26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/3


VERORDNUNG (EU) 2020/1543 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf das Verfahren zur Aufhebung von Mittelbindungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind auf beispiellose Weise von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen. Die COVID-19-Pandemie hat sich auf die Bereiche Migration, Sicherheit und Grenzkontrollen in den Mitgliedstaaten ausgewirkt, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft hat, mit denen die Mitgliedstaaten aufgrund des plötzlichen und erheblichen Anstiegs des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in zahlreichen Sektoren konfrontiert sind. Das hat zu einer Ausnahmesituation geführt, zu deren Bewältigung besondere Maßnahmen getroffen werden sollten.

(2)

Es ist notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben, indem die Möglichkeiten für nationale Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeweitet werden sollten, den für den Abschluss dieser Programme bis zum 31. Dezember 2023 verbleibenden Durchführungszeitraum vollumfänglich zu nutzen. Um das zu ermöglichen, sollten die für die Aufhebung von Mittelbindungen und für die Einreichung von Anträgen auf Zahlung des Jahressaldos geltenden Fristen die selben sein. Anträge auf Zahlung des Jahressaldos sind bis zum 15. Februar des Folgejahres des relevanten Geschäftsjahres einzureichen; ausnahmsweise kann die Kommission diese Frist bis zum 1. März des betreffenden Jahres verlängern, während die für die Aufhebung von Mittelbindungen vorgesehene Frist bisher am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem der Mittelbindung endet. Wenn die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung und die Einreichung von Anträgen auf Zahlungen zusammengelegt werden, wird die Kommission in die Lage versetzt, den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos, den ein Mitgliedstaat am 15. Februar bzw. 1. März einreicht, bei der Aufhebung der Mittelbindung zu berücksichtigen.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die in den Jahren 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesenen Beträge vollumfänglich nutzen können, sollte das Jahr, in dem die Mittelbindung erfolgte, angepasst werden. Diese zusätzlichen Zuweisungen waren in den Gesamthaushaltsplänen der Europäischen Union der Haushaltsjahre 2018 und 2019 veranschlagt und anschließend für die nationalen Programme gebunden.

(4)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge der COVID-19-Pandemie ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(5)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Maximierung des Inanspruchnahme des durch Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), eingeführten Asyl-, Migrations- und Integrations-Fonds und des durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 (4) und (EU) Nr. 515/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Fonds für innere Sicherheit zur Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen öffentlichen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bei der Frist für die Aufhebung einer Mittelbindung zu schaffen, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für alle nationalen Programme gilt ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge aufgehoben wird, die bis zum 15. Februar oder — falls die Kommission die Frist zur Einreichung von Zahlungsanträgen gemäß Artikel 44 Absatz 1 verlängert — bis zum 1. März des Folgejahres des zweiten Jahres nach dem der Mittelbindung, nicht als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 35 mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 abgerufen werden. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu jeder der Mittelbindungen 2015-2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2018 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2019. Für die Beträge, die den zusätzlichen Zuweisungen für die nationalen Programme im Jahr 2019 entsprechen, erfolgt die Mittelbindung im Jahr 2020.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2020.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).