12.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/20 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1434 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2020
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen. |
(2) |
Die COVID-19-Pandemie bewirkte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock, sodass Maßnahmen erforderlich wurden, um die negativen Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen soweit wie möglich abzumildern. |
(3) |
Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Maßnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen auf der Grundlage privater oder öffentlicher Moratorien. |
(4) |
Am 28. Mai 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung am International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse). |
(5) |
Die Änderung an IFRS 16 sieht optionale, befristete COVID-19-bezogene operative Entlastungen für Leasingnehmer vor, denen Mietzahlungsunterbrechungen gewährt werden, ohne dass Relevanz und Verwendbarkeit der von den Unternehmen gemeldeten Finanzinformationen untergraben würden. Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 16 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. |
(6) |
Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 16 den 1. Juni 2020 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten. |
(7) |
Angesichts der Dringlichkeit dieser COVID-19-bezogenen operativen Entlastungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens ab dem 1. Juni 2020 für am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).
ANHANG
Covid-19-bezogene Mietkonzessionen
Änderung an IFRS 16
Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse
Die Paragraphen 46A, 46B, 60A, C1A, C20A und C20B werden eingefügt. Vor C20A wird eine neue Überschrift eingefügt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden diese Paragraphen nicht hervorgehoben.
LEASINGNEHMER
Bewertung
Folgebewertung
Änderung von Leasingverhältnissen
46A |
Behelfsweise kann ein Leasingnehmer entscheiden, auf eine Beurteilung zu verzichten, ob eine Mietkonzession, die die Voraussetzungen des Paragraphen 46B erfüllt, als Änderung eines Leasingverhältnisses einzustufen ist. Ein Leasingnehmer, der diese Entscheidung trifft, hat jede auf die Mietkonzession zurückzuführende Veränderung bei den Leasingzahlungen in derselben Weise zu bilanzieren, wie er es in Anwendung dieses Standards tun würde, wenn die Veränderung nicht als Änderung eines Leasingverhältnisses einzustufen wäre. |
46B |
Der praktische Behelf in Paragraph 46A gilt nur für Mietkonzessionen, die eine unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie sind, und nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Angaben
60A |
Wenn ein Leasingnehmer den praktischen Behelf in Paragraph 46A anwendet, hat der Leasingnehmer im Abschluss
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Anlage C
Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
C1A |
Mit der Veröffentlichung von Covid-19-bezogene Mietkonzessionen im Mai 2020 wurden die Paragraphen 46A, 46B, 60A, C20A und C20B hinzugefügt. Leasingnehmer haben diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, und zwar auch auf Abschlüsse, die am 28. Mai 2020 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren. |
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Covid-19-bezogene Mietkonzessionen für Leasingnehmer
C20A |
Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (siehe Paragraph C1A) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet, als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen. |
C20B |
Für die Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen erstmals anwendet, ist er nicht verpflichtet, die in IAS 8 Paragraph 28 (f) verlangten Angaben zu machen. |