28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2203 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15, 16 und 17 sowie Artikel 19,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (3), insbesondere auf Artikel 52.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission (4) sind die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt. Insbesondere in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung wird eine Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist, festgelegt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 zu diesem Protokoll. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 aufgenommen werden.

(3)

Hinsichtlich des Gesundheitsstatus von Equiden im Vereinigten Königreich sowie in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten sollten dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete der Statusgruppe A zugeordnet werden; alle Arten des Eingangs sowie der Eingang aller Equidenkategorien sollten zulässig sein.

(4)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union (ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für die Falklandinseln werden folgende Einträge eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich (*1)

GB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

GG

Guernsey

GG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X

 

2.

Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man

IM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X“

 

3.

Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

JE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

X

 

 

 

 

X“