3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 161/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. April 2021

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021

(2021/C 161 I/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 17. März 2021 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 24. März 2021 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegt.

Angesichts der beispiellosen Krise und der Notwendigkeit, kurzfristig politische Sofortmaßnahmen zu finanzieren, empfiehlt es sich, ausnahmsweise dem Vorschlag der Kommission zuzustimmen, im Rahmen des Soforthilfeinstruments einen Spielraum in Höhe von 100 Mio. EUR für die möglichen Auswirkungen des im Zuge der Pandemie auftretenden Bedarfs auf den Haushalt zu schaffen. Diese Art der Haushaltsplanung darf keinen Präzedenzfall darstellen, und die Mittel im Zusammenhang mit dieser Reserve sollten von der Kommission ausschließlich zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch Maßnahmen genutzt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs (3) förderfähig sind.

Mit Blick auf die dringende Bereitstellung ausreichender Mittel im Rahmen des Soforthilfeinstruments (ESI) im Jahr 2021 und des Beitrags der EU zum Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie muss der Rat unverzüglich seinen Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2021 festlegen. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 23. April 2021 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/http://www.consilium.europa.eu/

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 17.3.2021, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 15.4.2020, S. 3.