8.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/27


BESCHLUSS (GASP) 2021/919 DES RATES

vom 7. Juni 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 des Rates über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1939 (1) angenommen.

(2)

In dem Beschluss (GASP) 2018/1939 ist für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten ein Durchführungszeitraum von 36 Monaten ab dem Tag des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses vorgesehen.

(3)

Am 6. bzw. 16. April 2021 beantragten das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bzw. das Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung in ihrer Eigenschaft als Durchführungsstelle die Ermächtigung der Union, die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2018/1939 aufgrund der anhaltenden Herausforderungen, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergeben, bis zum 30. November 2022 zu verlängern.

(4)

Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 genannten Tätigkeiten bis zum 30. November 2022 erfordert keine zusätzlichen Finanzmittel.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2018/1939 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2018/1939 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 30. November 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. VAN DUNEM


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1939 des Rates vom 10. Dezember 2018 über die Unterstützung der Union für die Universalisierung und die wirksame Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 41).