16.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 425/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2099 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 hinsichtlich der besonderen Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente, für die der Kontingentszeitraum zum Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates läuft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgelegt. Diese Vorschriften gelten ab dem Tag, an dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gilt.

(2)

Für bestimmte Zollkontingente hat der Zollkontingentszeitraum vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 begonnen und endet nach diesem Tag. Für diese Fälle enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 besondere Vorschriften für die Zuteilung der verbleibenden Mengen, die im Rahmen dieser Zollkontingente ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt werden müssen.

(3)

Im Anschluss an Gespräche zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wurde eine Einigung darüber erzielt, wie diese Zollkontingente aufgeteilt werden sollen. Durch diese Einigung soll sichergestellt werden, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die insgesamt für die Zuteilung verfügbaren Zollkontingentsmengen die in der WTO-Liste der Union festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und damit die so zugeteilten Mengen als Grundlage für ab dem 1. Januar 2021 gestellte Lizenzanträge dienen können, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 gilt, d. h. ab dem 1. Januar 2021, sollte die vorliegende Änderungsverordnung ab demselben Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)

Abweichend von Absatz 1 erfolgt für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Tag endet, die Aufteilung der ab diesem Tag im Rahmen des betreffenden Zollkontingents zuzuteilenden Mengen für die Union wie folgt:

a)

wenn die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen größer oder gleich der Menge sind, die in Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung für nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Zollkontingente oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente aufgeführt ist, so stehen keine zusätzlichen Mengen für die Zuteilung zur Verfügung;

b)

wenn die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen geringer sind als die Menge, die in Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung für nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Zollkontingente oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente aufgeführt ist, so entspricht die für die Zuteilung verfügbare Menge der Differenz zwischen der in Anhang I Spalte 3 oder Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Menge und den in diesen Mitgliedstaaten bereits zugeteilten Mengen.

Übersteigen die im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen jedoch die Differenz zwischen der in der WTO-Liste der Union festgesetzten Menge für die EU-28 und der in Anhang I Spalte 3 oder Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Menge für die EU-27, so werden diese die Differenz übersteigenden Mengen von den Mengen abgezogen, die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zur Zuteilung zur Verfügung stehen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die für jedes Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 am Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung verfügbaren Mengen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).