24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/11


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2021/1540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2021

zur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung (nunmehr Europäische Exekutivagentur für die Forschung) für das Haushaltsjahr 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (COM(2020)0288 – C9-0220/2020) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2019 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 (COM(2020)0311) und auf die ergänzenden detaillierten Antworten,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2019 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2020)0268) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2020)0117),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung (5) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05792/2021 – C9-0037/2021),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (6), insbesondere auf die Artikel 69, 260, 261 und 262,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (7) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen (8) beauftragt werden, insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG (9),

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/173 der Kommission vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt, der Europäischen Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales, der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung, der Europäischen Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU, der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats sowie der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/801/EU, 2013/771/EU, 2013/778/EU, 2013/779/EU, 2013/776/EU und 2013/770/EU (10),

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0117/2021),

1.   

erteilt dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2019;

2.   

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.   

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019, Einzelplan III – Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Exekutivagentur für Forschung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

David Maria SASSOLI

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 1.

(3)  ABl. C 370 vom 3.11.2020, S. 47.

(4)  ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7.

(5)  ABl. C 384 vom 13.11.2020, S. 180.

(6)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.

(10)  ABl. L 50 vom 15.2.2021, S. 9.