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8.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/27 |
BESCHLUSS (GASP) 2021/919 DES RATES
vom 7. Juni 2021
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen. |
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(2) |
In dem Beschluss (GASP) 2018/1939 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses vorgesehen. |
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(3) |
Am 6. bzw. 16. April 2021 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle die Ermächtigung der Union, die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, bis zum 30. November 2022 zu verlängern. |
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(4) |
Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel. |
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(5) |
Der Beschluss (GASP) 2018/1939 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 30. November 2022.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. VAN DUNEM
(1) Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41).