28.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/103


BESCHLUSS (EU) 2021/857 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 im Hinblick auf die Berücksichtigung bestimmter Wertpapierfirmen in den Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedschaft in europäischen staatlichen und supranationalen Primärhändlernetzen steht in der Regel Kreditinstituten, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen sind, und Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, offen.

(2)

In Artikel 4 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission (4) ist als eines der Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union festgelegt, dass Kreditinstitute Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes sein müssen. Aufgrund ihrer durch die Mitgliedschaft in europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzen gesammelten Erfahrungen sollten Wertpapierfirmen, die befugt sind, die Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu übernehmen, ebenfalls für eine Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union infrage kommen. Diese Tätigkeiten sind für die Aufgaben der Mitglieder des Primärhändlernetzes der Union relevant, die auf Grundlage einer festen Übernahmeverpflichtung an Auktionen teilnehmen können und als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen, die sich zur Zeichnung von Schuldverschreibungen verpflichten, auftreten können.

(3)

Darüber hinaus sollten bestimmte Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU die Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung übernehmen, im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), ab dem 26. Juni 2021 als Kreditinstitute gelten. Allerdings würden diese Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt, und solange sie als Kreditinstitut nach dem neuen Rechtsrahmen zugelassen sind, vorübergehend weiterhin als Wertpapierfirmen gelten.

(4)

Der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Angesichts der Notwendigkeit, ein erstes Verzeichnis des Primärhändlernetzes der Union aufzustellen, wofür bereits eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen veröffentlicht wurde und wofür die Auswahl noch nicht abgeschlossen ist, sowie des Übergangszeitraums gemäß dem neuen Rechtsrahmen und im Interesse der Rechtssicherheit der an einer Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union interessierten Antragsteller sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Punkt 3a wird eingefügt:

„‚Wertpapierfirmen‘ Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

b)

Punkt 5 erhält folgende Fassung:

„‚Mitglieder des Primärhändlernetzes‘ jedwedes Kreditinstitut oder jedwede Wertpapierfirma, das bzw. die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt und im in Artikel 11 genannten Verzeichnis aufgeführt ist;“.

2.

In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und in Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission teilnehmen dürfen:“.

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage:“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen sind:

i)

eines Kreditinstituts gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder

ii)

einer Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU befugt ist, die Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung zu übernehmen; und

(*2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

4.

Artikel 5 Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder als Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung;“.

5.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Interessierte Kreditinstitute und interessierte in Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii genannte Wertpapierfirmen reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. April 2021.

Brüssel, den 27. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170).

(5)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).