1.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/29


BESCHLUSS (EU) 2021/102 DES RATES

vom 25. Januar 2021

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/146 des Rates (2) geschlossen und trat am 19. März 2018 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet.

(3)

Nach Artikel 22 Absatz 6 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)

Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union rechtswirksam sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).

Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2021

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 57).

(2)  Beschluss (EU) 2018/146 des Rates vom 22. Januar 2018 über den Abschluss — im Namen der Union — des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 4).

(3)  Siehe Dokument ST 14010/20 unter http://register.consilium.europa.eu.