19.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1510 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 2020
zur Zulassung von Cinnamylalkohol, 3-Phenylpropan-1-ol, 2-Phenylpropanal, 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd, alpha-Methylzimtaldehyd, 3-Phenylpropanal, Zimtsäure, Cinnamylacetat, Cinnamylbutyrat, 3-Phenylpropylisobutyrat, Cinnamylisovalerat, Cinnamylisobutyrat, Ethylcinnamat, Methylcinnamat und Isopentylcinnamat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Meerestiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
(2) |
Die Stoffe Cinnamylalkohol, 3-Phenylpropan-1-ol, 2-Phenylpropanal, 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd, alpha-Methylzimtaldehyd, 3-Phenylpropanal, Zimtsäure, Cinnamylacetat, Cinnamylbutyrat, 3-Phenylpropylisobutyrat, Cinnamylisovalerat, Cinnamylisobutyrat, Ethylcinnamat, Methylcinnamat und Isopentylcinnamat (im Folgenden „die betreffenden Stoffe“) wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG für unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden die genannten Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der betreffenden Stoffe als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der genannten Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (3) den Schluss, dass die betreffenden Stoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Der Wert für eine sichere Verwendung bezogen auf die Meeresumwelt ist nach Dafürhalten der Behörde mit 0,05 mg/kg Futtermittel zu veranschlagen. Die für die betreffenden Stoffe vorgeschlagenen Verwendungsmengen liegen über dem Wert, der für die Meeresumwelt sicher ist, weswegen die Verwendung bei Meerestieren nicht zulässig ist. Die Behörde gelangte in dem Gutachten ferner zu dem Schluss, dass die betreffenden Stoffe bei Verwendung in Lebensmitteln wirksam sind, da sie deren Geruch oder Palatabilität verbessern. Daher kann diese Schlussfolgerung auf Futtermittel extrapoliert werden. Der Antragsteller hat den Antrag für Tränkwasser zurückgezogen. Die betreffenden Stoffe können jedoch in Mischfuttermitteln verwendet werden, die über das Wasser verabreicht werden. |
(5) |
Die Behörde stellte fest, dass eine nachweisliche Gefahr für die Haut, bei Augenkontakt und bei Exposition durch Einatmen besteht. Die meisten der betreffenden Stoffe sind als reizend für die Atemwege eingestuft. Daher sollten geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Die Bewertung der betreffenden Stoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(7) |
Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Da es nicht erforderlich ist, aus Sicherheitsgründen einen Höchstgehalt festzulegen, und unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett von Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 8. Mai 2021 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 8. November 2021 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 8. November 2022 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
(3) EFSA Journal 2017;15(1):4672.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b02017 |
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Cinnamylalkohol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cinnamylalkohol Charakterisierung des Wirkstoffs Cinnamylalkohol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H10O CAS-Nummer: 104-54-1 FLAVIS-Nr.: 02.017 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Cinnamylalkohol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b02031 |
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3-Phenylpropan-1-ol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Phenylpropan-1-ol Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Phenylpropan-1-ol Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H12O CAS-Nummer: 122-97-4 FLAVIS-Nr.: 02.031 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Phenylpropan-1-ol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b05038 |
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2-Phenylpropanal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 2-Phenylpropanal Charakterisierung des Wirkstoffs 2-Phenylpropanal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H10O CAS-Nummer: 93-53-8 FLAVIS-Nr.: 05.038 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 2-Phenylpropanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b05045 |
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3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd Charakterisierung des Wirkstoffs 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 90 % bei der Prüfung Chemische Formel: C13H18O CAS-Nummer: 103-95-7 FLAVIS-Nr.: 05.045 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b05050 |
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alpha-Methylzimtaldehyd |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs alpha-Methylzimtaldehyd Charakterisierung des Wirkstoffs alpha-Methylzimtaldehyd Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H10O CAS-Nummer: 101-39-3 FLAVIS-Nr.: 05.050 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von alpha-Methylzimtaldehyd im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b05080 |
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3-Phenylpropanal |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Phenylpropanal Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Phenylpropanal Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H10O CAS-Nummer:104-53-0 FLAVIS-Nr.: 05.080 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Phenylpropanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b08022 |
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Zimtsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zimtsäure Charakterisierung des Wirkstoffs Zimtsäure Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H8O2 CAS-Nummer: 621-82-9 FLAVIS-Nr.: 08.022 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Zimtsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09018 |
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Cinnamylacetat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cinnamylacetat Charakterisierung des Wirkstoffs Cinnamylacetat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H12O2 CAS-Nummer: 103-54-8 FLAVIS-Nr.: 09.018 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Cinnamylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09053 |
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Cinnamylbutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cinnamylbutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Cinnamylbutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C13H16O2 CAS-Nummer: 103-61-7 FLAVIS-Nr.: 09.053 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Cinnamylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09428 |
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3-Phenylpropylisobutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs 3-Phenylpropylisobutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs 3-Phenylpropylisobutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C13H18O2 CAS-Nummer: 103-58-2 FLAVIS-Nr.: 09.428 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von 3-Phenylpropylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09459 |
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Cinnamylisovalerat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cinnamylisovalerat Charakterisierung des Wirkstoffs Cinnamylisovalerat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 95 % bei der Prüfung Chemische Formel: C14H18O2 CAS-Nummer: 140-27-2 FLAVIS-Nr.: 09.459 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Cinnamylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09470 |
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Cinnamylisobutyrat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Cinnamylisobutyrat Charakterisierung des Wirkstoffs Cinnamylisobutyrat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 96 % bei der Prüfung Chemische Formel: C13H16O2 CAS-Nummer: 103-59-3 FLAVIS-Nr.: 09.470 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Cinnamylisobutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09730 |
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Ethylcinnamat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ethylcinnamat Charakterisierung des Wirkstoffs Ethylcinnamat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C11H12O2 CAS-Nummer: 103-36-6 FLAVIS-Nr.: 09.730 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Ethylcinnamat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09740 |
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Methylcinnamat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcinnamat Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcinnamat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C10H10O2 CAS-Nummer: 103-26-4 FLAVIS-Nr.: 09.740 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Methylcinnamat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
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2b09742 |
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Isopentylcinnamat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Isopentylcinnamat Charakterisierung des Wirkstoffs Isopentylcinnamat Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C14H18O2 CAS-Nummer: 7779-65-9 FLAVIS-Nr.: 09.742 Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Isopentylcinnamat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL) |
Alle Tierarten außer Meerestiere |
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8.11.2030 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.