31.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/871 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2021

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2020 finanzierten Ausgaben und über die Erstattung der im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin aus dem Haushaltsjahr 2020 übertragenen Mittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 3685)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6 und Artikel 51, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“),

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche das Vereinigte Königreich mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegt.

(2)

Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2019 bis zum 15. Oktober 2020 getätigten Ausgaben sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) vorgesehen.

(3)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, die monatlichen Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.

(4)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den notwendigen Änderungen mitgeteilt.

(5)

Anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen kann die Kommission für die Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen fassen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (3) werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der vom Vereinigten Königreich in den genannten Monaten des Jahres 2020 gemeldeten Ausgaben wurden nicht fristgerecht getätigt. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt werden.

(7)

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe monatlicher Zahlungen für das Haushaltsjahr 2020 aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen, der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen oder von Mängeln im Kontrollsystem gekürzt oder ausgesetzt. In diesem Beschluss sollte die Kommission solche gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden.

(8)

Die Kommission hat die entsprechenden monatlichen Zahlungen für das Haushaltsjahr 2020 bereits um die Beträge gekürzt, die aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die die Kommission im Haushaltsjahr 2020 durchgeführt hat, an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurückzuzahlen sind. Alle diese Beträge sind in diesem Beschluss berücksichtigt.

(9)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % vom Vereinigten Königreich getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das Vereinigte Königreich den Jahresrechnungen, die es der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen muss, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu seinen Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie das Vereinigte Königreich seiner Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen hat. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die das Vereinigte Königreich zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln hat. Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten.

(10)

Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann das Vereinigte Königreich in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsanordnung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für diesen Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet werden und werden folglich vom Unionshaushalt getragen.

(11)

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

(12)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1769 der Kommission (4) sind die Beträge festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2021 im Rahmen der im Haushaltsjahr 2020 angewandten Haushaltsdisziplin zu erstatten sind. Diese Erstattung wird aus Mitteln des EGFL finanziert, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aus dem Haushaltsjahr 2020 übertragen wurden. In Anbetracht des Artikels 135 Absatz 1 des Austrittsabkommens und da die übertragenen Beträge im Haushaltsplan 2021 bereitgestellt werden, wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1769 für das Vereinigte Königreich kein Betrag festgesetzt. Da die Mittel jedoch aus dem Haushaltsjahr 2020 übertragen wurden, als das Vereinigte Königreich noch zur Ausführung des Haushaltsplans der Union beitrug und daran Teil hatte, sollte der Anteil des Vereinigten Königreichs an der Haushaltsdisziplin für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 41 383 278 EUR erstattet werden. Dieser Betrag sollte daher in den vorliegenden Beschluss aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2020 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.

Die gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Der dem Vereinigten Königreich im Rahmen der im Haushaltsjahr 2020 angewandten Haushaltsdisziplin zu erstattende Betrag ist in Anhang II ausgewiesen.

Artikel 3

Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1769 der Kommission vom 25. November 2020 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2020 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 4).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen

Haushaltsjahr 2020 – EGFL

Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag

 

 

2020 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen, Aussetzungen und sonstige Anpassungen aufgrund von Konformitäts- und Rechnungsabschluss-beschlüssen für das gesamte Haushaltsjahr 1)

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den EGFL anzulastender Betrag

Gesamtbetrag, einschließlich Kürzungen, Aussetzungen und sonstiger Anpassungen

An das Vereinigte Königreich für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender (-) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag 2)

abgeschlossen werden

abgetrennt werden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

c=a+b

d

e

f=c+d+e

g

h=f-g

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

-62 451,20

-62 451,20

0,00

-62 451,20

UK

EUR

3 197 146 439,98

0,00

3 197 146 439,98

-5 748 968,67

0,00

3 191 397 471,31

3 192 730 760,53

-1 333 289,22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Ausgaben 3)

Zweckgebundene Einnahmen 3)

Artikel 54 Absatz 2 (=e)

Insgesamt (=h)

08 02 06 01

6200

6200

i

j

k

l = i+j+k

 

 

 

 

 

 

UK

GBP

0,00

0,00

-62 451,20

-62 451,20

UK

EUR

0,00

-1 333 289,22

0,00

-1 333 289,22

 

 

 

 

 

 

1)

Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2020 sowie andere Kürzungen im Rahmen von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

2)

Bei der Berechnung des vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden oder an das Vereinigte Königreich zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission.

3)

Die HL 08 02 06 01 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 62 00 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten des Vereinigten Königreichs, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 08 02 06 01 aufgeführt werden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2021: 08 02 06 01, 6200


ANHANG II

Erstattung von Mitteln, die im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin aus dem Haushaltsjahr 2020 übertragen wurden

 

(Beträge in EUR)

Vereinigtes Königreich

41 383 278,00