28.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 358/3 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1565 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2020
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Diaminobutan, 1-Methylcyclopropen, Ammoniumacetat, Bifenazat, Chlorantraniliprol, Chlormequat, Cyprodinil, Kalkstein, Mandipropamid, Pfeffer, Pyridaben, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für 1-Methylcyclopropen, Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Chlorantraniliprol und Chlormequat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. 1,4-Diaminobutan, Ammoniumacetat, Kalkstein, Pfeffer, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid sind in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1-Methylcyclopropen für die Anwendung bei Äpfeln und Bananen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Bifenazat wurde ein solcher Antrag für Holunderbeeren gestellt. In Bezug auf Chlormequat wurde ein solcher Antrag für Gerste gestellt. In Bezug auf Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für Rhabarber gestellt. In Bezug auf Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Kohlrabi und „frische Kräuter und essbare Blüten“ gestellt. Bezüglich Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Paprika gestellt. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gestellt für Chlorantraniliprol, das in Malaysia bei Ölpalmenkernen und bei Ölpalmenfrüchten verwendet wird, sowie für Pyridaben, das in den Vereinigten Staaten bei Schalenfrüchten verwendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
In Bezug auf 1-Methylcyclopropen legte der Antragsteller Informationen vor, die während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung zuvor nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen Rückstands- und Metabolismusuntersuchungen. |
(8) |
In Bezug auf Chlormequat empfahl die Behörde angesichts der Verwendung des Stoffes bei Gerste, die RHG für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuheben. |
(9) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(10) |
1,4-Diaminobutan, Ammoniumacetat, Kalkstein, Pfeffer, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid (3) waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe bewertet und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es angezeigt ist, Kalkstein, Pfeffer, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen (6) (7). In Bezug auf 1,4-Diaminobutan und Ammoniumacetat gelangte sie zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter dem Aspekt des Risikomanagements ist es angezeigt, diese Stoffe mit Blick auf ihr natürliches Vorkommen in der Umwelt dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen. |
(11) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen, die Erklärung und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for 1‐methylcyclopropene. EFSA Journal 2020;18(1):5963.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for bifenazate in elderberries. EFSA Journal 2019;17(11):5878.
Reasoned opinion on the setting of import tolerances for chlorantraniliprole in oil palms fruits and oil palms kernels. EFSA Journal 2019;17(11):5877.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for chlormequat in barley and animal commodities. EFSA Journal 2020;18(1):5982.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for cyprodinil in rhubarbs. EFSA Journal 2019;17(9):5813.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for mandipropamid in kohlrabies and herbs and edible flowers. EFSA Journal 2020;18(1):5958.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for pyridaben in sweet pepper/bell pepper and setting of an import tolerance in tree nuts. EFSA Journal 2020;18(2):6035.
(3) Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1).
(4) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(6) Statement on pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(12):5954.
(7) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance blood meal. EFSA Journal 2020;18(2):6006.
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für 1-Methylcyclopropen, Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben folgende Fassung: [ANNEX II] Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Chlorantraniliprol und Chlormequat folgende Fassung: [ANNEXIIIA] Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
In Anhang IV werden die Einträge „1,4-Diaminobutan (auch bekannt als Putrescin) (1)“, „Ammoniumacetat (1)“, „Kalkstein (1)“, „Pfeffer (1)“, „Repellentien: Blutmehl (1)“, „Seetangextrakt (1)“ bzw. „Trimethylaminhydrochlorid (1)“ ersetzt durch die Einträge „1,4‐Diaminobutan (auch bekannt als Putrescin)“, „Ammoniumacetat“, „Kalkstein“, „Pfeffer“, „Repellentien: Blutmehl“, „Seetangextrakt“ bzw. „Trimethylaminhydrochlorid“. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.