26.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 397/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1758 DER KOMMISSION

vom 28. August 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 hinsichtlich der Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten und Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen. In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2018/973, mit der ein Mehrjahresplan für Grundfischbestände in der Nordsee festgelegt wird, wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen von Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(4)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände haben diese Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich der Kommission am 29. Mai 2019 eine gemeinsame Empfehlung mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee vorgelegt. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 7. August 2019 geändert. Im Anschluss an diese gemeinsamen Empfehlungen hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 (3) angenommen.

(5)

Am 8. November 2019 legten die betroffenen Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich eine neue gemeinsame Empfehlung zur Berichtigung einiger Fehler und unbeabsichtigter Auslassungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 vor.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung vom 8. November 2019 wird vorgeschlagen, die Ausnahme für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm im Steert und einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben gefangen wird, bis zum 31. Dezember 2021 zu gewähren. Dies ist eine Ausnahme mit einer positiven wissenschaftlichen Bewertung (4)‚ die auch in früheren Rückwurfplänen enthalten war. Im Jahr 2018 wies der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) darauf hin, dass die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Informationen für diese Ausnahme auf einem soliden Ansatz beruhten und die Validierungstechnik im Zusammenhang mit den größeren Flotten angemessen sei (5). Trotz dieses positiven wissenschaftlichen Hintergrunds wurde diese Ausnahme mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 unbeabsichtigt bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt, obwohl es hierfür keine wissenschaftlichen Gründe gab. Diese Ausnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

(7)

Auf der Grundlage der oben genannten Bewertungen des STECF wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 irrtümlicherweise auch eine Berichtspflicht bis spätestens 1. Mai 2020 für die Ausnahme für Kaisergranat eingeführt, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm im Steert und einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben gefangen wird. Diese Ausnahme sollte daher von der Verpflichtung zur Vorlage zusätzlicher Daten ausgenommen werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 enthält eine unbeabsichtigte Auslassung der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Fänge und Beifänge von Scholle. In der am 7. August 2019 vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wurde eine Ausnahme für Scholle vorgeschlagen, die mit bestimmten Schleppnetzen für Plattfische oder Rundfische mit einer Maschenöffnung von mindestens 90-99 mm und mit Seltra-Netzblatt oder mit einer Maschenöffnung von mindestens 80-99 mm gefangen wird. Der STECF stellte fest, dass die Überlebensraten zwischen den einschlägigen Studien variieren (18-75 %), wobei für kleinere Schollen besonders niedrigere Werte verzeichnet wurden (6). Aus diesem Grund hätte die Ausnahme nur bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden dürfen, was jedoch in Artikel 6 Absatz 4 irrtümlicherweise nicht präzisiert wurde. Darüber hinaus sollte sich die Berichtspflicht zur Vorlage zusätzlicher Daten auch auf diese Ausnahme erstrecken.

(9)

In der gemeinsamen Empfehlung vom 8. November 2019 wurde die Aufnahme einer Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng vorgeschlagen, der mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gefangen wird.

(10)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission (7) war eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gewährt worden, der mit bestimmten Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm im ICES-Untergebiet 4 gefangen wird. Diese Ausnahme wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise gewährt, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt und durch die wissenschaftliche Bewertung (8) bestätigt wurden. Der STECF stellte fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass Verbesserungen bei der Selektivität zur Verringerung unerwünschter Fänge von Leng angesichts der Morphologie von Leng eine technische Herausforderung darstellen. Diese Ausnahme wurde aufgrund eines Missverständnisses zwischen der regionalen Gruppe der Mitgliedstaaten und der Kommission nicht in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 aufgenommen. Daher sollte Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2238 dahin gehend geändert werden.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung nach ihrer Veröffentlichung sehr bald in Kraft treten. Da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sollte die vorliegende Verordnung auch ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 3 gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 3 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.“

2.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020.“

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe n erhält Unterabsatz 2 nach dem einleitenden Satz folgende Fassung:

„die in diesem Buchstaben festgelegte Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2020;“;

b)

Folgender Buchstabe o wird angefügt:

„o)

in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2238 der Kommission vom 1. Oktober 2019 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2020-2021 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S 34).

(4)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/c/document_library/get_file?uuid=f2e28988-14e4-4fdf-9770-0619edd32e64&groupId=43805

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf/0b2566fa-f07c-4215-99a7-3b7aa1a5265e

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2035 der Kommission vom 18. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2019-2021 (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 17).

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf/9798bf87-66be-467a-aeb9-4950cddbddfb