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26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 356/1 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Anpassung des jährlichen Vorschusses für die Jahre 2021 bis 2023
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die gemeinsamen und allgemeinen Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt. |
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(2) |
Es hat sich herausgestellt, dass die jährlichen Vorschüsse im Vergleich mit den Anforderungen an die Finanzverwaltung, die sich aus der Durchführung der operationellen Programme ergeben, äußerst hoch angesetzt sind; dies gilt vor allem für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023. |
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(3) |
Um den Druck auf die Mittel für Zahlungen im Unionshaushalt für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 abzumildern und die Vorhersehbarkeit von Zahlungsanforderungen zu verbessern — und somit zu einer transparenteren Haushaltsplanung und einem besser geordneten Zahlungsprofil beizutragen —, sollte der Satz der jährlichen Vorschüsse für die genannten Jahre gesenkt werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
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a) |
Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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b) |
folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. C 159 vom 10.5.2019, S. 45.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2020.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).