24.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/325 DES RATES
vom 22. Februar 2021
zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Oktober 2013 die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (EZB) angenommen. |
(2) |
Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben sollten uneingeschränkt durch ihr Aufsichtsgremium erfolgen, das sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern der EZB sowie jeweils einem Vertreter der zuständigen nationalen Behörden zusammensetzt. |
(3) |
Das Aufsichtsgremium ist ein zentrales Gremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben im einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die EZB. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde daher dem Rat die Befugnis übertragen, den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu ernennen. |
(4) |
Am 4. Oktober 2019 ernannte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1671 (2) Herrn Yves MERSCH zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums endete am 14. Dezember 2020. |
(5) |
Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB nach Anhörung des Aufsichtsgremiums dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, der aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB auszuwählen ist, übermittelt. Die EZB hat einen solchen Vorschlag am 18. Dezember 2020 übermittelt, und das Europäische Parlament hat ihn am 8. Februar 2021 gebilligt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Frank ELDERSON wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Februar 2021 zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1671 des Rates vom 4. Oktober 2019 zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 8).