Umsetzung der Politik der EU im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit, fördert — im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrats — die Inklusion und die Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung und unterstützt die Umsetzung der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zum Thema Jugend, Frieden und Sicherheit;

l)

er widmet weiterhin dem gesamten Justizsektor und den Mechanismen der Rechenschaftspflicht, mit denen die Straflosigkeit bekämpft und das Vertrauen der Bevölkerung in ihr Justizsystem wiederhergestellt werden können, besondere Aufmerksamkeit. Der Beitrag des Sonderbeauftragten beinhaltet auch die regelmäßige Beobachtung der Entwicklungen und Berichterstattung hierüber sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte und Kontakte zu den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region;

m)

er trägt durch häufige Kontakte in der Region, auch zu Akteuren vor Ort, dazu bei, dass die Union die vor Ort bestehenden Erwartungen und die lokalen Gegebenheiten besser kennt. Auf der Grundlage einer gründlichen und kontinuierlichen Lageanalyse unterstützt er einen Reflexionsprozess und trägt sowohl zu einer schnellen Reaktion als auch zu einer strategischen Langzeitvision der Union in der Sahelzone bei;

n)

er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013), 2227 (2015), 2295 (2016), 2364 (2017), 2374 (2017), 2359 (2017), 2391 (2017), 2423 (2018), 2432 (2018), 2480 (2019), 2484 (2019), 2531 (2020) und 2541 (2020) eingehalten werden und erstattet darüber Bericht.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv auf Partnerschaft und gegenseitiger Rechenschaft basierende Maßnahmen zu fördern und den integrierten Ansatz der Union im Hinblick auf die Sahelzone zu stärken;

b)

er trägt dazu bei, dass alle Aktivitäten der Union im Blick behalten werden, und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union und den Mitgliedstaaten zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen zusammen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 beläuft sich auf 1 588 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Der Sonderbeauftragte erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Kontakt zu Mitgliedstaaten wird nach Bedarf aufgenommen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den zuständigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von GSVP-Missionen. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die aus den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 22).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/283 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 47).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).