23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 434/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2191 DER KOMMISSION

vom 20. November 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission bezüglich der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und der Vorabanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg von und nach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, den Kanalinseln und der Insel Man

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll zu Irland/Nordirland im Anhang an das Abkommen, insbesondere Artikel 5 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe b und Artikel 265 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten.

(2)

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgetreten. Gemäß Artikel 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gilt das Unionsrecht während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden („Übergangszeitraum“), für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

(3)

Gemäß Artikel 185 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls zu Irland/Nordirland gelten die Zollvorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland (mit Ausnahme der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs) nach Ablauf des Übergangszeitraums. Außerdem gilt gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie Anhang 2 Nummer 1 des genannten Protokolls die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Bezugnahmen in dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten daher die in Nordirland befindlichen Häfen ausnehmen.

(4)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums muss für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsmeldung und für Waren, die das Zollgebiet der Union in Richtung des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Irlands) verlassen, eine Vorabanmeldung vorliegen. Diese Anmeldungen sind innerhalb einer Frist abzugeben, die den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland ausreichend Zeit lässt, vor dem Eintreffen der Waren bzw. der Ausfuhr der Waren eine eingehende Risikoanalyse für Sicherheits- und Schutzzwecke vorzunehmen, ohne dass die logistischen Abläufe und Verfahren der Wirtschaftsbeteiligten erheblich beeinträchtigt werden.

(5)

Derzeit gelten im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) spezifische Fristen für die Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen oder Vorabanmeldungen für die Beförderung von Fracht zwischen dem Zollgebiet der Union und jedem Hafen in der Nordsee. Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten dieselben Fristen für diese Zwecke auch für Waren gelten, die auf dem Seeweg in oder aus Häfen des Vereinigten Königreichs verbracht werden, die nicht an der Nordsee gelegen sind. Wenn eine summarische Eingangsmeldung oder eine Vorabanmeldung erforderlich ist, sollten daher für alle Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kanalinseln und der Insel Man die für Nordseehäfen festgesetzten Fristen gelten.

(6)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten, damit reibungslose tägliche Betrieb der Zollverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligten nach Ablauf des Übergangszeitraums gewährleistet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 105 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„vi)

Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;“.

2.

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

für Beförderungen von Containerfracht zwischen dem Zollgebiet der Union und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet der Union;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).