26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


BESCHLUSS (EU) 2021/524 DES RATES

vom 22. März 2021

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Verhandlungen über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit Pakistan sind abgeschlossen, und ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. Januar 2021 paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens (1) — genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.