24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/122


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1548 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0223/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zusammen mit den Antworten der Organe (3),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung (4) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (5), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0064/2021),

1.   

erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 13.

(4)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(5)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.