7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


BESCHLUSS (EU) 2021/8 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Dezember 2020

über die Ermächtigung der Kommission, für eine Aufstockung des genehmigten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds zu stimmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) kann das genehmigte Kapital des Fonds durch Beschluss der Generalversammlung des Fonds (im Folgenden „Generalversammlung“), die mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen beschließt, erhöht werden.

(2)

Angesichts der erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Krise und um durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 sowie durch den Ausbau der Rolle, die dem Fonds bei der Verwaltung nationaler und regionaler Programme zukommt, einen Beitrag zur Reaktion der Union und des Fonds auf die Krise zu leisten, ist es notwendig, das genehmigte Kapital des Fonds umgehend um 2 870 000 000 EUR aufzustocken.

(3)

Der Verwaltungsrat des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“) hat beschlossen, auf der Generalversammlung einen Antrag auf Genehmigung einer Aufstockung des genehmigten Kapitals des Fonds um 2 870 000 000 EUR durch die Ausgabe von 2 870 neuen Aktien sowie auf Genehmigung der Modalitäten, einschließlich der Zahlung, für eine solche Kapitalaufstockung zu stellen. Im Falle einer Genehmigung der Kapitalaufstockung hat jeder neue Anteil einen Nominalwert von 1 000 000 EUR, und jeder gezeichnete Anteil wird zu 20 % seines Nominalwerts eingezahlt. Es wäre für die Generalversammlung möglich, unter den in Artikel 7 Absatz 3 der Satzung des Fonds festgelegten Bedingungen die Zahlung der verbleibenden 80 % zu verlangen. Alle bestehenden oder neu begebenen Anteile sind gleichwertig und mit in jeder Hinsicht gleichen Rechten ausgestattet.

(4)

Der Verwaltungsrat hat vorgeschlagen, dass die neu genehmigten Anteile während einer einzigen Zeichnungsfrist gezeichnet werden können, die unmittelbar nach Genehmigung der Kapitalaufstockung durch die Generalversammlung beginnt und am 30. September 2021 endet. Die Union kann sich gemäß den im Beschluss der Generalversammlung festgelegten Bedingungen an der Zeichnung beteiligen, sobald der Rechtsakt in Kraft getreten ist, der die Union zur Beteiligung an der Kapitalaufstockung ermächtigt.

(5)

Damit der Unionsvertreter auf der Generalversammlung baldmöglichst über die Kapitalaufstockung abstimmen kann, wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist und der Zehntagefrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen. Aus demselben Grund sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, auf der Generalversammlung des Europäischen Investitionsfonds im Namen der Union für die vorgeschlagene Aufstockung des genehmigten Kapitals des Fonds um 2 870 000 000 EUR zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.