28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2211 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf das Vereinigte Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) sind Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen vorgesehen, die im Gebiet der Union gelten.

(2)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, gilt das Unionsrecht, einschließlich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 von Anhang VI jener Verordnung genannten (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“), aus den in der vierten Spalte des Eintrags 17 des genannten Anhangs aufgeführten Drittländern in die Union eingeführt werden.

(4)

In Anbetracht des Ablaufs des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums hat das Vereinigte Königreich für sich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung als frei von dem spezifizierten Schädling ab dem 1. Januar 2021 gestellt.

(5)

In der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (3) sind unter anderem Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten gegen den Schädling Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. vorgesehen, der eine der Ursachen für die Kartoffelringfäule ist.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/85/EWG hat das Vereinigte Königreich jährliche Erhebungen durchgeführt, deren Ergebnisse belegen, dass sein Hoheitsgebiet in den letzten drei Jahren frei von dem spezifizierten Schädling war. Die Ergebnisse dieser Erhebungen wurden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2020 mitgeteilt.

(7)

Darüber hinaus wurden während der Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Vereinigten Königreichs oder von diesem Land in die Union keine Beanstandungen zu dem spezifizierten Schädling festgestellt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass seine einschlägigen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 93/85/EWG umgesetzt wurde, nicht geändert werden und ab dem 1. Januar 2021 weiterhin gelten werden.

(9)

Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls sollte das Vereinigte Königreich infolgedessen in die vierte Spalte des Eintrags 17 von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich frei von dem spezifizierten Schädling bleibt, sollte es der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse vorlegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. im Vorjahr nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten ist.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).


ANHANG

In Anhang VI Eintrag 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erhält die vierte Spalte folgende Fassung:

„Drittländer außer:

(a)

Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,

oder

(b)

Ländern, die Folgendem entsprechen:

i)

dazu zählen:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine, und

ii)

sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:

sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder

ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt,

oder

(c)

dem Vereinigten Königreich (*1), sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. im Vorjahr nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten ist.


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.““