10.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2021

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Sizewell C (zwei UK-EPR-Reaktoren) in Suffolk, Vereinigtes Königreich

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2021/C 221/01)


Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 17. August 2020 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus dem Kraftwerk Sizewell C.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 27. November 2020 und am 9. Februar 2021 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 12. Januar 2021 und am 9. Februar 2021 vorgelegt wurden, sowie der ergänzenden Informationen, die die Vertreter des Vereinigten Königreichs am 10. Februar 2021 in der Sitzung der Sachverständigengruppe (per Videokonferenz) vorgelegt haben, sowie weiterer Informationen, die am 10. Februar 2021 (am Ende der Sitzung) und am 23. Februar 2021 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 15. Februar 2021 und am 8. März 2021 vorgelegt wurden, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

 

1.

Die Entfernung des Standorts zum nächstgelegenen Mitgliedstaat (Frankreich) beträgt 138 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Feste schwach radioaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bevor sie in von den Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreichs genehmigte Endlager verbracht werden.

Abgebrannte Brennelemente und mittelaktive feste Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein geologisches Endlager zur Verfügung steht. Eine Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennstoffe ist nicht geplant.

4.

Bei Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und den damit verbundenen nicht geplanten Freisetzungen radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie 2013/59/Euratom über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus den beiden EPR-Reaktoren des Kernkraftwerks Sizewell C an der Küste von Suffolk, Vereinigtes Königreich, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und einer damit verbundenen nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in der betrachteten Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 3. Juni 2021.

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  Ableitung radioaktiver Stoffe im Sinne der Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).