5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/5


BESCHLUSS (EU) 2021/729 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. April 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2021/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Hierzu gehört auch, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Korrekturmaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung der Anforderungen an die Überwachung oder zur Verhinderung der Wiederholung dieser Nichteinhaltung anordnen kann. Der Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/33) (2) wurde gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) erlassen und enthält detaillierte Vorschriften und Verfahren, nach denen SIPS-Betreibern Korrekturmaßnahmen angeordnet werden können.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwacht wird. Auf diese Weise werden die Kenntnisse der betreffenden nationalen Zentralbank in Bezug auf das beaufsichtigte System sowie die bereits bestehende Beziehung genutzt und darüber hinaus wird die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anerkannt.

(3)

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) sollte daher geändert werden, um das Verfahren zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen klarzustellen, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Kriterien erfüllt.

(4)

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2017/2098 (EZB/2017/33) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden.

b)

Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, die das betreffende Verfahren einleitet, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn das betreffende Verfahren von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam eingeleitet wird.

c)

Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen.

d)

Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.“

2.

In Artikel 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Sind sowohl die EZB als auch eine NZB gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) als zuständige Behörden benannt, nimmt entweder das Beschlussorgan der EZB oder das Beschlussorgan der NZB – je nachdem, welche der beiden Zentralbanken als benannte zuständige Behörde das betreffende Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme eingeleitet hat – einen Beschluss zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen an. Wurde das Verfahren von beiden zuständigen Behörden gemeinsam eingeleitet, so nehmen die Beschlussorgane beider Zentralbanken den Beschluss an. Im Beschluss ist die Frist anzugeben, innerhalb derer ein SIPS-Betreiber die Korrekturmaßnahmen umzusetzen hat.“

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)(ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34).