13.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1686 DER KOMMISSION

vom 12. November 2020

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2020 von Eurofer (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(3)

Nicht zollamtlich zu erfassen sind (i) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl; (ii) Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl; (iii) Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr; (iv) Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

2.   ANTRAG

(4)

Am 17. September 2020 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an rückwirkend angewendet werden können.

(5)

Die folgenden interessierten Parteien haben zu dem Antrag Stellung genommen: die Regierung der Türkei, das Konsortium der Verwender, die Gruppen Colakoglu und Erdemir sowie Habas (ausführende Hersteller), der Verband der türkischen Stahlausführer (im Folgenden „ÇİB“) und der Verband der türkischen Stahlerzeuger (im Folgenden „TCUD“).

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(7)

Der Antragsteller brachte vor, dass es ausgehend von den jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten nach der Einleitung der Untersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde. Seitens der Türkei habe es schon früher über einen längeren Zeitraum hinweg Dumpingfälle gegeben und die Einführer hätten Kenntnis von den Dumpingpraktiken in der Türkei gehabt oder haben müssen.

(8)

Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände die Abhilfewirkung eines anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

(9)

In diesem Stadium liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei gedumpt sind. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, die sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk) stützen. Insgesamt wurde angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 4 % bis 8 % durch diese Beweise hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren.

(10)

Der Antrag enthielt auch ausreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich einer negativen Entwicklung der wichtigsten Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union.

(11)

Diese Informationen waren sowohl in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags als auch in der am 14. Mai 2020 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung enthalten. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von dem Dumping, seinem Ausmaß und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen. (3)

(12)

Wie in Erwägungsgrund 5 ausgeführt, haben mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen zu dem Antrag auf zollamtliche Erfassung eingereicht. In Bezug auf das erste Kriterium hoben die türkische Regierung, Habas, der ÇİB und die Gruppen Colakoglu und Erdemir hervor, dass die bloße Einleitung einer Antidumpinguntersuchung nicht automatisch bedeute, dass tatsächlich Dumping vorliege, da bestimmte Untersuchungen (einige davon die Türkei betreffend) schließlich ohne die Einführung von Zöllen eingestellt würden. Es handele sich vielmehr um einen „einseitigen Vorwurf“. Davon ausgehend könne ein Einführer nicht von einem Umstand (den Dumpingpraktiken) Kenntnis haben, der in der Untersuchung noch gar nicht festgestellt worden sei. Darüber hinaus beanstandeten die türkische Regierung, Habas und der ÇİB bestimmte zusätzliche Beweise, die von Eurofer in dem Antrag vorgelegt worden waren, darunter die Behauptung, der Geschäftsführer eines türkischen ausführenden Herstellers habe von der bevorstehenden Antidumpinguntersuchung gewusst, sowie die Information, dass Einfuhren der betroffenen Ware in Drittländern handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegen würden. Schließlich merkte der TCUD an, dass einige der von Eurofer vorgebrachten Behauptungen bezüglich der Antidumpingmaßnahmen gegen türkische Einfuhren der betroffenen Ware in den eingereichten Unterlagen nicht wahrheitsgemäß dargelegt worden seien. In diesem Zusammenhang argumentierte der TCUD, dass ein Unternehmen nach einer Anfechtung vor den zuständigen Gerichten von den US-Maßnahmen befreit worden sei und dass ein anderes Drittland (Marokko) nach der Entscheidung eines WTO-Panels die Antidumpingzölle gegenüber der Türkei aufgehoben habe.

(13)

In Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ist vorgesehen, dass die Kommission ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen kann, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Das Hauptziel der zollamtlichen Erfassung besteht in diesem Fall darin, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung die rückwirkende Einführung vorläufiger Maßnahmen bis zu 90 Tage vor ihrer Anwendung zu ermöglichen. Im Lichte dieser Bestimmung kann die Kommission die Einfuhren nicht zollamtlich erfassen, nachdem ein vorläufiger Zoll bereits eingeführt wurde.

(14)

Wenn, wie von einigen Parteien behauptet, eine zollamtliche Erfassung erst möglich ist, nachdem im Rahmen einer Untersuchung Dumping festgestellt wurde, dann kann sie per Definition niemals vor der Einführung vorläufiger Zölle erfolgen. Ein solcher Ansatz würde das Instrument der zollamtlichen Erfassung jedoch vollständig seiner rechtlichen Wirksamkeit („effet utile“) berauben. (4) Daher muss die Kommission schon vor der Einführung eines vorläufigen Zolls eine Entscheidung darüber treffen, ob die Einfuhren zollamtlich erfasst werden können. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller den Antrag auf zollamtliche Erfassung stellte, die besten verfügbaren Informationen die im Antrag enthaltenen Angaben waren, die die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben, als Grundlage für die Einleitung der Antidumpinguntersuchung heranzog und aus denen hervorging, dass Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass schädigendes Dumping stattfand. Daher wies die Kommission diese Vorbringen als unbegründet zurück. Außerdem war es angesichts dieser Feststellung nicht erforderlich, dass die Kommission die genannten zusätzlichen Beweise zu Einfuhren der türkischen ausführenden Hersteller in Drittländer und die damit zusammenhängenden Argumente prüfte.

(15)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das erste Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(16)

Die Kommission analysierte dieses Kriterium auf der Grundlage der in der Datenbank Surveillance 2 enthaltenen statistischen Daten zu der betroffenen Ware. Um zu beurteilen, ob seit der Einleitung der Untersuchung ein weiterer erheblicher Anstieg stattgefunden hat, legte die Kommission zunächst die zu vergleichenden Zeiträume fest. Zum einen bewertete sie die Daten zu den Einfuhren aus der Türkei nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung (d. h. ab dem Zeitpunkt, als die Einführer Kenntnis von den Dumpingpraktiken hatten oder hätten haben müssen) bis zum jüngsten Zeitraum, d. h. von Juni bis Mitte Oktober 2020. Zum anderen ermittelte die Kommission die Einfuhrmengen aus der Türkei für den gleichen Zeitraum im Untersuchungszeitraum (5) (d. h. von Juni bis Mitte Oktober 2019) sowie die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im gesamten Untersuchungszeitraum.

(17)

Die Kommission war der Auffassung, dass in diesem Fall ein Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen nach der Einleitung mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen aus der Türkei im gesamten Untersuchungszeitraum angesichts der Marktentwicklungen und der Aufstockung der Lagerbestände, die sich aus den derzeitigen Schutzmaßnahmen für die betroffene Ware ergeben, nicht ausreichen würde, um zu beurteilen, ob ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. Daher hielt es die Kommission für angemessen, ihre Feststellungen auf den Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen nach der Einleitung mit denjenigen aus dem gleichen Zeitraum im Untersuchungszeitraum zu stützen, um den potenziellen Einfluss der laufenden Schutzmaßnahmen auf das Verhalten der Einfuhrströme aus der Türkei im bewerteten Zeitraum besser widerzuspiegeln (6). Darüber hinaus hat ein Vergleich der Einfuhrmengen nach der Einleitung mit den Einfuhrmengen im gleichen Zeitraum des Vorjahres den Vorteil, dass etwaige saisonale Effekte gebührend berücksichtigt werden (7).

(18)

In Bezug auf den Einfluss der Schutzmaßnahmen auf die Einfuhrströme aus der Türkei stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei während des gesamten Jahres 2019 (also während des Untersuchungszeitraums) durch zahlreiche Anpassungen der Funktionsweise der Schutzmaßnahmen beeinflusst wurden, die sich auf das Ausfuhrverhalten der türkischen Unternehmen auswirkten.

(19)

Erstens fiel Januar 2019, der Monat mit den weitaus meisten Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei, mit dem letzten Monat der vorläufigen Schutzmaßnahmen zusammen. Diesbezüglich herrschte auf dem Markt Unsicherheit darüber, in welcher Form endgültige Maßnahmen ergriffen werden würden. Die Kommission wies darauf hin, dass der bis zum Ende des betreffenden Monats nicht verkaufte Anteil des zollfreien Zollkontingents nicht auf den nächsten Zeitraum übertragen worden wäre, d. h. dieser Anteil am zollfreien Zollkontingent wäre „verloren gegangen“. Eine ähnliche Situation, d. h. der/die letzte(n) Monat(e) vor einem neuen Maßnahmenzeitraum, trat im Quartal Februar-März 2019 ein. Zweitens wurden im Februar, April, Juli und Oktober des Jahres 2019 neue Tranchen zollfreier Zollkontingente freigegeben. Im Rahmen der Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse hat jede Freigabe von Zollkontingenten in der Regel dazu geführt, dass immer zu Quartalsbeginn große Mengen eingeführt werden. Schließlich kündigte die Kommission im August 2019 im Rahmen der ersten Überprüfung der Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse an, dass sie für Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei eine Obergrenze von 30 % des verfügbaren Zollkontingents für die entsprechende Warenkategorie anwenden werde, was im Vorfeld dieser Änderung der Zollkontingentverwaltung ebenfalls zu einem Anstieg der Einfuhren beigetragen hat.

(20)

Die Kommission hob ferner hervor, dass die genannten Ereignisse Auswirkungen auf die Einfuhrströme hatten, wie aus den Statistiken hervorgeht. Insbesondere die Monate Januar, März und September rangieren bei den monatlichen Ausfuhrmengen aus der Türkei im Jahr 2019 an erster, zweiter und vierter Stelle (teilweise mit deutlichem Abstand gegenüber jedem anderen Monat dieses Jahres) (8). Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Verhalten der Marktteilnehmer und die Entwicklung der Einfuhrströme das ganze Jahr über durch all diese Regulierungsmaßnahmen im Rahmen der Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse erheblich beeinflusst wurde.

(21)

Die Lage in einem wesentlich kürzeren Zeitraum (von Juni bis Mitte Oktober) wurde von den regulatorischen Änderungen bei der Verwaltung der Zollkontingente weniger stark beeinflusst. Daher verglich die Kommission die durchschnittliche monatliche Einfuhrmenge aus der Türkei im Zeitraum Juni bis Mitte Oktober 2020 mit der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge im gleichen Zeitraum des Vorjahres 2019.

(22)

Der Vergleich zeigt für diesen Zeitraum einen Anstieg der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge aus der Türkei um 6 %.

Einfuhrmengen (Monatsdurchschnitt)

Untersuchungszeitraum (2019)

Juni-Mitte Oktober 2019

Juni-Mitte Oktober 2020

Differenz

Juni-Mitte Oktober 2020 vs. Untersuchungszeitraum

Juni-Mitte Oktober 2020 vs. Juni-Mitte Oktober 2019 (9)

Türkei (Tonnen)

227 875

164 897

174 986

– 23 %

+ 6 %

Quelle: Datenbank Surveillance 2

(23)

Die Kommission prüfte die Einfuhrentwicklungen im ausgewählten Zeitraum und im entsprechenden Zeitraum des Untersuchungszeitraums noch eingehender, um festzustellen, ob dieser Anstieg um 6 % im vorliegenden Fall einen erheblichen Anstieg der Einfuhren darstellte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrmengen aus der Türkei im September 2020 unerheblich waren. Diese außergewöhnlich niedrige Einfuhrmenge war weitgehend darauf zurückzuführen, dass die Türkei im Rahmen der Schutzmaßnahmen für Stahl in diesem Monat ihr länderspezifisches Zollkontingent für Warenkategorie 1 (zu der die betroffene Ware gehört) praktisch ausgeschöpft hatte und daher nur zu einem Zollsatz von 25 % noch nennenswerte Mengen der betroffenen Ware hätte ausführen können. (10) Aufgrund dieser außergewöhnlich niedrigen Einfuhrmengen im September 2020 verringerten sich die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen in dem maßgeblichen Zeitraum, den die Kommission für den Vergleich gewählt hatte (Juni bis Mitte Oktober 2020), erheblich. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass gerade im selben Monat des Vorjahres, im September 2019, ein sehr hohes Einfuhrvolumen zu verzeichnen war, weil im Oktober 2019 die Anpassungen infolge der ersten Überprüfung der Schutzmaßnahmen wirksam werden sollten. Daher führten die türkischen Hersteller im Vorgriff auf dieses Ereignis im September 2019 sehr große Mengen aus.

(24)

Angesichts der Erwägungen im vorstehenden Erwägungsgrund war die Kommission der Auffassung, dass die Einfuhren der Monate September 2019 bzw. 2020 nicht repräsentativ waren, und bewertete auch die Einfuhrmengen, ohne diesen Monat in beiden Jahren einzubeziehen. Dieser Vergleich bestätigte, dass der Anstieg der Einfuhrmengen im Vergleich zu den gleichen Monaten im Untersuchungszeitraum sehr beträchtlich war. Vergleicht man beispielsweise den Zeitraum Juni-August im Jahr 2020 und den gleichen Zeitraum im Jahr 2019, so war ein Anstieg um + 44 % zu verzeichnen. Ein erheblicher Anstieg um + 49 % ergäbe sich auch beim Vergleich des Zeitraums Juni-Mitte Oktober 2020 mit dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 ohne den Monat September. In Anbetracht dieser Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Anstieg der Einfuhren in diesem Fall erheblich ist.

(25)

Was dieses Kriterium anbelangt, so beanstandeten die türkische Regierung, Habas, der ÇİB, die Gruppen Colakoglu und Erdemir sowie das Konsortium der Verwender von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Stahl den vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Anstieg der Einfuhren stattgefunden hat. Stattdessen schlugen diese Parteien andere Zeiträume für die Durchführung eines solchen Vergleichs vor, der ihrer Ansicht nach zeigen würde, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Habas und das Konsortium der Verwender von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Stahl gaben an, dass ein quartalsweiser Vergleich der jeweils ersten Hälfte (d. h. der ersten beiden Quartale) der Jahre 2019 und 2020 einen Rückgang der Einfuhren aufzeigen würde. Der ÇİB sowie die Gruppen Colakoglu und Erdemir brachten vor, dass der von Eurofer gewählte Zeitraum von Juni bis Juli 2020 zu kurz und daher nicht repräsentativ sei. Zudem behaupteten der ÇİB und das Konsortium der Verwender, dass sowieso jeglicher Anstieg der Einfuhren durch die Lockerung der Lockdown-Maßnahmen in der Union im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bedingt gewesen sei, die in der Zeit kurz nach der Einleitung der Untersuchung stattgefunden habe. Der ÇİB argumentierte, dass die Kommission die Menge der Einfuhren, die nach der Einleitung der Untersuchung erfolgten, mit der Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum vergleichen müsse. Die Einfuhren der Türkei hätten im Zeitraum Januar bis Mai 2020 einen stetigen Rückgang verzeichnet und seien in den Monaten Juni und Juli 2020 nur soweit wieder angestiegen, dass sie zu ihrem „normalen“ Niveau zurückgekehrt seien. Darüber hinaus solle die Kommission angesichts der Auswirkungen der angeblich besonderen Situation nach der Quarantäne die Daten nach der Einleitung der Untersuchung vom Juni 2020 unberücksichtigt lassen. In diesem Fall ergebe der Vergleich mit dem Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum einen Anstieg von 12 %, was nicht als weiterer wesentlicher Anstieg, sondern eher als sehr bescheidener Anstieg zu werten sei. Andere Parteien schlugen vor, die Einfuhrtrends in den jeweils ersten sieben Monaten (Januar-Juli) der Jahre 2017 bis 2020 und die Einfuhrtrends in den Jahren 2017 bis 2020 insgesamt (auf Jahresbasis) zu beurteilen (11) bzw. den Monatsdurchschnitt der Jahre 2018 und 2019 mit dem Monatsdurchschnitt im Zeitraum von Januar bis Juli 2020, den Monatsdurchschnitt im Zeitraum von Januar bis Juli der Jahre 2018 und 2019 mit dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 sowie den Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum mit der Einfuhrmenge im Juli 2020 zu vergleichen (12), was einen Rückgang der Einfuhren aufzeigen würde. Die Gruppen Colakoglu und Erdemir beanstandeten außerdem, dass der Antrag trotz der Zeitspanne, die zwischen dem Ende des Untersuchungszeitraums und der Einleitung der Untersuchung verstrichen sei, keine Angaben zu den Einfuhrmengen in dieser Zeit enthalte.

(26)

Darüber hinaus brachte das Konsortium der Verwender von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Stahl vor, dass die zollamtliche Erfassung die Einfuhrmengen verringern und zu einem Versorgungsengpass führen würde, der den Betrieb der Produktionsanlagen bestimmter Verwender in der Union gefährden würde. Dies würde angeblich den Markt stören und den unabhängigen Verwendern der betroffenen Ware irreparablen Schaden zufügen.

(27)

Alle interessierten Parteien, die auf den Antrag von Eurofer auf zollamtliche Erfassung reagierten, gaben übereinstimmend an, dass die Türkei aufgrund der Auswirkungen der Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse nicht in der Lage sei, ihre Ausfuhren in den kommenden Monaten (d. h. in den Monaten vor der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen) weiter zu steigern, und dass die Kommission deshalb den Antrag auf zollamtliche Erfassung zurückweisen sollte.

(28)

Hinsichtlich der von den Parteien vorgeschlagenen alternativen Zeiträume verweist die Kommission auf ihre Argumentation und Erläuterungen in Abschnitt 3.2. Darüber hinaus wurden einige Einwände vorgebracht, die eine spezifische Gegenargumentation rechtfertigen. Erstens weist die Kommission darauf hin, dass sie in der Regel zwar auch die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen eines Zeitraums nach der Einleitung mit den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum vergleicht, ein solcher Vergleich jedoch nicht immer angemessen ist. Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt und in den Erwägungsgründen 16 bis 20 erläutert, dass in Anbetracht der besonderen Marktbedingungen in Bezug auf die untersuchten Einfuhren die Verwendung der durchschnittlichen Einfuhren des Jahres 2019 nicht die geeignetste Vergleichsgrundlage ist.

(29)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich einer der Vorschläge auf die Entwicklungen aus einer Zeit vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung bezog. Dies würde der Feststellung widersprechen, dass die Dumpingpraktiken in der Türkei erst durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung bekannt geworden sind. Daher sind die Einfuhrtrends vor dem Zeitpunkt, ab dem ein Einführer von dem Vorliegen von Dumping hätte Kenntnis haben können, bei der Beurteilung, ob ein Antrag auf zollamtliche Erfassung begründet ist, nicht zu berücksichtigen.

(30)

Drittens stellt die Kommission auch fest, dass der Antrag von Eurofer zwar den Ausgangspunkt für die Analyse darstellt, die Kommission jedoch auch eine umfassende eigene Analyse durchführen muss. In diesem Zusammenhang liegt der Kommission ein Datensatz vor, der sich auf einen kürzer zurückliegenden Zeitraum bezieht als die von Eurofer im Antrag angegebenen Daten (nämlich einer, der bis Mitte Oktober 2020 reicht). (13) Darüber hinaus hielt es die Kommission aus den vorstehend genannten Gründen auch für angemessener, diesen Datensatz mit dem gleichen Zeitraum im Untersuchungszeitraum zu vergleichen.

(31)

Deshalb ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die alternativen Vorschläge zwingende Gründe aufgezeigt haben, aus denen sie für die Beurteilung der Einfuhrentwicklungen besser geeignet wären als der in Abschnitt 3.2 entwickelte Ansatz. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(32)

Den Behauptungen, dass aufgrund der bestehenden Schutzmaßnahmen keinerlei Risiko eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren bestehe, widersprach die Kommission aus folgenden Gründen.

(33)

Erstens greift die zollamtliche Erfassung einer Entscheidung über die rückwirkende Erhebung vorläufiger Antidumpingzölle nicht vor. Ob Schutzmaßnahmen bis zur Einführung vorläufiger Maßnahmen einen Anstieg der Einfuhren verhindern werden, sollte im Zusammenhang mit einer möglichen rückwirkenden Erhebung der Zölle geprüft werden. (14)

(34)

In jedem Fall bestätigt die Kommission, dass die Türkei infolge der durch die Schutzmaßnahmen eingeführten Änderungen ab dem 1. Juli 2020 einem länderspezifischen Zollkontingent unterliegt, dessen vierteljährliche Mengen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission (15) festgelegt sind. Auch nach Ausschöpfung dieser Mengen darf die Türkei weiterhin in die Union ausführen (16).

(35)

Die Kommission ist jedoch nicht der Meinung, dass dieser Umstand allein automatisch verhindern würde, dass die Einfuhren aus der Türkei vor der etwaigen Einführung vorläufiger Antidumpingzölle erheblich ansteigen. Der Grund dafür ist, dass in dem Zeitraum, der für die mögliche Einführung vorläufiger Zölle noch verbleibt, d. h. bis Mitte Januar 2021, noch zwei Tranchen zollfreier länderspezifischer Zollkontingente für die Türkei freigegeben werden sollen. (17) Darüber hinaus könnte ein eventueller Vergleich zwischen den Einfuhrmengen zur Beurteilung der Frage, ob eine rückwirkende Erhebung von Zöllen gerechtfertigt ist, auch eine Zeitspanne vor dem Zeitpunkt abdecken, seit dem für die Türkei ein länderspezifisches Zollkontingent gilt (siehe Erwägungsgründe 18 und 19). Daher gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Beweise dafür, dass die Gesamtmengen, die die Türkei bis zu einer eventuellen Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen zollfrei (und zu dem Zollsatz von 25 %) ausführen könnte, keinen weiteren wesentlichen Anstieg darstellen würden. In jedem Fall wird die Kommission diesbezüglich nur dann zu einem Schluss gelangen können, wenn am Ende der laufenden Untersuchung endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden.

(36)

Daher weist die Kommission die Behauptung zurück, dass aufgrund der geltenden Schutzmaßnahmen ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren ausgeschlossen werden sollte.

(37)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Stellungnahme des Konsortiums der Verwender zu den Auswirkungen der zollamtlichen Erfassung auf die Verfügbarkeit der betroffenen Ware und auf unabhängige Verwender nicht unter die rechtlichen Anforderungen fällt, die bei der Entscheidung über die zollamtliche Erfassung von Einfuhren zu prüfen sind. Daher geht die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens nicht darauf ein.

(38)

In Anbetracht der obigen Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das zweite Kriterium für die zollamtliche Erfassung ebenfalls erfüllt war.

3.3.   Beeinträchtigung der Abhilfewirkung des Zolls

(39)

Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der Türkei zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

(40)

Wie in Abschnitt 3.2 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware.

(41)

Zudem gibt es Belege für eine rückläufige Entwicklung bei den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware. In diesem Zusammenhang sind die Preise der Einfuhren aus der Türkei in die Union im Zeitraum von Juni bis Mitte Oktober 2020 im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019 um durchschnittlich 13 % und im Vergleich zum Monatsdurchschnitt im Untersuchungszeitraum um 14 % gesunken.

Zeitraum

UZ (2019)

Juni-Mitte Oktober 2019

Juni-Mitte Oktober 2020

Differenz

Juni-Mitte Oktober 2020 vs. UZ

Juni-Mitte Oktober 2020 vs. Juni-Mitte Oktober 2019

Durchschnittlicher Stückpreis

(in EUR/Tonne)

493

488

422

– 14 %

– 13 %

Quelle: Datenbank Surveillance 2

(42)

Angesichts des Zeitaspekts, der Menge und sonstiger Umstände wie beispielsweise der Preispolitik der ausführenden Hersteller würde dieser weitere Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung der Untersuchung demnach die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn solche Zölle würden rückwirkend angewandt.

(43)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass auch das dritte Kriterium für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

4.   VERFAHREN

(44)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung zu rechtfertigen.

(45)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(46)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(47)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(48)

In dem Antrag, der zur Einleitung einer Antidumpinguntersuchung geführt hat, werden bei der betroffenen Ware die Dumpingspannen auf 4 % bis 8 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf einen Bereich zwischen 10 % und 25 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld kann auf die Höhe der höchsten Dumpingspanne geschätzt werden, die auf der Grundlage des Antrags veranschlagt wird, d. h. 8 % des CIF-Einfuhrwerts der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(49)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, zollamtlich zu erfassen. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191090), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht und haben ihren Ursprung in der Türkei.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. C 166 vom 14.5.2020, S. 9.

(3)  Siehe Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-749/16, Stemcor/Europäische Kommission, Rn. 56.

(4)  Siehe Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-749/16‚ Stemcor/Europäische Kommission, Rn. 33.

(5)  Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) erstreckte sich vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

(6)  Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Türkei unterliegen seit Mitte Juli 2018 Schutzmaßnahmen (unter Warenkategorie 1). Die Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen werden quartalsweise verwaltet. Daher wird bei einem Vergleich derselben Zeiträume der Trend weniger stark durch die zahlreichen Änderungen in der Verwaltung der Zollkontingente beeinflusst, die während des Untersuchungszeitraums, der ein volles Jahr (2019) umfasst, stattfanden, da die Türkei im Laufe des Jahres 2019 drei verschiedenen Regelungen für die Verwaltung der Zollkontingente unterlag.

(7)  Die Kommission stellte fest, dass bei der betroffenen Ware der Verbrauch im Sommerzeitraum gegenüber dem Zeitraum davor stets zurückgegangen ist. Mit den von der Kommission in diesem Fall verwendeten Zeiträumen würde somit jegliche Verzerrung durch etwaige saisonale Effekte vermieden werden.

(8)  De facto sind die durchschnittlichen Einfuhrmengen in diesen Monaten mehr als doppelt so hoch wie in den anderen neun Monaten des Jahres 2019.

(9)  Dieser Vergleich wird als angemessener erachtet, siehe Erwägungsgründe 17 bis 21.

(10)  Bis die nächste Tranche des länderspezifischen Zollkontingents zur Verfügung gestanden hätte.

(11)  Konsortium der Verwender von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Stahl.

(12)  Gruppen Colakoglu und Erdemir.

(13)  In dem Antrag von Eurofer auf zollamtliche Erfassung wurden nur Daten für die Monate Juni und Juli 2020 berücksichtigt.

(14)  Das heißt, wenn die Einfuhrdaten für den Zeitraum vorliegen, der für die Entscheidung, ob eine rückwirkende Erhebung von Zöllen gerechtfertigt ist, maßgeblich ist.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27).

(16)  Zu einem Zollsatz von 25 % bis zur Freigabe der nächsten Tranche von Zollkontingenten im nächsten Quartal.

(17)  Eine Tranche für das Quartal Oktober bis Dezember 2020 und eine weitere für Januar bis März 2021.

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).