18.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 428/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2147 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Daten zum Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) sollten zuverlässig, vollständig und vergleichbar sein, und zu diesem Zweck sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der BNE-Verordnung erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der BNE-Expertengruppe ein Modell zur Überprüfung der Quellen und von deren Verwendung sowie der Methoden zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile. Dieses Modell sollte der in dieser delegierten Verordnung festgelegten Liste der Aspekte Rechnung tragen.

(3)

Auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der BNE-Daten, der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Überprüfungszyklen und der Rückmeldungen der Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aus den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Aspekte ermittelt, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der BNE-Daten gewährleistet werden soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Aspekte, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden BNE-Daten gewährleistet werden soll, umfasst folgende Themen:

Festlegung des geografischen Gebiets,

Grundsätze zur Berechnung der Wohnungsvermietung,

Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen,

Maßnahmen zur Vollständigkeit,

Behandlung der Mehrwertsteuerlücke.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.