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7.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1406 DER KOMMISSION
vom 2. Oktober 2020
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, ESMA, Kommission und anderen Stellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden, untereinander und mit der ESMA sowie (in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte nach Anhang I AEUV handelt) mit der Kommission, (in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte) mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den nationalen Regulierungsbehörden sowie mit den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten und (in Bezug auf Emissionszertifikate) mit der Auktionsaufsicht und den zuständigen Behörden, Registerführern, einschließlich des Zentralverwalters, und anderen mit der Überwachung der Einhaltung des Treibhausgasemissionshandelssystem beauftragten öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und Informationen austauschen. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission (3) wurden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bereits Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden festgelegt. Für die Zusammenarbeit mit den für die entsprechenden Spotmärkte zuständigen Drittlandsregulierungsbehörden werden voraussichtlich gesonderte Vorschriften erlassen. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der ESMA nach Artikel 24 Absatz 2 der oben genannten Verordnung und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen nach Artikel 25 der oben genannten Verordnung regeln. |
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(3) |
Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte ein Kooperationsersuchen auch mündlich übermittelt werden können, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Partei nicht verspätet tätig und die Angelegenheit deshalb dringlich geworden ist. |
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(4) |
Ein solches Ersuchen sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand der Zusammenarbeit enthalten, wobei u. a. die Gründe für das Ersuchen und dessen Kontext darzulegen sind, damit die ersuchte Behörde es problemlos und effizient bearbeiten kann. Werden die angeforderten Informationen von der ersuchenden Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sollte die Mitteilung der Verdachtsmomente nicht als Voraussetzung dafür betrachtet werden, der ersuchenden Behörde die Amtshilfe zu gewähren. |
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(5) |
Legen ESMA und ACER gemeinsam eine sichere Kommunikationsschnittstelle fest, die von zuständigen Behörden und ESMA für den Informationsaustausch mit der ACER und nationalen Regulierungsbehörden zu verwenden ist, sollte die Nutzung dieser Schnittstelle für die jeweils festgelegten Zwecke vorgeschrieben werden. |
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(6) |
Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit sollten die vertrauliche Behandlung aller ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen. |
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(7) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. |
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(8) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert, die mit der verbindlichen Einführung der Verfahren und Formulare für die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Stellen verbunden sind, da dies gemessen an Geltungsbereich und Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen wäre – sind davon doch nur diese Behörden und Stellen, nicht aber die Marktteilnehmer betroffen. |
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(9) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen nachstehend genannten Stellen (im Folgenden „in Artikel 1 genannte Stellen“) im Rahmen nachstehend genannter Bestimmungen:
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a) |
zwischen zuständigen Behörden und ESMA gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 25 Absätze 1, 5 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014; |
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b) |
in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte handelt, zwischen zuständigen Behörden und Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der oben genannten Verordnung; |
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c) |
in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen zuständigen Behörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; |
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d) |
in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte zwischen ESMA und ACER oder nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absätze 3 oder 5 der oben genannten Verordnung; |
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e) |
zwischen zuständigen Behörden und den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden des betreffenden Landes gemäß Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 1 der oben genannten Verordnung; |
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f) |
in Bezug auf Emissionszertifikate zwischen zuständigen Behörden und den in Artikel 25 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der oben genannten Verordnung genannten Stellen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „elektronische Mittel“ elektronische Einrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
Artikel 3
Kontaktstellen
(1) Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen bis zum 26. November 2020, ihr die Kontaktdaten der Kontaktstelle/n zu übermitteln, die sie für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannt haben, und sie über jede nachfolgende Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten.
(2) Die ESMA bittet alle anderen in Artikel 1 genannten Stellen, ihre gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mindestens einmal jährlich zu bestätigen oder auf aktuellen Stand zu bringen.
(3) Die ESMA führt eine aktuelle Liste mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten oder aktualisierten Daten, die auch ihre eigenen, für die Zwecke dieser Verordnung benannten Kontaktstellen enthält, und leitet diese an die anderen in Artikel 1 genannten Stellen weiter.
(4) Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs gemäß dieser Verordnung greifen die in Artikel 1 genannten Stellen auf die letzte nach Absatz 3 übermittelte Liste zurück.
Artikel 4
Kommunikationsmittel
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, erfolgt jede für die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung erforderliche Mitteilung per Post, per Fax oder mithilfe elektronischer Mittel.
(2) Wenn das für den jeweiligen Fall geeignetste Kommunikationsmittel bestimmt wird, ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen.
(3) Werden elektronische Mittel genutzt, sind diese – ohne die Allgemeingültigkeit des Absatzes 2 einzuschränken – als diejenigen anzusehen, die während der Übertragung die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.
(4) Bestimmen ESMA und ACER für die unter diese Verordnung fallende Kommunikation mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam ein bestimmtes elektronisches System, so ist dieses für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
Artikel 5
Auskunfts- oder Kooperationsersuchen
(1) Für ein unter diese Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen verwendet die ersuchende Stelle das Formular in Anhang I und
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a) |
legt die gewünschten Informationen oder die gewünschte Zusammenarbeit darin im Einzelnen dar und |
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b) |
nennt gegebenenfalls etwaige Erfordernisse, was die Vertraulichkeit der auf diesem Wege bezogenen Auskünfte betrifft. |
(2) Die ersuchende Stelle kann ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung dieses Ersuchens für notwendig hält.
(3) In dringenden Fällen kann die ersuchende Behörde ihr Ersuchen auch mündlich stellen. Dieses mündliche Ersuchen ist dann umgehend schriftlich zu bestätigen, es sei denn, die in Artikel 1 genannte Stelle, an die das mündliche Ersuchen gerichtet wurde („die ersuchte Stelle“), hat sich mit einer anderen Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Artikel 6
Eingangsbestätigung
Die ersuchte Stelle bestätigt den Eingang des Ersuchens innerhalb der im schriftlichen Ersuchen oder in der schriftlichen Bestätigung eines gemäß Artikel 5 gestellten mündlichen Ersuchens genannten Frist oder, wenn keine Frist genannt wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens oder der schriftlichen Bestätigung. Hierzu ist das Formular in Anhang II zu verwenden, in dem, falls möglich, das voraussichtliche Datum für die Beantwortung des Ersuchens anzugeben ist.
Artikel 7
Beantwortung eines Ersuchens
(1) Fordert die ersuchte Stelle weitere Angaben zu einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen an, wendet sie sich hierzu umgehend mündlich oder schriftlich auf geeignetem Wege an die ersuchende Stelle. Die ersuchende Stelle leistet dieser Aufforderung umgehend Folge.
(2) Kommt die ersuchte Stelle einem gemäß Artikel 5 gestellten Ersuchen nach, so
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a) |
nutzt sie hierfür das Formular in Anhang III, |
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b) |
unternimmt sie alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern und |
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c) |
wird sie unverzüglich in einer Weise tätig, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und berücksichtigt dabei die Komplexität des betreffenden Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit einer Einbeziehung Dritter. |
(3) Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um eine zuständige Behörde, die es unter einem der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten außergewöhnlichen Umstände ablehnt, dem Ersuchen ganz oder teilweise nachzukommen, teilt sie dies der ersuchenden Stelle mündlich oder schriftlich unverzüglich auf angemessenem Wege mit. Im Anschluss daran bestätigt sie ihre Entscheidung schriftlich und gibt an, auf welchen der außergewöhnlichen Umstände ihre Ablehnung zurückzuführen ist.
Artikel 8
Verfahren für die Bearbeitung eines laufenden Ersuchens
(1) Stellt die ersuchte Stelle fest, dass sie dem Ersuchen aufgrund besonderer Umstände voraussichtlich nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nachkommen kann, teilt sie dies der ersuchenden Stelle umgehend mit.
(2) Falls angemessen, hält sie die ersuchende Stelle regelmäßig über den Fortgang des Ersuchens auf dem Laufenden und teilt dieser das voraussichtliche Antwortdatum mit.
(3) Bei dringenden Ersuchen sprechen sich die ersuchte und die ersuchende Stelle über die Abstände solcher Standmitteilungen ab.
(4) Treten bei der Bearbeitung eines Ersuchens Schwierigkeiten auf, arbeiten die in Artikel 1 genannten Stellen zusammen, um diese zu beseitigen.
Artikel 9
Unaufgeforderte Zusammenarbeit oder unaufgeforderte Übermittlung von Informationen
(1) Für jede etwaige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Zusammenarbeit oder Übermittlung von Informationen, die nicht über ein spezielles Ersuchen angefordert wurde, sowie für jeden anschließenden diesbezüglichen Austausch ist das Formular in Anhang IV zu verwenden.
(2) Sollten bei einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Informationsaustausch gemäß Artikel 25 Absätze 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nach Auffassung der zuständigen Behörde Informationen so schnell wie möglich weitergegeben werden, kann dies mündlich geschehen, sofern die schriftliche Übermittlung dann umgehend mithilfe des Formulars in Anhang IV nachgeholt wird.
Artikel 10
Verfahren für die Zusammenarbeit
(1) Um bei grenzübergreifenden Fällen mit Finanzinstrumenten, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte beziehen, gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten, beteiligen sich die zuständigen Behörden nach entsprechender Aufforderung der ACER an einer nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten grenzübergreifenden Untersuchungsgruppe.
(2) Um bei der Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 1227/2011 ein kohärentes Vorgehen sicherzustellen, konsultieren ESMA und ACER einander auch ohne konkreten Anlass regelmäßig.
(3) Wird die ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Ermittlung oder Überprüfung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.
Artikel 11
Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7
Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen:
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a) |
eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort; |
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b) |
die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll. |
Artikel 12
Beschränkungen und zulässige Verwendungszwecke für erhaltene Informationen
(1) Wenn die in Artikel 1 genannten Stellen die Formulare im Anhang verwenden, nehmen sie einen dem jeweiligen Formular entsprechenden Vertraulichkeitshinweis auf.
(2) Die ersuchte Stelle macht ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Kooperations- oder Auskunftsersuchen nicht bekannt, es sei denn, die ersuchende Stelle hat hierfür ihr Einverständnis gegeben. Wurde dieses Einverständnis nicht erteilt, und kann dem Ersuchen unter vernünftigen Umständen nicht entsprochen werden, ohne dessen Existenz und Inhalt zu enthüllen, zieht die ersuchende Stelle ihr Ersuchen zurück oder setzt es aus, bis sie sich mit der Bekanntgabe einverstanden erklären kann.
(3) Informationen, die im Rahmen eines unter diese Verordnung fallenden Kooperations- oder Auskunftsersuchens entgegengenommen werden, dürfen von der in Artikel 1 genannten, empfangenden Stelle nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Funktionen oder zur Sicherstellung der Einhaltung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder, falls relevant, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendet werden, wozu u. a. die Einleitung oder die Durchführung strafrechtlicher, administrativer, zivilrechtlicher oder disziplinärer Verfahren, die auf einen Verstoß gegen diese Verordnungen zurückgehen, oder die Unterstützung bei solchen Verfahren zählen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 34).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
ANHANG I
Formular Amtshilfeersuchen
AMTSHILFEERSUCHEN
ANHANG II
Eingangsbestätigung
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINES AMTSHILFEERSUCHENS
ANHANG III
Antwortformular
BEANTWORTUNG EINES AMTSHILFEERSUCHENS
ANHANG IV
Formular für unaufgeforderten Informationsaustausch
UNAUFGEFORDERTE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN