9.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1424 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Luxemburg und Portugal

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 der Kommission (2) sind die jährlichen Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen festgesetzt.

(2)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 festgesetzten jährlichen Höchstbeträge beruhen auf den nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission (3) geänderten Fassung. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 wurden die Beschlüsse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragungen zwischen Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt.

(3)

Um allerdings die Folgen der COVID-19-Pandemie und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für den Agrarsektor abzufedern, haben Belgien, Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Luxemburg und Portugal eine Überprüfung ihrer Beschlüsse über die Übertragung von Mitteln zwischen den Säulen übermittelt. Die jeweiligen Obergrenzen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurden später durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission (4) geändert, in der die Auswirkungen der übermittelten überprüften Beschlüsse und Beträge berücksichtigt wurden.

(4)

Da die jährlichen Höchstbeträge für 2020 auf den nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beruhen, führen die Änderungen der nationalen Obergrenzen zu Änderungen der jährlichen Höchstbeträge für die betreffenden Mitgliedstaaten. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten auch bestimmte Zuweisungen für die verschiedenen Regelungen überprüft, soweit dies angesichts der Überprüfung der Flexibilität erforderlich war.

(5)

Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollten die Höchstbeträge für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die Regelung für Junglandwirte und die fakultative gekoppelte Stützung für das Kalenderjahr 2020 für die betreffenden Mitgliedstaaten neu berechnet werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 verbunden sind, die seit dem 1. Januar 2020 gilt, sollte die vorliegende Verordnung vom selben Tag an gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 225 vom 14.7.2020, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 9.6.2020, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 307 vom 22.9.2020, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Ziffer I erhalten die Einträge für Belgien, Dänemark, Kroatien, Luxemburg und Portugal folgende Fassung:

„Belgien

225 124

Dänemark

522 054

Kroatien

157 075

Luxemburg

24 004

Portugal

290 208 “

2.

Unter Ziffer II erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

„Bulgarien

412 836 “

3.

Unter Ziffer III erhalten die Einträge für Bulgarien, Kroatien und Portugal folgende Fassung:

„Bulgarien

60 844

Kroatien

34 828

Portugal

55 320 “

4.

Unter Ziffer IV erhalten die Einträge für Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal folgende Fassung:

„Belgien

151 580

Bulgarien

260 016

Kroatien

104 484

Luxemburg

10 583

Portugal

205 307 “

5.

Unter Ziffer VI erhalten die Einträge für Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal folgende Fassung:

„Belgien

9 563

Bulgarien

3 016

Kroatien

6 966

Luxemburg

529

Portugal

13 687 “

6.

Unter Ziffer VII erhalten die Einträge für Belgien, Bulgarien, Kroatien, Luxemburg und Portugal folgende Fassung:

„Belgien

10 105

Bulgarien

17 334

Kroatien

6 966

Luxemburg

706

Portugal

13 687 “

7.

Unter Ziffer VIII erhalten die Einträge für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Kroatien und Portugal folgende Fassung:

„Belgien

83 510

Bulgarien

130 008

Dänemark

32 863

Kroatien

52 242

Portugal

134 204 “