14.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/45 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/944 DER KOMMISSION
vom 3. Juni 2021
über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3879)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für die Europäische Bürgerinitiative gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2020/1042 sind befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative festgelegt, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Organisatoren von Bürgerinitiativen, die nationalen Verwaltungen und die Organe der Union konfrontiert waren, nachdem die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 im März 2020 zu einer weltweiten Pandemie erklärt hatte. In den auf diese Erklärung folgenden Monaten haben die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlichen Gesundheitskrise erlassen. Dadurch kam das öffentliche Leben in fast allen Mitgliedstaaten zum Stillstand. Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wurden daher bestimmte in der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegte Fristen verlängert. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Sammlungsfristen unter bestimmten Umständen um weitere drei Monate zu verlängern. Für jegliche weitere Verlängerung gelten ähnliche Bedingungen wie für die nach dem COVID-19-Ausbruch im März 2020 beschlossene ursprüngliche Verlängerung, nämlich dass mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anwendet, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken. |
(3) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2020/1042 im Juli 2020 verfolgt die Kommission die Lage in den Mitgliedstaaten aufmerksam. |
(4) |
Am 17. Dezember 2020 (3) und am 19. Februar 2021 (4) gewährte die Kommission in Anbetracht ihrer Einschätzung, dass die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Verlängerung gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 erfüllt waren, jeweils eine weitere dreimonatige Verlängerung für Initiativen, deren Sammlung von Unterstützungsbekundungen noch lief. Für Initiativen, deren Sammlungsfrist während der Verlängerungsperioden begann, wurden entsprechende Verlängerungen gewährt. |
(5) |
Seit 1. Februar 2021 hat sich die durch COVID-19 verursachte Pandemie in mehreren Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert. Ende April 2021 galten in einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedstaaten weiterhin Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Hoheitsgebiet, um die Übertragung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen. Sieben Mitgliedstaaten berichteten am 19. April 2021, dass sie nationale Ausgangsbeschränkungen anwenden, die die Bewegungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in ihrem Hoheitsgebiet unterbinden oder erheblich einschränken, während 12 Mitgliedstaaten mitteilten, dass sie lokale Ausgangsbeschränkungen anwenden. Diese Ausgangsbeschränkungen wurden mit zusätzlichen Maßnahmen mit ähnlich beschränkenden Auswirkungen auf das öffentliche Leben in ihrem Hoheitsgebiet oder zumindest in wesentlichen Teilen davon verknüpft. Dies umfasst u. a. Beschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Räumen, Schließung oder eingeschränkte Öffnung von Geschäften, Restaurants und Schankwirtschaften, starke Kapazitätsbeschränkungen für öffentliche und private Versammlungen und Zusammenkünfte sowie die Verhängung von Ausgangssperren. Durch all diese Maßnahmen wird auch die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich eingeschränkt. Nach den derzeit verfügbaren Informationen dürften diese Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in Kraft bleiben. |
(6) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten und mehr als 35 % der Bevölkerung der Union. |
(7) |
Daraus folgt, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Sammlungsfristen bei fünf Bürgerinitiativen, für die zum 1. Mai 2021 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, erfüllt sind. Die betreffenden Sammlungsfristen sollten daher um drei Monate verlängert werden. |
(8) |
Am 19. Februar 2021 gewährte die Kommission vierzehn Initiativen eine Verlängerung. Für neun Initiativen ist es nicht möglich, eine weitere Verlängerung in Anspruch zu nehmen, da diese bereits von der maximalen Verlängerung um 12 Monate profitiert haben. |
(9) |
Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. Mai 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen hat, sollte die Sammlungsfrist bis zum 1. August 2022 verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Wurden am 1. Mai 2021 bereits Unterstützungsbekundungen für eine Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden „Initiative“) gesammelt, so wird die maximale Sammlungsfrist für diese Initiative um drei Monate verlängert.
(2) Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 1. Mai 2021 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen, so wird die Sammlungsfrist für diese Initiative bis zum 1. August 2022 verlängert.
Artikel 2
Für die folgenden Initiativen gelten folgende neue Sammlungsfristen:
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Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen — uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“: 11. Juni 2022; |
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Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“: 25. Juni 2022; |
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Initiative „Libertà di condividere“: 1. August 2022; |
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Initiative „Recht auf Behandlung“: 1. August 2022; |
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„Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“: 1. August 2022; |
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Initiative „Begrünte Dachflächen“ („Green Garden Roof Tops“): 1. August 2022. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
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die Organisatorengruppe der Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen — uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“; |
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die Organisatorengruppe der Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“; |
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die Organisatorengruppe der Initiative „Libertà di condividere“; |
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die Organisatorengruppe der Initiative „Recht auf Behandlung“; |
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die Organisatorengruppe „Initiative der Zivilgesellschaft für ein Verbot biometrischer Massenüberwachungspraktiken“; |
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die Organisatorengruppe der Initiative „Begrünte Dachflächen“ („Green Garden Roof Tops“). |
Brüssel, den 3. Juni 2021
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7.
(2) Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 56).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/360 der Kommission vom 19. Februar 2021 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 9).