16.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/168 |
BESCHLUSS (EU) 2021/624 DES RATES
vom 12. April 2021
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen der Anlagen I und III dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 20. Mai 1987 geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens kann der durch das Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen beschließen. |
(3) |
Anfang 2021 soll der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anlagen I und III zum Übereinkommen annehmen. |
(4) |
Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission (3) geändert. Artikel 50 der Anlage I zum Übereinkommen, der den Artikel 311 der Durchführungsverordnung wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung über das Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission (4) geändert. Die Gültigkeit der papiergestützten Gesamtsicherheitsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wurde verlängert, um das Betriebskontinuitätsverfahren beim Versand flexibler zu gestalten und die den Zollbehörden entstehenden Formalitäten und Kosten zu verringern. Anlage I Artikel 79 des Übereinkommens und Anlage I Anhang II Kapitel III Nummer 19.3 des Übereinkommens, die Anhang 72-04, Teil I, Kapitel III Nummer 19.3 der Durchführungsverordnung wiedergeben, sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Sobald der Zollkodex der Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich mit Ausnahme von Nordirland gilt, tritt das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen als separate Vertragspartei bei (5), und das Protokoll zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) ist, findet Anwendung. Das Übereinkommen enthält Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens und die jeweiligen Ländercodes. Es ist daher notwendig, Anlage III zum Übereinkommen so abzuändern, dass daraus hervorgeht, dass das Vereinigte Königreich ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist und dass der Zollkodex der Union, insbesondere was die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung betrifft, in Nordirland gilt. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in dem Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Änderungen der Anlagen I und III zum Übereinkommen festzulegen, da diese Änderungen für die Union bindend sein werden. |
(8) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss während der 33. Sitzung oder einer der folgenden Sitzungen oder im Wege eines schriftlichen Verfahrens in Bezug auf die Änderungen der Anlagen I und III zum Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (7).
Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. April 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1394 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union (ABl. L 234 vom 11.9.2019, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 8).
(5) Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-CTC vom 4. Dezember 2018 über eine Einladung an das Vereinigte Königreich, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten [2018/1987] (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 47).
(6) ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
(7) Siehe Dokument ST 6126/21 unterhttp://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu