19.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/262 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2021

über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 895)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen zu gelangen, und teilt dem Vereinigten Königreich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Das Vereinigte Königreich hatte die Möglichkeit, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen, hat davon jedoch nicht Gebrauch gemacht.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen und das bilaterale Gespräch haben ergeben, dass ein Teil der vom Vereinigten Königreich gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht aus dem EGFL finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL anerkannt werden, sollten angegeben werden. Dabei bleiben Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, da solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und die Beschlüsse nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt lassen.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission dem Vereinigten Königreich die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (2)

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Januar 2021 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des EGFL gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Ares(2021)582569.


ANHANG

Haushaltsposten: 6200

Mitgliedstaat

Maßnahme

HJ

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2017

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 375 416,17

0,00

-1 375 416,17

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2018

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 927 603,62

0,00

-1 927 603,62

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2019

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

-1 866 379,21

0,00

-1 866 379,21

 

Obst und Gemüse – operationelle Programme, einschl. Rücknahmen

2020

Mängel bei folgenden Schlüsselkontrollen: 1) „Angemessene Durchführung der Verwaltungskontrollen zur Prüfung der Zulässigkeit operationeller Programme (OP) und der Beihilfeanträge“, 2) „Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen in ausreichender Qualität“.

PAUSCHAL

5,00%

EUR

- 663 480,23

0,00

- 663 480,23

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

-5 832 879,23

0,00

-5 832 879,23


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

-5 832 879,23

0,00

-5 832 879,23