27.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1559 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt oder gemeldet wurden.

(2)

Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission (4) wurde die ursprüngliche Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dahin gehend berichtigt, dass der Anhang eine neue Fassung erhielt. Zwischenzeitlich waren acht Durchführungsverordnungen der Kommission mit den Nummern (EU) 2018/460 (5), (EU) 2018/461 (6), (EU) 2018/462 (7), (EU) 2018/469 (8), (EU) 2018/991 (9), (EU) 2018/1011 (10), (EU) 2018/1018 (11) und (EU) 2018/1032 (12) erlassen worden, mit denen das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel genehmigt wurde bzw. die Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erweitert wurden. Mit den genannten Durchführungsverordnungen wurde auch die Unionsliste aktualisiert. Die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erscheinen jedoch nicht mehr in der Liste, weil diese durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 ersetzt wurde.

(4)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 daher dahin gehend geändert werden, dass die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke von neuartigen Lebensmitteln wieder in die Unionsliste aufgenommen werden. Da die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 am 13. August 2018 Bestandteil der Unionsliste waren, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. August 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (ABl. L 187 vom 24.7.2018, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/460 der Kommission vom 20. März 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phlorotanninen aus Ecklonia cava als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.3.2018, S. 2).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/461 der Kommission vom 20. März 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von stark taxifolinhaltigem Extrakt als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.3.2018, S. 7).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/462 der Kommission vom 20. März 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von L-Ergothionein als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 78 vom 21.3.2018, S. 11).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/469 der Kommission vom 21. März 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Extrakts aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 11).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/991 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 9).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1011 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungsmengen von UV-behandelten Pilzen als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 4).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 9).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 185 vom 23.7.2018, S. 9).


ANHANG

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen dem Eintrag für „Öl aus Echium plantagineum“ und dem Eintrag für „Eimembran-Hydrolysat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Phlorotannine aus Ecklonia cava

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Phlorotannine aus Ecklonia cava‘.

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18(*) Jahren verzehrt werden.

b)

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.

c)

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.

(*)

Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren

163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

263 mg/Tag für Erwachsene

b)

der Eintrag für „Stark taxifolinhaltigen Extrakt“ erhält folgende Fassung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Stark taxifolinhaltiger Extrakt‘.“

 

Naturjoghurt/Joghurt mit Obst(*)

0,020 g/kg

Kefir(*)

0,008 g/kg

Buttermilch(*)

0,005 g/kg

Milchpulver(*)

0,052 g/kg

Sahne(*)

0,070 g/kg

Sauerrahm(*)

0,050 g/kg

Käse(*)

0,090 g/kg

Butter(*)

0,164 g/kg

Schokoladenerzeugnisse

0,070 g/kg

Nichtalkoholische Getränke

0,020 g/L

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren

100 mg/Tag

(*)

Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

c)

der Eintrag für „L-Ergothionein“ erhält folgende Fassung:

L-Ergothionein

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚L-Ergothionein‘.“

 

Alkoholfreie Getränke

0,025 g/kg

Getränke auf Milchbasis

0,025 g/kg

Frischmilcherzeugnisse(*)

0,040 g/kg

Getreideriegel

0,2 g/kg

Schokoladenerzeugnisse

0,25 g/kg

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

(*)

Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.

d)

zwischen dem Eintrag für „L-Ergothionein“ und dem Eintrag für „Eisen(III)-Natrium-EDTA“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)‘.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung

175 mg/Tag

e)

zwischen dem Eintrag für „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“ und dem Eintrag für „Magnesiumcitratmalat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet ‚Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß‘.“

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene

1000 mg/Tag

f)

der Eintrag für „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“ erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Vitamin D2

1.

Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)‘.

2.

Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen ‚der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht‘ oder ‚der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht‘.“

 

Pilze (Agaricus bisporus)

20 μg Vitamin D2/100 g Frischgewicht

g)

der Eintrag für „UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)“ erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an Vitamin D2

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Vitamin-D-Hefe‘ oder ‚Vitamin-D2-Hefe‘.

 

Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebene Brötchen

5 μg Vitamin D2/100 g

Hefe-getriebene Feinbackwaren

5 μg Vitamin D2/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

 

Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause

45 μg/100 g für frische Hefe

200 μg/100 g für getrocknete Hefe

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Vitamin-D-Hefe‘ oder ‚Vitamin-D2-Hefe‘.

2.

Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.

3.

Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.“

h)

der Eintrag für „Schizochytrium sp. (T18)-Öl“ erhält folgende Fassung:

Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.‘.“

 

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g

Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung

250 mg/Mahlzeit

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

200 mg/100 g

Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler

Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 ml

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

200 mg/100 g

Obst-/Gemüsepüree

100 mg/100 g

2.

Tabelle 2 (Spezifikationen) wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen dem Eintrag für „Öl aus Echium plantagineum“ und dem Eintrag für „Eimembran-Hydrolysat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Phlorotannine aus Ecklonia cava

Beschreibung/Definition

Phlorotannine aus Ecklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren Meeresalge Ecklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen.

Merkmale/Zusammensetzung

Phlorotanningehalt: 90 ± 5 %

Antioxidative Aktivität: > 85 %

Feuchtegehalt: < 5 %

Aschegehalt: < 5 %

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3 000 KBE/g

Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g

Coliforme: negativ

Salmonella spp.: negativ

Staphylococcus aureus: negativ

Schwermetalle und Halogene

Blei: < 3,0 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Cadmium: < 3,0 mg/kg

Arsen: < 25,0 mg/kg

Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg

Jod: 150,0-650,0 mg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten“

b)

die Definition von „Stark taxifolinhaltigem Extrakt“ erhält folgende Fassung:

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Definition

Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form“

c)

zwischen dem Eintrag für „L-Ergothionein“ und dem Eintrag für „Eisen(III)-Natrium-EDTA“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosa Turcz. und Angelica gigas Nakai)

Beschreibung/Definition

Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblich-braunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird.

Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln

Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-%

Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-%

Angelica gigas: 35,0 Gew.-%

Spezifikation

Trocknungsverlust: max. 100 mg/g

Gehalt

Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g

Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g

Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g

Methoxsalen: < 3 mg/g

Phenole: 13,0-40,0 mg/g

Cumarine: 13,0-40,0 mg/g

Iridoide: 13,0-39,0 mg/g

Saponine: 5,0-15,5 mg/g

Nährstoffe

Kohlenhydrate: 600-880 mg/g

Proteine: 70-170 mg/g

Fette: < 4 mg/g

Mikrobiologische Parameter

Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g

Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g

Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g

Salmonella: negativ/25 g

Escherichia coli: negativ/25 g

Staphylococcus aureus: negativ/25 g

Schwermetalle

Blei: < 0,65 mg/kg

Arsen: < 3,0 mg/kg

Quecksilber: < 0,1 mg/kg

Cadmium: < 1,0 mg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten“

d)

zwischen dem Eintrag für „Lycopin-Oleoresin aus Tomaten“ und dem Eintrag für „Magnesiumcitratmalat“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Beschreibung/Definition

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin aus Bacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen.

Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation

Protein (TN(*) x 5,30): 80-90 %

Trytophan: 5-7 %

Verhältnis Tryptophan/LNAA(**): 0,18-0,25

Hydrolysegrad: 19-25 %

Feuchtigkeitsgehalt: < 5 %

Aschegehalt: < 10 %

Natrium: < 6 %

Schwermetalle

Arsen: < 1 ppm

Blei: < 1 ppm

Cadmium: < 0,5 ppm

Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien

Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g

Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g

Enterobakterien: < 10 KBE/g

Salmonella spp: in 25 g nicht nachweisbar

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

(*)

TN: Gesamtstickstoff

(**)

LNAA: große neutrale Aminosäuren“

e)

der Eintrag für „UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)“ erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Beschreibung/Definition

Kommerziell angebaute Agaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt

Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 μg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer“

f)

der Eintrag für „UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)“ erhält folgende Fassung:

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Beschreibung/Definition

Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800 000 und 3 500 000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g). Die Hefe kann inaktiviert werden.

Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird.

Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2

Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol

Synonym: Ergocalciferol

CAS-Nr.: 50-14-6

Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:

Coliforme: ≤ 103/g

Escherichia coli: ≤ 10/g

Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar“